Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 331

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 331 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 331); Gesetzblatt Teil II Nr. 17 Ausgabetag: 15. Dezember 1976 331 die denjenigen entsprechen, die sie für das dem Inkrafttreten der vorliegenden Konvention vorausgegangene Jahr geleistet oder zu leisten versprochen haben. (4) Für das dritte und die folgenden Finanzjahre leisten die Vertragschließenden Seiten Beiträge, die nach einer vom Rat auszuarbeitenden und von allen Vertragschließenden Seiten anzunehmenden Tabelle berechnet werden. Diese Tabelle kann der Rat mit Zustimmung aller Vertragschließenden Seiten ändern. (5) Eine der vorliegenden Konvention beitretende Regierung leistet zu den Ausgaben des Rates einen Beitrag, der für jedes Finanzjahr zwischen dieser Regierung und dem Rat vereinbart wird, bis deren Beiträge in der Tabelle nach Abs. 4 festgesetzt werden. (6) Eine Vertragschließende Seite, die während zweier aufeinanderfolgender Jahre ihren Beitrag nicht geleistet hat, hat keinen Anspruch auf die sich aus dieser Konvention ergebenden Rechte, bis sie ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist. Artikel 15 (1) Der Rat besitzt im Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Seiten Geschäftsfähigkeit, wenn zwischen ihm und der Regierung der betreffenden Vertragschließenden Seiten eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist. (2) Der Rat, die Delegierten und Experten, der Generalsekretär und die anderen Amtspersonen genießen im Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Seiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten, wenn zwischen dem Rat und der Regierung der betreffenden Vertragschließenden Seite eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist. Artikel 16 (1) Die vorliegende Konvention steht bis zum 31. Dezember 1964 den Regierungen aller Staaten, die an den Arbeiten des Rates teilnehmen, zur Unterzeichnung offen. (2) Die vorliegende Konvention bedarf der Ratifizierung oder Zustimmung seitens der Signatarregierungen gemäß den jeweiligen verfassungsrechtlichen Regelungen. Die Ratifizie-rungs- oder Zustimmungsurkunden werden bei der dänischen Regierung hinterlegt, die als Depositarregierung fungiert. (3) Die vorliegende Konvention tritt an dem 22. Juli in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifizierungs- oder Zustimmungsurkunden durch alle Signatarregierungen folgt. Haben jedoch bis zum 1. Januar 1968 nicht alle Signatarregierungen die vorliegende Konvention ratifiziert, aber mindestens drei Viertel von ihnen Ratifizierungs- oder Zustimmungsurkunden hinterlegt, so können die letztgenannten Regierungen unter sich durch ein Sonderprotokoll über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Konvention sowie andere, damit zusammenhängende Fragen Übereinkommen. In diesem Fall tritt die vorliegende Konvention für jede weitere Signatarre-gierung, die sie danach ratifiziert oder billigt, am Tage der Hinterlegung ihrer Ratifizierungs- oder Zustimmungsurkunde in Kraft. (4) Nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Konvention gemäß Abs. 3 dieses Artikels kann die Regierung jedes Staates bei der dänischen Regierung schriftlich ihren Beitritt zu dieser Konvention beantragen. Sie wird zur Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der dänischen Regierung zugelassen, sobald die Regierungen von drei Vierteln der Staaten, die ihre Ratifizierungs-, Zustimmungs- oder Beitrittsurkunden bereits hinterlegt haben, der dänischen Regierung ihre Zustimmung notifiziert haben. Für jede beitretende Regierung tritt die vorliegende Konvention am Tage der Hinterlegung ihrer eigenen Beitrittsurkunde in Kraft. Artikel 17 Nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Konvention kann eine Vertragschließende Seite diese jederzeit durch eine an die dänische Regierung zu richtende schriftliche Mitteilung kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Mitteilung wirksam. Artikel 18 Sobald die vorliegende Konvention in Kraft getreten ist, wird sie von der Depositarregierung gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat registriert. Schlußbestimmung Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten die vorliegende Konvention unterschrieben. Ausgefertigt in Kopenhagen am 12. September 1964 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind, in einer Urschrift, die im Archiv der dänischen Regierung hinterlegt wird; diese übermittelt allen Regierungen, die diese Konvention unterzeichnen oder ihr beitreten, beglaubigte gleichlautende Abschriften. Protokoll zur Konvention über den Internationalen Rat für Meeresforschung (Übersetzung) Die Regierungen der Teilnehmerstaaten der Konvention über den Internationalen Rat für Meeresforschung, die am 12. September 1964 in Kopenhagen unterzeichnet wurde (nachfolgend als „die Konvention“ bezeichnet), sind, in dem Wunsch, einige Bestimmungen der Konvention abzuändern, wie folgt übereingekommen: Artikel I Absatz (2) von Artikel 14 der Konvention wird abgeändert, so daß er folgendermaßen lautet: „(2) Der Rat nimmt mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien ein Jahresbudget des Rates'an.“ Artikel II (1) Dieses Protokoll steht zur Unterzeichnung im Auftrag der Regierungen aller Teilnehmerstaaten der Konvention mit oder ohne Vorbehalt hinsichtlich der Ratifizierung oder Bestätigung offen. (2) Ratifikations- oder Bestätigungsurkunden werden bei der Regierung Dänemarks hinterlegt. (3) Dieses Protokoll tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Regierungen aller Teilnehmerstaaten der Konvention Parteien dieses Protokolls geworden sind. (4) Die Regierung Dänemarks informiert die Regierungen der Teilnehmerstaaten der Konvention über jede Unterzeichnung, Ratifizierung oder Bestätigung dieses Protokolls und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls. ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, die dazu ordnungsgemäß bevollmächtigt sind, dieses Protokoll unterzeichnet. AUSGEFERTIGT in Kopenhagen am dreizehnten August 1970 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen gültig sind, in einem Exemplar, das hinterlegt wird in den Archiven der Regierung Dänemarks, die beglaubigte getreue Kopien den Regierungen aller Teilnehmerstaaten der Konvention übermittelt.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 331 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 331) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 331 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 331)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

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