Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 299

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 299 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 299); Gesetzblatt Teil II Nr. 15 Ausgabetag: 10. November 1976 299 fende Land von dem Vorbehalt nur in diesem Umfang Gebrauch machen. (5) Die Klassifikationssymbole sind unter Voranstellung der Bezeichnung „Internationale Patentklassifikation“ oder einer von dem in Artikel 5 bezeichneten Sachverständigenausschuß zu beschließenden Abkürzung davon in Fettdruck oder auf andere gut sichtbare Weise am Kopf eines jeden in Absatz (3) Ziffer i) bezeichneten Schriftstücks, in das sie aufgenommen werden müssen, aufzudrucken. (6) Überträgt ein Land des besonderen Verbands die Erteilung von Patenten einer zwischenstaatlichen Behörde, so trifft es alle in seinen Kräften stehenden Maßnahmen, um sicherzustellen, daß diese Behörde die Klassifikation in Übereinstimmung mit diesem Artikel anwendet. Artikel 5 Sachverständigenausschuß (1) Es wird ein Sachverständigenausschuß gebildet, in dem jedes Land des besonderen Verbands vertreten ist. (2) a) Der Generaldirektor lädt die auf dem Gebiet des Patentwesens spezialisierten zwischenstaatlichen Organisationen, von deren Mitgliedsländern mindestens eines diesem Abkommen angehört, ein, sich an den Sitzungen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen. b) Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuß es beantragt, wird Vertreter anderer zwischenstaatlicher und internationaler nichtstaatlicher Organisationen einladen, an den sie interessierenden Beratungen teilzunehmen. (3) Der Sachverständigenausschuß i) ändert die Klassifikation; ii) richtet an die Länder des besonderen Verbands Empfehlungen, um den Gebrauch der Klassifikation zu erleichtern und ihre einheitliche Anwendung zu fördern; iii) gewährt zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit seine Unterstützung bei der Umklassifizierung des Prüfstoffs, wobei er insbesondere den Bedürfnissen der Entwicklungsländer Rechnung trägt; iv) trifft alle sonstigen Maßnahmen, die, ohne finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan des besonderen Verbands oder für die Organisation zu haben, zur Erleichterung der Anwendung der Klassifikation durch Entwicklungsländer beitragen; , v) ist berechtigt, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen. (4) Der Sachverständigenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin ist den in Absatz (2) Buchstabe a) bezeichneten zwischenstaatlichen Organisationen, die zur Weiterentwicklung der Klassifikation maßgeblich beitragen können, die Möglichkeit einzuräumen, an den Sitzungen der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen teilzunehmen. (5) Vorschläge für die Änderung der Klassifikation können von der zuständigen Behörde jedes Landes des besonderen Verbands, vom Internationalen Büro, von jeder gemäß Absatz (2) Buchstabe a) im Sachverständigenausschuß vertretenen zwischenstaatlichen Organisation und von jeder sonstigen Organisation unterbreitet werden, die vom Sachverständigenausschuß dazu aufgefordert worden ist. Die Vorschläge werden dem Internationalen Büro übermittelt, das sie den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses und den Beobachtern spätestens zwei Monate vor der Tagung des Sachverständigenausschusses, in deren Verlauf sie geprüft werden sollen, unterbreitet. (6) a) Jedes Mitgliedsland des Sachverständigenausschusses verfügt über eine Stimme. b) Der Sachverständigenausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der vertretenen und abstimmenden Länder. c) Jeder Beschluß, der nach Ansicht eines Fünftels der vertretenen und abstimmenden Länder eine Änderung der Grundstruktur der Klassifikation herbeiführt oder eine wesentliche Umklassifizierungsarbeit nach sich zieht, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen und abstimmenden Länder. d) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. A r t i k e 1 6 Notifikation, Inkrafttreten und Veröffentlichung von Änderungen und anderen Beschlüssen (1) Das Internationale Büro notifiziert den zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbands alle Beschlüsse des Sachverständigenausschusses über Änderungen der Klassifikation sowie die Empfehlungen des Sachverständigenausschusses. Die Änderungen treten sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Notifikation in Kraft. (2) Das Internationale Büro nimmt die in Kraft getretenen Änderungen in die Klassifikation auf. Die Änderungen werden in den Zeitschriften veröffentlicht, die von der in Artikel 7 erwähnten Versammlung bestimmt werden. Artikel 7 Versammlung des besonderen Verbands (1) a) Der besondere Verband hat eine Versammlung, die sich aus den Ländern des besonderen Verbands zusammensetzt. b) Die Regierung jedes Landes des besonderen Verbands wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann. c) Jede in Artikel 5 Absatz (2) Buchstabe a) bezeichnete zwischenstaatliche Organisation kann sich in den Sitzungen der Versammlung und auf Beschluß der Versammlung in den Sitzungen der von ihr eingesetzten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen durch einen Beobachter vertreten lassen. d) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat. (2) a) Vorbehaltlich des Artikels 5 wird die Versammlung i) alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des besonderen Verbands sowie die Anwendung dieses Abkommens behandeln; ii) dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen erteilen; iii) die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den besonderen Verband prüfen und billigen und ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen erteilen, die in die Zuständigkeit des besonderen Verbands fallen; iv) das Programm festlegen, den Dreijahres-Haushaltsplan des besonderen Verbands beschließen und seine Rech- * nungsabschlüsse billigen; v) die Finanzvorschriften des besonderen Verbands beschließen ; vi) über die Herstellung amtlicher Texte der Klassifikation in anderen Sprachen als Englisch, Französisch und den in Artikel 3 Absatz (2) aufgeführten Sprachen entscheiden; vii) die Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden, die sie zur Verwirklichung der Ziele des besonderen Verbands für zweckdienlich hält; viii) vorbehaltlich des Absatzes (1) Buchstabe c) bestimmen, welche dem besonderen Verband nicht angehörenden Länder, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen und denen der von ihr eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen als Beobachter zugelassen werden; ix) jede andere Handlung vornehmen, die zur Erreichung der Ziele des besonderen Verbands geeignet ist; x) alle anderen Aufgaben wahrnehmen, die sich aus diesem Abkommen ergeben. b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik. Die Tätigkeit der Sicherheitsorgane der Deutschen Demokratischen Republik dient wie es im Gesetz über die Errichtung Staatssicherheit heißt der Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet.

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