Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 326

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 326 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 326); 326 Gesetzblatt Teil II Nr. 16 Ausgabetag: 8. Dezember 1976 träger des Aufenthaltsortes nach seinen Rechtsvorschriften zu Lasten des Versicherungsträgers, bei dem sie versichert sind. Die anderen Bestimmungen dieses Abkommens finden auf sie keine Anwendung. Artikel 19 (1) Die Sachleistungen gemäß Artikel 15, 17 und 18 werden vom Versicherungsträger des Aufenthaltsortes gewährt. Für die Gewährung der Sachleistungen gelten die Rechtsvorschriften, die für diesen Versicherungsträger und seine Versicherten maßgebend sind. (2) Die Gewährung von Prothesen und anderen orthopädischen Hilfsmitteln sowie Sachleistungen von größerem Wert erfolgt nach den Rechtsvorschriften des Versicherungsträgers und mit seiner Zustimmung, bei dem der Anspruchsberechtigte versichert ist. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Leistungsgewährung nicht ohne schwere Folgen für die Gesundheit bzw. das Leben des Anspruchsberechtigten verschoben werden kann. (3) Der Versicherungsträger jedes Abkommenspartners erstattet dem Versicherungsträger des anderen Abkommenspartners die Kosten der Sachleistungen, die dieser gemäß Absätze 1 und 2 in seinem Aufträge gewährt. Für die Verrechnung der Sachleistungen gemäß Absatz 1 legen die Versicherungsträger beider Abkommenspartner eine Pauschale fest. Die Sachleistungen gemäß Absatz 2 werden nach den tatsächlichen Kosten verrechnet. Artikel 20 Geldleistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft und im Falle des Todes werden vom Versicherungsträger des Abkommenspartners entsprechend den Rechtsvorschriften seines Staates und zu seinen Lasten gewährt, bei dem der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs versichert ist oder zuletzt versichert war. Artikel 21 Soweit der Anspruch auf Sach- oder Geldleistungen von einer bestimmten Versicherungszeit abhängig ist, werden die in beiden Staaten erworbenen Versicherungszeiten berücksichtigt. IV. Kindergeld Artikel 22 (1) Rentner, die nur vom Versicherungsträger eines Abkommenspartners Rente erhalten, haben den Anspruch auf Kindergeld nach den Rechtsvorschriften und zu Lasten dieses Abkommenspartners auch dann, wenn sich die Kinder auf dem Territorium des anderen Staates aufhalten. (2) Empfänger von Rente gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieses Abkommens haben Anspruch auf Kindergeld nach den Rechtsvorschriften und zu Lasten des Abkommenspartners, auf dessen Territorium die Kinder wohnen. V. Gemeinsame Bestimmungen Artikel 23 (1) Zur Durchführung des Abkommens wird von jedem Abkommenspartner das zuständige Organ benannt. Es ist für die Deutsche Demokratische Republik der Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes Verwaltung der Sozialversicherung für die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien der Bundesverband der Pensions- und Invalidenversicherung Jugoslawiens und der Bundesverband der Krankenversicherung Jugoslawiens. (2) Die zuständigen Organe gemäß Absatz 1 schließen über die Verfahrensweise bei der Durchführung des Abkommens eine Vereinbarung ab. Artikel 24 Die zuständigen Organe gemäß Artikel 23 Absatz 1 informieren sich gegenseitig über die Rechtsvorschriften nach Artikel 2 sowie über eintretende Änderungen auf diesem Gebiet. Artikel 25 (1) Die zuständigen Organe des einen Abkommenspartners gewähren den zuständigen Organen des anderen Abkommenspartners unentgeltliche Rechtshilfe im gleichen Umfang wie bei der Durchfühlung der Sozialversicherung im eigenen Staat. Sie geben einander die notwendigen Informationen über die für die Gewährung der Leistungen "entscheidenden Umstände und treffen die zur Ermittlung dieser Umstände erforderlichen Maßnahmen. (2) Urkunden und andere Beweismittel, die auf dem Territorium des einen Abkommenspartners in gehöriger Form ausgestellt oder von einem zuständigen' staatlichen Organ beglaubigt wurden," werden auf dem Territorium des anderen Abkommenspartners ohne Legalisation anerkannt. Artikel 26 Anträge, Eingaben und Rechtsmittel von Bürgern beider Staaten, Dokumente sowie Schriftwechsel der zuständigen Organe in Durchführung dieses Abkommens können in der deutschen bzw. einer Sprache der Völker Jugoslawiens abgefaßt sein. Artikel 27 (1) Anträge auf Leistungen bzw. Einsprüche sind beim zuständigen Organ eines der beiden Abkommenspartner zu stellen bzw. einzulegen. Anträge und Einsprüche, die bei dem entsprechenden Organ eines Abkommenspartners gestellt bzw. eingelegt wurden, gelten ebenfalls als beim zuständigen Organ des anderen Abkommenspartners gestellt bzw. eingelegt. (2) Das Organ des Abkommenspartners, bei dem der Antrag auf Leistungen oder der Einspruch gestellt bzw. eingelegt wird, übersendet dem für die Entscheidung zuständigen Organ diese und die notwendigen Beweismittel und verfügbaren Angaben. (3) Das zuständige Organ jedes Abkommenspartners übersendet dem zuständigen Organ des anderen Abkommenspartners auf dessen Anforderung oder auf Ersuchen des Antragstellers Angaben, Beweismittel und Unterlagen, die für die Rentenzahlung erforderlich sind. Artikel 28 Die Mitarbeiter der diplomatischen und konsularischen Vertretungen beider Staaten sind bevollmächtigt, im Namen der Bürger ihres Staates in allen sich aus diesem Abkommen ergebenden Angelegenheiten zu handeln und die Bürger vor den zuständigen Organen des anderen Abkommenspartners zu vertreten. Artikel 29 Entstehen bei der Durchführung des Abkommens infolge unvorhergesehener Umstände oder Änderung der Rechtsvorschriften Zweifel oder ergeben sich Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung, vereinbaren die zuständigen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse bei der Bekämpfung der subversiven Aktivitäten der Angehörigen der Militärinspektion weiseB-i., Verstärkt sind deshalb vor allem die quartalsmäßigen Belehrungen zu nutzen, den Angehörigen alle im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestell werden müssen.

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