Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 300

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 300 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 300); 300 Gesetzblatt Teil II Nr. 15 Ausgabetag: 10. November 1976 (3) a) Jedes Mitgliedsland der Versammlung verfügt über eine Stimme. b) Die Hälfte der Mitgliedsländer der Versammlung bildet das Quorum (die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Mindestzahl). ■ c) Kommt dieses Quorum nicht zustande, so kann die Versammlung Beschlüsse fassen, die jedoch mit Ausnahme von Beschlüssen über ihr eigenes Verfahren nur dann wirksam werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedsländern der Versammlung, die nicht vertreten waren, mit und lädt sie ein, ihre Stimme oder Stimmenthaltung innerhalb einer Frist von drei Monaten, vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet, schriftlich bekanntzugeben. Erreicht bei Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, die Zahl der Länder, die zur Erreichung des Quorums während der Tagung selbst fehlten, so werden die Beschlüsse wirksam, vorausgesetzt, daß zur gleichen Zeit die erforderliche Mehrheit erreicht bleibt. d) Vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz (2) faßt die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. f) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstimmen. (4) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle drei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation. b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitgliedsländer der Versammlung es verlangt. c) Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet. (5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel8 Internationales Büro (1) a) Die Verwaltungsaufgaben des besonderen Verbands werden vom Internationalen Büro wahrgenommen. b) Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der Versammlung, des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuß gegebenenfalls gebildet hat, vor und besorgt das Sekretariat dieser Organe. c) Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des besonderen Verbands und vertritt diesen Verband. (2) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht teil an allen Sitzungen der Versammlung und des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen Ausschüsse oder Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuß gegebenenfalls gebildet hat. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe. (3) a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Revisionskonferenzen vor. b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren. c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen der Revisionskonferenzen teil. (4) Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden. Artikel 9 Finanzen (1) a) Der besondere Verband hat einen Haushaltsplan. b) Der Haushaltsplan des besonderen Verbands umfaßt die eigenen Einnahmen und Ausgaben des besonderen Verbands, dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausga-. ben der Verbände sowie gegebenenfalls den dem Haushaltsplan der Konferenz der Organisation zur Verfügung gestellten Betrag. c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschließlich dem besonderen Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des besonderen Verbands an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der besondere Verband an ihnen hat. (2) Der Haushaltsplan des besonderen Verbands wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt. (3) Der Haushaltsplan des besonderen Verbands umfaßt folgende Einnahmen: i) Beiträge der Länder des besonderen Verbands; ii) Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbands; iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den besondere Verband betreffen; iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen; v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte. (4) a) Jedes Land des besonderen Verbands wird zur Bestimmung seines Beitrags im Sinne des Absatzes (3) Ziffer i) in die Klasse eingestuft, in die es im Pariser Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingestuft ist, und zahlt seinen Jahresbeitrag auf der Grundlage der für diese Klasse im Pariser Verband festgesetzten Zahl von Einheiten. b) Der Jahresbeitrag jedes Landes des besonderen Verbands besteht aus einem Betrag, der in demselben Verhältnis zu der Summe der Jahresbeiträge aller Länder zum Haushaltsplan des besonderen Verbands steht wie die Zahl der Einheiten der Klasse, in die das Land eingestuft ist, zur Summe der Einheiten aller Länder. c) Die Beiträge werden am 1. Januar jedes Jahres fällig. d) Ein Land, das mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht in keinem der Organe des besonderen Verbands ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergehenden Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Jedoch kann jedes dieser Organe einem solchen Land gestatten, das Stimmrecht in diesem Organ weiter auszuüben, wenn und solange es überzeugt ist, daß der Zahlungsrückstand eine Folge außergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände ist. e) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Maßgabe der Finanzvorschriften übernommen. (5) Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbands wird vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung darüber berichtet. (6) a) Der besondere Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zahlung jedes Landes des besonderen Verbands gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so beschließt die Versammlung seine Erhöhung. b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Landes zu diesem Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung ist proportional zu dem Beitrag dieses Landes für das Jahr, in dem der Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen wird.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung behandelt, deren konsequente und zielstrebige Wahrnehmung wesentlich dazu beitragen muß, eine noch höhere Qualität der Arbeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte umfassend und ständig aufzuklären und durch entsprechend gezielte politischoperative Maßnahmen ihre Realisierung rechtzeitig und wirkungsvoll zu verhindern. Es ist zu sichern, daß in Vorbereitung gerichtlicher Hauptverhandlungen seitens der Linie alles getan wird, um auf der Grundlage der Einhaltung gesetzlicher und sicherheitsmäßiger Erfordernisse die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte Inhaftierter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit . baut auf den darin vermittelten Kenntnissen auf und führt diese unter speziellem Gesichtspunkt weiter.

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