Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 31

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 31 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 31); Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Ausgabetag: 30. Januar 1976 31 Bestehen Wände, Boden, Türen und Dach aus verschiedenen Elementen, so müssen diese den gleichen Erfordernissen entsprechen und genügend 'widerstandsfähig sein; b) Die Türen und anderen Schließsysteme (einschließlich der Hähne, Mannlochdeckel, Flansche usw.) müssen eine Vorrichtung enthalten, -die das Anbringen eines Zollverschlusses möglich macht. Diese Vorrichtung darf von außen weder entfernt oder wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, noch darf die Tür oder das Schließsystem geöffnet werden können, ohne den Zollverschluß zu beschädigen. Letzterer muß angemessen geschützt sein, öffnungsfähige Dächer sind zulässig; c) Die Belüftungs- und Abflußöffnungen sind mit einer Vorrichtung zu versehen, die den Zugang zum Containerinneren verhindert. Diese Vorrichtung darf von außen weder entfernt oder wieder eingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. 2. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 1 Buchstabe c dieser Bestimmungen sind die Bestandteile des Containers, die aius praktischen Gründen Hohlräume enthalten müssen (zum Beispiel zwischen den Trennwänden einer Doppelwand), zulässig. Damit diese Hohlräume nicht dazu benutzt werden können, Güter zu verstecken: (i) darf die Innenverkleddung des Containers nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu 'hinterlassen; oder (ii) muß die Anzahl der genannten Hohlräume auf ein Minimum beschränkt und für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein. A r t i k e 1 3 . Zusammenklappbare oder zerlegbare Container Zusammenklappbare oder zerlegbare Container unterliegen den Bedingungen der Artikel 1 und 2 dieser Bestimmungen und müssen darüber hinaus ein Sperrsystem enthalten, mit dem die verschiedenen Teile des Containers nach seiner Montage blockiert werden. Dieses Sperrsystem muß zollamtlich verschlossen werden können, wenn es sich außerhalb des Containers befindet, nachdem dieser montiert worden ist. Artikel 4 Mit Planen bedeckte Container 1. Die mit Planen bedeckten Container müssen den Bedingungen der Artikel 1, 2 und 3 dieser Bestimmungen in dem Maße gerecht werden, soweit sie darauf anwendbar sind. Sie müssen darüber hinaus den Bedingungen dieses Artikels entsprechen. 2. Die Plane muß entweder aus starkem Leinentuch bestehen oder aus nicht dehnbarem, genügend widerstandsfähigem plaststoff- oder gummibeschichtetem Gewebe 'bestehen. Sie muß in gutem Zustand und so gearbeitet sein, daß, wenn die Verschlußvorrichtung angelegt ist, ein Zugang zur Ladung nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. 3. Besteht die Plane aus mehreren Stücken, müssen die Ränder dieser Teile ineinandergefaltet und mit zwei Nähten zusammengefügt werden, die mindestens 15 mm voneinander entfernt sind. Diese Nähte müssen der den vorliegenden Bestimmungen beigefügten Zeichnung Nr. 1 entsprechen; 1st dies jedoch 'bei einigen Teilen der Plane (wie hintere Umschläge und verstärkte Ecken) nicht möglich, die Stücke auf diese Weise zusammenzufügen, genügt es, wenn der Rand des oberen Teils der Plane umgeschlagen wird und die Stücke gemäß der den vorliegenden Bestimmungen foeigefügten Zeichnung Nr. 2 vernäht werden. Eine der Nähte darf nur von innen sichtbar sein und der für diese Naht verwendete Faden muß sich deutlich von der Farbe der Plane selbst und der Farbe des für die andere Naht verwendeten Fadens unterscheiden. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein, 4. Besteht die Plane aus einem plaststoffbeschichtetem Gewebe, und ist sie aus mehreren Stücken zusammengesetzt, können diese Stücke auch gemäß der diesen Bestimmungen beigefügten Zeichnung Nr. 3 durch Schweißen zusam-mengefügt werden. Der Rand des einen Stückes soll den Rand des anderen Stückes mindestens 15 mm überlappen. Die Verschweißung der Stücke hat über diese gesamte Breite zu erfolgen. Der äußere Überlappungsrand ist mit einem Plastband von mindestens 7 mm Breite zu überziehen und mit dem gleichen Schweißverfahren zu befestigen. Auf dieses Band und auf einen Streifen von mindestens 3 mm zu .beiden Seiten dieses Bandes ist ein gleichförmiges und gut sich abhebendes Profil aufzuprägen. Es ist so zu verschweißen, daß die Stücke nicht getrennt und wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. 5. Ausbesserungsarbeiten sind nach der in Zeichnung Nr. 4, die diesen Bestimmungen beiliegt, dargestellten Methode vorzunehmen; die Ränder sind ineinander zu falten und mit zwei Nähten, die sichtbar und mindestens 15 mm voneinander entfernt sind, zusammenzunähen; die Farbe des von innen sichtbaren Fadens muß sich von der des von außen sichtbaren Fadens und der Farbe der Plane unterscheiden; alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. Muß eine Plane, die dicht am Rand beschädigt ist, so ausgebessert werden, daß der beschädigte Teil durch ein anderes Teil ersetzt werden muß, kann die Naht so ausgeführt werden, wie es Ziffer 3 dieses Artikels und Zeichnung Nr. 1, die den Bestimmungen beiliegt, verschreiben. Auch Ausbesserungen an Planen, die aus plastbeschichtetem Gewebe bestehen, können nach der in Ziffer 4 dieses Artikels beschriebenen Methode vorgenommen werden, aber in diesem Fall muß die Verschweißung auf beiden Seiten der Plane vorgenommen werden und der Flicken ist auf der Innenseite anzubringen. 6. a) Die Plane muß so am Container befestigt werden, daß sie den Bedingungen des Artikels 1, Buchstaben a) und b) dieser Bestimmungen voll und ganz entspricht. Folgende Befestigungsarten sind zu verwenden: 1. Metallringe, die am Container anzubringen sind; 2. in den Rand der Plane eingelassene Ösen; 3. ein Kabel oder Seil, das über der Planedurch die Ringe führt und in seiner ganzen Länge von außen sichtbar bleibt. Die Plane muß den festen Teil des Containers um mindestens 250 mm, gemessen vom Zentrum der Befestigungsringe, überlappen, außer in den Fällen, bei denen das Konstruktionssystem allein schon jeden Zugang zu den Gütern verhindert. b) Sollen die Ränder einer Plane dauerhaft an den Container angebracht werden, muß die Verbindung durchgehend und mittels fester Vorrichtung hergestellt werden. 7. Der Abstand zwischen den Ringen und den Ösen darf nicht mehr als 200 mm betragen. Die Ösen müssen verstärkt sein. 8. Als Befestigungsvorrichtung ist zu verwenden: a) Stahlkabel mit einem Durchmesser von mindestens 3 mm; oder b) Hanf- oder Sisalseile, mit einem Durchmesser von mindestens 8 mm, die mit einem durchsichtigen und nicht dehnbaren Plastüberzug versehen sind.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 31 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 31) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 31 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 31)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage von grundlegender Bedeutung wie unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der derartige Handlungen Zustandekommen. Diese Problemstellung kann nur auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren! Die Beratungen vermittelten den beteiligten Seiten jeweils wertvolle Erkenntnisse und Anregungen für die Untersuchungsarbeit, Es zeigte sich wiederum, daß im wesentlichen gleichartige Erfahrungen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern nicht nur als Kernstück ein, sondern es ermöglicht, die Inoffiziellen Mitarbeiter noch konzentrierter in Richtung auf die unmittelbare Bekämpfung feindlich tätiger Kräfte einzusetzen. Das auf der Grundlage des Gesetzes in dem von den Erfordernissen der Gefahrenabwehr gesteckten Rahmen auch spätere Beschuldigte sowie Zeugen befragt und Sachverständige konsultiert werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X