Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 302

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 302 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 302); 302 Gesetzblatt Teil II Nr. 15 Ausgabetag: 10. November 1976 b) Dieses Abkommen liegt bis zum 30. September 1971 in Straßburg zur Unterzeichnung auf. c) Die Urschrift dieses Abkommens wird, sobald es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, beim Generaldirektor hinterlegt. (2) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen in deutscher, japanischer, portugiesischer, russischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung bestimmen kann. (3) a) Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften des Unterzeichneten Testes dieses Abkommens den Regierungen der Länder, die es unterzeichnet haben, und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt. Außerdem übermittelt er eine von ihm beglaubigte Abschrift dem Generalsekretär des Europarats. b) Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften jeder Änderung dieses Abkommens den Regierungen aller Länder des besonderen Verbands und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt. Außerdem übermittelt er eine von ihm beglaubigte Abschrift dem Generalsekretär des Europarats. c) Derv Generaldirektor übersendet der Regierung eines jeden Landes, das dieses Abkommen unterzeichnet hat oder ihm bei tritt, auf Verlangen eine von ihm beglaubigte Abschrift der Klassifikation in englischer oder französischer Sprache. (4) Der Generaldirektor läßt dieses Abkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren. (5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Vertragsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und dem Generalsekretär des Europarats i) die Unterzeichnungen, ii) die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden, iii) den Tag des Inkrafttretens des Abkommens, iv) die Vorbehalte betreffend die Anwendung der Klassifikation, v) die Annahmen der Änderungen des Abkommens, vi) die Zeitpunkte, zu denen diese Änderungen in Kraft treten, vii) die eingegangenen Kündigungen. Artikel 17 Übergangsbestimmungen (1) Während eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens können Länder, die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens, aber noch nicht Mitglieder des besonderen Verbands sind, auf Wunsch im Sachverständigenausschuß die gleichen Rechte ausüben, die sie als Mitglieder des besonderen Verbands hätten. (2) Während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ablauf der in Absatz (1) vorgesehenen Frist können sich die dort bezeichneten Länder in den Sitzungen des Sachverständigenausschusses und auf Beschluß des Ausschusses in den Sitzungen der von ihm eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen durch Beobachter vertreten lassen. Während des gleichen Zeitraums können sie Änderungsvorschläge zu der Klassifikation nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz (5) unterbreiten; die Beschlüsse und Empfehlungen des Sachverständigenausschusses werden ihnen nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz (1) notifiziert. (3) Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens können sich die Länder, die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens, aber noch nicht Mitglieder des besonderen Verbands sind, in den Sitzungen der Versammlung und auf Beschluß der Versammlung in den Sitzungen der von ihr eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen durch Beobachter vertreten lassen. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu, gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben. GESCHEHEN zu Straßburg am 24. März 1971. Strasbourg Agreement Concerning the International Patent Classification of March 24, 1971 The Contracting Parties, Considering that the universal adoption of a uniform system of classification of patents, inventors' certificates, utility models and utility certificates is in the general interest and is likely to establish closer international cooperation in the industrial property field, and to contribute to the harmonization of national legislation in that field, Recognizing the importance of the European Convention on the International Classification of Patents for Invention, of December 19, 1954, under which the Council of Europe created the International Classification of Patents for Invention, Having regard to the universal value of this Classification, and to its importance to all countries party to the Paris Convention for the Protection of Industrial Property, Having regard to the importance to developing countries of this Classification, which gives them easier access to the ever-expanding volume of modern technology, Having regard to, Article 19 of the Paris Convention for the Protection of Industrial Property of March 20, 1883, as revised at Brussels on December 14, 1900, at Washington on June . 2, 1911, at The Hague on November 6, 1925, at London on June 2, 1934, at Lisbon on October 31, 1958, and at Stockholm on July 14, 1967, Agree as follows: Article 1 Establishment of a Special Union; Adoption of an International Classification The countries to which this Agreement applies constitute a Special Union and adopt a common classification for patents for invention, inventors' certificates, utility models and utility certificates, to be known as the “International Patent Classification” (hereinafter designated as the “Classification”). Article 2 Definition of the Classification (1) (a) The Classification comprises: (i) the text which was established pursuant to the provisions of the European Convention on the International Classification of Patents for Invention of December 19, 1954, (hereinafter designated as the “European Convention”), and which came into force and was published by the Secretary General of the Council of Europe on September 1, 1968;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der konkreten Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Die ständige Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den hat vorrangig nach qualitativen Gesichtspunkten, auf der Grundlage der unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien, unter besonderer Beachtung der von den im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westber- lins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westber- lins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels und zur Zerschlagung der kriminellen Menschenhändlerbanden ist die volle Erschließung der operativen Basis des in der und im Operationsgebiet unerläßlich.

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