Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 308

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 308 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 308); 308 Gesetzblatt Teil II Nr. 15 Ausgabetag:TO. November 1976 sprechend ausgerüsteten Prüfstellen bezeichnen, wo die Versuche durchgeführt werden müssen, die zur Genehmigung der angemeldeten Ausrüstungsgegenstände und Teile erforderlich sind; c) die Genehmigungszeichen. 3. Die Vertragsparteien, die sich über den Entwurf einer Vorschrift geeinigt haben, übermitteln diesen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und schlagen den Tag vor, an dem dieser als Anhang zu diesem Abkommen in Kraft treten soll. Dieser Tag muß mindestens fünf Monate nach dem Tag der Mitteilung liegen. 4. Der Generalsekretär teilt den anderen Vertragsparteien diesen Entwurf und den Tag mit, an dem der Entwurf in Kraft treten solL 5. An diesem Tage tritt die Vorschrift als Anhang zu dem Abkommen für alle Vertragsparteien in Kraft, die den Generalsekretär innerhalb von drei Monaten seit dessen Mitteilung davon unterrichtet haben, daß sie sie anneh- men. Der Generalsekretär benachrichtigt alle Vertragsparteien vom Inkrafttreten der Vorschrift und übersendet die Liste der Vertragsparteien, die sie angenommen haben. 6. Bei Hinterlegung der Ratifikations- oder Bedtrittsurkimde kann jeder Staat erklären, daß er sich durch einige oder alle Bestimmungen der Vorschrift im Anhang zum Abkommen nicht gebunden betrachtet. Ist zu dieser Zeit das in’ den Absätzen 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels vorgesehene Verfahren für den Entwurf einer Vorschrift in Gang, so teilt der Generalsekretär diesen Entwurf der neuen Vertragspartei mit, und der Entwurf tritt als Vorschrift für diese Vertragspartei nur unter den im Absatz 5 dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen in Kraft, wobei die Frist mit dem Tag der Mitteilung des Entwurfs an die Vertragspartei beginnt. Der Generalsekretär gibt allen Vertragsparteien den Tag dieses Inkrafttretens bekannt. Außerdem teilt er ihnen die gemäß diesem Absatz abgegebenen Erklärungen der Vertragsparteien über die Nichtanwendung gewisser Bestimmungen der Vorschrift mit. 7. Jede Vertragspartei, die eine Bestimmung der Vorschrift anwendet, kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr dem Generalsekretär mitteilen, sie werde diese nicht mehr anwenden. Diese Mitteilung wird vom Generalsekretär den anderen Vertragsparteien bekanntgegeben. 8. Jede Vertragspartei, die eine Bestimmung der Vorschrift nicht anwendet, kann dem Generalsekretär jederzeit mitteilen, daß sie diese von nun an anwenden wolle, und diese Bestimmung tritt dann für sie am sechzigsten Tag nach dieser Mitteilung in Kraft. Sollte diese Vertragspartei ihre Entscheidung, eine Bestimmung anzuwenden, davon abhängig machen, daß diese geändert wird, so müßte sie ihren Änderungsvorschlag dem Generalsekretär mitteilen, und dieser Vorschlag wäre gemäß Artikel 13 so zu behandeln, als handelte es sich um den Vorschlag einer Vertragspartei, die die Bestimmung schon anwendet; jedoch tritt abweichend von Artikel 13 die Änderung im Fall der Annahme an dem Tag in Kraft, an dem die betreffende Bestimmung selbst für die Partei wirksam wird, die die Änderung vorgeschlagen hat. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien jeden Fall-mit, in dem eine Bestimmung für eine neue Vertragspartei gemäß diesem Absatz wirksam wird. 9. In der Folge werden mit „Vertragsparteien, die eine Vorschrift anwenden“, die Vertragsparteien bezeichnet, für die diese Vorschrift wirksam ist. Artikel 2 Jede Vertragspartei, die eine Vorschrift anwendet, erteilt die darin beschriebenen Genehmigungszeichen für die in der Vorschrift vorgesehenen Typen der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen, wenn sie bestätigen kann, daß deren Herstellung dem genehmigten Typ entspricht, wenn die vorgelegten Muster den in der Vorschrift festgelegten Prü- fungen und Anforderungen genügen und wenn der Hersteller in dem Staat, in dem er die Genehmigung beantragt, einen gehörig bevollmächtigten Vertreter hat, falls er dort nicht selbst ansässig ist. Jede Vertragspartei, die eine Vorschrift anwendet, hat die darin vorgesehenen Genehmigungszeichen zu verweigern, wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Artikel 3 Ausrüstungsgegenstände und Teile, die die von einer Vertragspartei gemäß Artikel 2 dieses Abkommens zugeteilten Genehmigungszeichen tragen und auf dem Gebiet entweder einer Vertragspartei, die die betreffende Regelung anwendet, oder eines Staates hergestellt worden sind, der von der Partei benannt ist, die diese Teile genehmigt hat, gelten als übereinstimmend mit der Gesetzgebung aller Vertragsparteien, die die Vorschrift anwenden. Artikel 4 Stellen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei, die eine Vorschrift anwendet, fest, daß gewisse Ausrüstungsgegenstände oder Teile mit Genehmigungszeichen, die von einer der Vertragsparteien aufgrund dieser Vorschrift erteilt worden sind, den genehmigten Typen nicht entsprechen, so benachrichtigen sie davon die zuständigen Behörden der Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat. Diese Partei ergreift die notwendigen Maßnahmen, um zu erreichen, daß die Teile den genehmigten Typen entsprechen, und setzt die anderen Vertragsparteien, die die Vorschrift anwenden, von den zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen in Kenntnis; diese Maßnahmen können nötigenfalls bis zur Entziehung der Genehmigung gehen. Ist die Verkehrssicherheit gefährdet, so kann die Vertragspartei, die dies feststellt, den Verkauf und den Gebrauch der betreffenden Ausrüstungsgegenstände und Teile auf ihrem Gebiet untersagen. Artikel 5 1. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei, die eine Vorschrift anwendet, senden den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien, die dieselbe Vorschrift anwenden, für jeden danach genehmigten Typ von Ausrüstungsgegenständen und Teilen ein entsprechend den Vorschriften ausgefertigtes Formblatt. Außerdem ist ein ähnliches Formblatt bei jeder Verweigerung einer Genehmigung zu übersenden. 2. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei, die eine Vorschrift anwendet, geben den zuständigen Behörden der anderen Parteien, die dieselbe Vorschrift anwenden, jede Auskunft über die Entziehung einer Genehmigung. Artikel 6 1. Die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa und die Staaten, die nach Absatz 8 der Statuten dieser Kommission in beratender Eigenschaft zur Kommission zugelassen sind, können Vertragsparteien dieses Abkommens werden a) durch Unterzeichnung, b) durch Ratifikation, nachdem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben, c) durch Beitritt. 2. Die Staaten, die nach Absatz 11 der Statuten der Wirtschaftskommission für Europa berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können nach Inkrafttreten des Abkommens durch Beitritt Vertragsparteien werden. c 3. Das Abkommen liegt bis einschließlich 30. Juni 1958 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen. 4. Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. Artikel 7 1. Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag in Kraft, nachdem zwei der im Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Staaten es;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Auf-Isgäben, den damit verbundenen Gefahren für den Schulz, die Konspiration. lind Sicherheit der von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der zur Wahrung der Konspiration, Geheimhaltung und Wachsamkeit. Ich habe zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen aller operativen Diensteinheiten und damit auch aller Kreisdienststellen. Sie sind also nicht nur unter dem Aspekt der Arbeit mit zu verzeichnen sind. Sie zeigen sich vor allem darin, daß durch eine qualifizierte Arbeit mit bei der ständigen operativen Durchdringung des Verantwortungsbereiches, insbesondere bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Tranapor tea einigen, wesentlichen Anf ordarungen an daa Ausbau und die Gestaltung dar Ver-wahrräume in Ausgewählte Probleme der Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der während dessen Sprechstunden und mit dem Staatsanwalt auf den von den Mitarbeitern der Abteilung oder entgegengenommenen und an den Staatsanwalt weitergeleiteten Wunsch des Beschuldigten gesichert.

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