Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 330

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 330 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 330); 330 Gesetzblatt Teil II Nr. 17 Ausgabetag: 15. Dezember 1976 Konvention über den Internationalen Rat für Meeresforschung .Präambel Die Regierungen der Teilnehmerstaaten der vorliegenden Konvention Die an den Arbeiten des Internationalen Rates für Meeresforschung teilgenommen haben, der im Ergebnis der Konferenzen von Stockholm (1899) und Kristiania (1901) im Jahre 1902 in Kopenhagen gegründet wurde und die Aufgabe erhielt, ein Programm der internationalen Erforschung des Meeres durchzuführen, Von dem Wunsche geleitet, diesem Rat eine neue Verfassung zu geben, um die Realisierung seines Programms zu erleichtern Sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Der Internationale Rat für Meeresforschung, nachfolgend als „Rat“ bezeichnet, hat die Aufgabe, a) Forschungs- und Erkundungstätigkeit zur Untersuchung des Meeres und insbesondere seiner lebenden Ressourcen anzuregen und zu fördern, b) entsprechende Programme aufzustellen und im Einvernehmen mit den Vertragschließenden Seiten möglicherweise notwendig werdende Forschungs- und Erkundungstätigkeit zu organisieren, c) die Ergebnisse der unter seiner Schirmherrschaft durch geführten Forschungs- und Erkundungstätigkeit zu veröffentlichen oder auf andere Weise zu verbreiten oder ihre Veröffentlichung zu fördern. Artikel 2 Die Tätigkeit des Rates erstreckt sich auf den Atlantischen Ozean und die an diesen angrenzenden Meere, hauptsächlich jedoch auf den Nordatlantik Artikel 3 (1) Der Rat besteht gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Konvention fort. (2) Kopenhagen bleibt Sitz des Rates. Artikel 4 Der Rat ist bestrebt, Arbeitsverbindungen zu anderen internationalen Organisationen aufzunehmenund zu unterhalten, die ähnliche Ziele haben und, soweit möglich, insbesondere bei der Beschaffung gewünschter wissenschaftlicher Informationen mit ihnen zusammenzuarbeiten. * Artikel 5 Die Vertragschließenden Seiten verpflichten sich, dem Rat Informationen zu übermitteln, die den Zwecken der vorliegenden Konvention dienen und deren Beschaffung zumutbar ist, und, soweit irgend möglich, die Durchführung der vom Rat koordinierten Forschungsprogramme zu unterstützen. A r t i k e 1 6 (1) Jede Vertragschließende Seite ist im Rat durch höchstens zwei Delegierte vertreten. (2) Kann ein Delegierter an einer Ratssitzung nicht teilnehmen, so kann er durch einen Vertreter ersetzt werden, der für die Dauer dieser Sitzung alle Befugnisse des Delegierten besitzt. (3) Jede Vertragschließende Seite kann nach eigenem Ermessen zur Unterstützung des Rates bei seiner Arbeit Experten und Berater benennen. Artikel 7 (1) Der Rat tritt einmal jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Diese Tagung findet in Kopenhagen statt, sofern der Rat nicht anders beschließt. (Übersetzung) (2) Außerordentliche Tagungen des Rates können vom Büro entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragschließenden Seiten einberufen werden; Ort und Zeitpunkt dieser Tagungen werden vom Büro festgelegt. Artikel 8 (1) Jede Vertragschließende Seite hat im Rat eine Stimme. (2) Soweit die vorliegende Konvention nichts anderes vorsieht, bedürfen die Beschlüsse des Rates der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zu einer Frage, die mit einfacher Mehrheit zu entscheiden ist, gilt der Vorschlag als abgelehnt. Artikel 9 (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Konvention gibt sich der Rat seine eigenen Verfahrensregeln, für deren Annahme eine Zweidrittelmehrheit der Vertragschließenden Seiten erforderlich ist. (2) Arbeitssprachen des Rates sind Englisch und Französisch. Artikel 10 (1) Der Rat wählt aus den Reihen-der Delegierten den Präsidenten, einen ersten und fünf weitere Vizepräsidenten. Die Anzahl der Vizepräsidenten kann auf mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Rates erhöht werden. (2) Der Präsident und die Vizepräsidenten treten ihr Amt an dem auf die Wahl folgenden 1. November für einen Zeitraum von drei Jahren an. Sie können gemäß den Verfahrensregeln wiedergewählt werden. (3) Mit seinem Amtsantritt verliert der Präsident die Eigenschaft eines Delegierten. Artikel 11 (1) Das Büro des Rates besteht aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten. (2) Das Büro ist das Exekutivkomitee des Rates. Es führt die Beschlüsse des Rates durch, legt dessen Tagesordnung fest und beruft Ratstagungen ein. Ferner stellt es den Haushaltsplan auf, legt die Reservemittel an und nimmt die ihm vom Rat übertragenen Aufgaben wahr. Es legt gegenüber dem Rat über seine Tätigkeit Rechenschaft ab. Artikel 12 Der Rat setzt einen Beratungsausschuß, einen Finanzausschuß und alle anderen Ausschüsse ein, die er für die Durchführung seiner Aufgaben für erforderlich hält. Die Aufgaben der Ausschüsse werden in den Verfahrensregeln festgelegt. Artikel 13 (1) Der Rat ernennt einen Generalsekretär. Er legt dessen dienstliche Stellung und Aufgabenbereich fest. (2) Vorbehaltlich der allgemeinen Richtlinien des Rates stellt das Büro weitere zur Durchführung der Aufgaben des Rates erforderliche Mitarbeiter ein und legt deren dienstliche Stellungen und Aufgabenbereiche fest. Artikel 14 (1) Jede Vertragschließende Seite trägt die Kosten der von ihr berufenen Delegierten, Experten und Berater, soweit der Rat nicht anders beschließt. (2) Der Rat beschließt über den Jahreshaushaltsplan des Rates. (3) Während des ersten und zweiten Finanzjahres nach Inkrafttreten der vorliegenden Konvention in Übereinstimmung mit Artikel 16 der vorliegenden Konvention leisten die Vertragschließenden Seiten zu den Ausgaben des Rates Beiträge,;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 330 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 330) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 330 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 330)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Bränden, Havarien, Unfällen und anderen Störungen in Industrie, Landwirtschaft und Verkehr; Fragen der Gewährleistung der inneren Sicherheit Staatssicherheit und der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zum rechtzeitigen Erkennen lind zur konsequenten Bekämpfung von Provokatio: suchungshaft Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit -Gemeinsame Legungen der Hauptabteilung und Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Hauptabteilung Kader und Schulung, Bereich Disziplinär bestimmt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden die Möglichkeiten und Befugnisse des Bereiches Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der Schaffung einer eindeutigen Beweislage, auf deren Grundlage dann VerdächtigenbefTagungen oder gar vorläufige Festnahmen auf frischer Tat erfolgen können, genutzt werden.

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