Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 30

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 30 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 30); 30 Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Ausgabetag: 30. Januar 1976 c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zu dieser Konvention gemäß Artikeln 21 und 22, d) die Kündigungen gemäß Artikel 23, e) das Außerkrafttreten dieser Konvention gemäß Artikel 24. Artikel 28 Authentische Wortlaute Die Urschrift dieser Konvention, deren englischer, spanischer, chinesischer, russischer und französischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt, der die gehörig beglaubigten Abschriften allen in Artikel 18 genannten Staaten übersendet. ZU URKUND DESSEN 'haben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Vertreter diese Konvention unterzeichnet. GESCHEHEN in Genf, am zweiten Dezember neunzehnhun-dertzrweiundsiebzig. Anlage 1 Bestimmungen über die Markierung der Container 1. Die folgenden Angaben sind in dauerhafter Schrift an geeigneter und gut sichtbarer Stelle auf dem Container anzub ringen: a) Identifizierungsangaben des Eigentümers oder des Hauptleitorganisators für Container; b) von dem Eigentümer oder dem Leitorganisator für Container vorgegebene Erkennungszeichen und -nummern und c) Taragewicht des Containers, einschließlich aller fest angebauten Ausrüstungen. 2. :Das Land, dem der Container gehört, kann ausgeschrieben oder mit dem im internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendeten Staatenzeichen angegeben werden. In jedem Land kann durch nationale Gesetzgebung geregelt werden, ob die Staatenbezeichnung oder das Kennzeichen an den Containern angebracht werden. Die Identifizierungsangaben des Eigentümers oder des Leitorganisators für Container ' können entweder voll ausgeschrieben werden oder mit den Initialen angegeben werden, vorausgesetzt, daß letztere feststehende Kennzeichen darstellen. Ausgenommen sind Symbole wie Embleme oder Flaggen. 3. Die für die Beförderung unter Zollverschluß zugelassenen Container müssen darüber hinaus folgende Angaben aufweisen, die entsprechend Anlage 5 auch auf dem Zulassungsschild ahzubringen sind: a) die laufende Herstellungsnummer (Herstellungsnummer); und b) die Kennummem oder -buchstaben des Typs, wenn sie als Bautyp zugelassen wurden. Anlage 2 * 1 Verfahren der vorübergehenden Einfuhr, wie es in Artikel 7 dieser Konvention vorgesehen ist 1. Bei der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 7 dieser Konvention benutzt jede vertragschließende Seite zur Kontrolle der Bewegungen der vorübergehend ein-geführten Container die Dokumente, auf denen die Eigentümer, der Leitorganisator für Container oder ihre Vertreter die Bewegungen dieser Container registrieren. 2. Es gelten folgende Bestimmungen: a) der Eigentümer oder der Leitorganisator für Container muß in dem Land, in das die Container entsprechend dem Verfahren der zeitweiligen Einfuhr vorübergehend eingeführt werden sollen, vertreten sein; b) der Eigentümer, der Leitorganisator für Container oder Vertreter des einen oder anderen verpflichtet sich schriftlich: 1. den Zollbehörden des genannten Staates auf deren Ersuchen detaillierte Auskünfte über die Bewegungen jedes vorübergehend eingeführten Containers zu erteilen, einschließlich der Daten und Orte ihrer Ein- und Wiederausfuhr; 2. die Eingangsabgaben zu entrichten, die gefordert werden können, falls die Bedingungen für eine vorübergehende Einfuhr nicht gegeben sind. Anlage 3 Nutzung der Container im Inlandverkehr Zur Nutzung der Container im Inlandverkehr, wie es in Artikel 9 dieser Konvention vorgesehen ist, hat jede vertragschließende Seite die Möglichkeit, die Erfüllung nachstehender Bedingungen in den Grenzen ihres Hoheitsgebietes zu fordern: a) Der Container ist auf einem möglichst direkten Weg an den Ort oder in die allernächste Nähe des Ortes zu befördern, an dem der Container mit auszuführenden Gütern zu beladen ist oder von dem der Container leer wieder auszuführen ist. b) Bis zur Wiederausfuhr darf der Container nur ein einziges Mal im Inlandverkehr genutzt werden. Anlage 4 Bestimmungen über die technischen Bedingungen für Container, die zum internationalen Verkehr unter Zollverschluß zugelassen werden können Artikel 1 Grundprinzipien Für den internationalen Güterverkehr unter Zollverschluß können nur die Container zugelassen werden, die so konstruiert und ausgestattet sind: a) daß keine Güter aus dem verschlossenen Teil des Containers entnommen oder hineingebracht werden können, ohne daß sichtbare Spuren des Einbruchs bleiben oder der Zollverschluß verletzt wird; b) daß ein Zollverschluß auf einfache und wirksame Weise angebracht werden kann; c) daß sie keinen verdeckten Raum enthalten, in dem Güter verborgen werden können; d) daß der gesamte Raum, der Güter aufnehmen kann, für die Zollkontrolle leicht zugänglich ist. Artikel 2 Bauart der Container 1. Um den Anforderungen des Artikels 1 dieser Bestimmungen gerecht zu werden: a) werden die Bestandteile des Containers (Wände, Boden, Türen, Dach, Pfosten, Rahmen, Querbalken usw.) mittels Vorrichtungen verbunden, die von außen nicht entnommen und wieder eingesetzt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder sie werden nach solchen Verfahren verbunden, die eine solche Konstruktion gewährleisten, die nicht, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, verändert werden kann.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten hat, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person zu empfangen. Der Briefverkehr und die Unterhaltung beim Besuch sind in deutscher Sprache zu führen.

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