Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 301

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 301 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 301); Gesetzblatt Teil II Nr. 15 Ausgabetag: 10. November 1976 301 c) Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation festgesetzt. (7) a) Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Land geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, daß dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Land und der Organisation. b) Das unter Buchstabe a) bezeichnete Land und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist. (8) Die Rechnungsprüfung wird nach Maßgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Ländern des besonderen Verbands oder von außenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden. Artikel 10 Revision des Abkommens (1) Dieses Abkommen kann von Zeit zu Zeit von einer besonderen Konferenz der Länder des besonderen Verbands Revisionen unterzogen werden. (2) Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen. (3) Die Artikel 7, 8, 9 und 11 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach Maßgabe des Artikels 11 geändert werden. Artikeln Änderung einzelner Bestimmungen des Abkommens (1) Vorschläge für die Änderung der Artikel 7, 8 und 9 sowie dieses Artikels können von jedem Land des besonderen Verbands oder vom Generaldirektor unterbreitet Werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den' Ländern des besonderen Verbands mitgeteilt. (2) Änderungen der in Absatz (1) bezeichneten Artikel werden von der Versammlung beschlossen. Der Beschluß erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 7 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen. (3) a) Jede Änderung der in Absatz (1) bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftliche Notifikation der verfassungsmäßig zustande gekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung Mitglied des besonderen Verbands waren, beim Generaldirektor eingegangen ist. b) Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied des besonderen Verbands sind; jedoch bindet eine Änderung, welche die finanziellen Verpflichtungen der Länder des besonderen Verbands erweitert, nur die Länder, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben. c) Jede in Übereinstimmung mit Buchstabe a) angenommene Änderung bindet alle Länder, die nach dem Zeitpunkt, in dem die Änderung in Übereinstimmung mit Buchstabe a) in Kraft getreten ist, Mitglieder des besonderen Verbands werden. Artikel 12 Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden (1) Jedes Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann Vertragspartei dieses Abkommens werden durch i) Unterzeichnung und nachfolgende Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde oder ii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde. (2) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt. * (3) Artikel 24 der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist auf dieses Abkommen anzuwenden. (4) Absatz (3) darf nicht dahin verstanden werden, daß er die Anerkennung oder stillschweigende Hinnahme der tatsächlichen Lage eines Gebiets, auf das dieses Abkommen durch ein Land aufgrund des genannten Absatzes anwendbar gemacht wird, durch ein anderes Land des besonderen Verbands in sich schließt. Artikel 13 Inkrafttreten des Abkommens (1) a) Dieses Abkommen tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt worden sind i) von zwei Dritteln der Länder, die zu dem Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens waren und ii) von drei Vertragsländern der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, die bisher nicht Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens waren und von denen zumindest eines ein Land ist, in dem nach den jüngsten zur Zeit der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde vom Internationalen Büro veröffentlichten Jahresstatistiken mehr als 40 000 Anmeldungen für Patente oder Erfinderscheine eingereicht worden sind. b) Für jedes Land, für das dieses Abkommen nicht nach Buchstabe a) in Kraft getreten ist, tritt es ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seiner Ratifikation oder seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt das Abkommen für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft. c) Vertragsländer des Europäischen Übereinkommens, die dieses Abkommen ratifizieren oder ihm beitreten, müssen jenes Übereinkommen spätestens mit Wirkung von dem Tag an kündigen, an dem dieses Abkommen für sie in Kraft tritt. (2) Die Ratifikation oder der Beitritt bewirkt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieses Abkommens. Artikel 14 Geltungsdauer des Abkommens Dieses Abkommen hat dieselbe Geltungsdauer wie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums. Artikel 15 Kündigung (1) Jedes Land des besonderen Verbands kann dieses Abkommen durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. (2) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist. (3) Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des besonderen Verbands geworden ist. Artikel 16 Unterzeichnung, Sprachen, Notifikation, Aufgaben der Hinterlegungsstelle (1) a) Dieses Abkommen wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am in der Hauptstadt der Zugeführten standen ,J unter dem Einfluß von Alkohol. Die langjährigen Erfahrungen beweisen, daß von den erlaufe von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten zum Einsatz gelangenden Kräfte Anforderungen an die Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen unter Beachtung spezifischer Erfordernisse Zusammenwirkens mit der Aufgaben und Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und die Hauptwege ihrer Verwirklichung. Die Notwendigkeit der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ergeben sich zugleich auch aus der Notwendigkeit, die Autorität der Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane als spezifische Machtinstrumente des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Auftreten von subjektiv bedingten Fehlhaltungen, Mängeln und Unzulänglichkeiten. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen wie auch im Einzelfall ein äußerst komplexes und kompliziertes System höchst differenzierter Erscheinungen dar.

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