Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 298

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 298 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 298); 298 Gesetzblatt Teil II Nr. 15 Ausgabetag: 10. November 1976 (Übersetzung) Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation vom 24. März 1971 Die Vertragsparteien, In der Erwägung, daß die weltweite Annahme einer einheitlichen Klassifikation für Patente, Erfinderscheine, Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate im allgemeinen Interesse liegt und geeignet erscheint, eine engere internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herzustellen und die Angleichung der nationalen Rechte auf diesem Gebiet zu fördern; In Anerkennung der Bedeutung des Europäischen Übereinkommens vom 19. Dezember 1954 über die Internationale Patentklassifikation, aufgrund dessen der Europarat die Internationale Klassifikation für Erfindungspatente erstellt hat; Im Hinblick auf den weltweiten Nutzen dieser Klassifikation und ihre Bedeutung für alle Vertragsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums; Im Bewußtsein der Bedeutung, die diese Klassifikation für die Entwicklungsländer aufweist, indem sie ihnen den Zugang zu der in ständigem Wachstum begriffenen modernen Technik erleichtert; Gestützt auf Artikel 19 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in ihrer am 14. Dezember 1900 in Brüssel, am 2. Juni 1911 in Washington, am 6. November 1925 im Haag, am 2. Juni 1934 in London, am 31. Oktober 1958 in Lissabon und am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierten Fassung, Haben folgendes vereinbart: Artikel 1 Errichtung eines besonderen Verbands; Annahme einer internationalen Klassifikation Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband und nehmen eine gemeinsame Klassifikation für Erfindungspatente, Erfinderscheine, Gebrauchsmuster und ■ Gebrauchszertifikate an, die die Bezeichnung „Internationale Patentklassifikation“ trägt (im folgenden als „Klassifikation“ bezeichnet). Artikel 2 Begriffsbestimmung der Klassifikation (1) a) Die Klassifikation besteht aus i) dem Text, der gemäß den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Patentklassifikation vom 19. Dezember 1954 (im folgenden als „Europäisches Übereinkommen“ bezeichnet) abgefaßt und am 1. September 1968 in Kraft getreten sowie vom Generalsekretär des Europarats bekanntgemacht,worden ist; ii) den Änderungen, die nach Artikel Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens vor Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft getreten sind; iii) den Änderungen, die nach diesem Zeitpunkt gemäß Ar- ’ tikel 5 vorgenommen worden sind und nach Artikel 6 in Kraft treten. b) Die Einführung in die Internationale Patentklassifikation und die im Text der Klassifikation enthaltenen Anmerkungen sind Bestandteil der Klassifikation. (2) a) Der in Absatz (1) Buchstabe a) Ziffer i) bezeichnete Text ist in zwei Urschriften, jede in englischer und französischer Sprache, enthalten, von denen zum Zeitpunkt der Auflegung dieses Abkommens zur Unterzeichnung eine beim Generalsekretär des Europarats und die andere beim Generaldirektor der durch das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 errichteten Weltorganisation für geistiges Eigentum (im fol- genden als „Generaldirektor“ und „Organisation“ bezeichnet) hinterlegt ist. b) Die in Absatz (1) Buchstabe a) Ziffer ii) bezeichneten Änderungen werden in zwei Urschriften, jede in englischer und französischer Sprache, hinterlegt, und zwar eine beim Generalsekretär des Europarats und die andere beim Generaldirektor. c) Die in Absatz (1) Buchstabe a) Ziffer iii) bezeichneten Änderungen werden in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache beim Generaldirektor hinterlegt. Artikel 3 Sprachen der Klassifikation (1) Die Klassifikation wird in englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. (2) Das Internationale Büro der Organisation (im folgenden als „Internationales Büro“ bezeichnet) stellt nach Konsultierung der beteiligten Regierungen entweder aufgrund einer von diesen Regierungen vorgeschlagenen Übersetzung oder unter Zuhilfenahme anderer Mittel, die keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushaltsplan des besonderen Verbands oder für die Organisation haben, amtliche Texte der Klassifikation in deutscher, japanischer, portugiesischer, russischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen her, welche die in Artikel 7 genannte Versammlung bestimmen kann. Artikel 4 Anwendung der Klassifikation (1) Die Klassifikation hat nur verwaltungsmäßige Bedeutung. (2) Jedes Land des besonderen Verbands ist berechtigt, die Klassifikation als Haupt- oder als Nebenklassifikation anzuwenden. (3) Die zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbands werden i) in den von ihnen erteilten Patenten, Erfinderscheinen, Gebrauchsmustern und Gebrauchszertifikaten sowie den entsprechenden von ihnen veröffentlichten oder auch nur zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegten Anmeldungen sowie ii) in den in amtlichen Zeitschriften erscheinenden Bekanntmachungen der Veröffentlichung oder Auslegung der unter Ziffer i) bezeichneten Schriftstücke die vollständigen Klassifikationssymbole angeben, die der Erfindung; welche den Gegenstand des unter Ziffer i) erwähnten Schriftstücks bildet, zugeordnet worden sind. (4) Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde i) kann jedes Land erklären, daß es sich vorbehält, die Klassifikationssymbole der Gruppen oder Untergruppen in,den in Absatz (3) genannten, nur zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegten Anmeldungen und in den darauf bezüglichen Bekanntmachungen nicht anzugeben;' ii) kann Tödes Land, das weder eine sofortige noch eine aufgeschobene Neuheitsprüfung vornimmt und in dem im Verfahren für die Erteilung von Patenten oder anderen Schutzrechten keine Ermittlung des Standes der Technik vorgesehen ist, erklären, daß es sich vorbehält, die Klassifikationssymbole für die Gruppen und Untergruppen in den in Absatz (3) genannten Schriftstücken und Bekanntmachungen nicht anzugeben. Sind diese Bedingungen nur für, bestimmte Arten voft Schutzrechten oder nur für bestimmte Gebiete der Technik erfüllt, so kann das betref-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß der Einsatz der auf die Erarbeitung operativ bedeutsamer Informationen konzentriert wird. - iiir Operativ bedeutsame Informationen sind insbesondere: Informationen über ,-Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Dienstoinheiten der Linie und den Kreisdiensts teilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleitkommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transportpolizei zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen von feindlich-negative Handlungen begünstigenden Umständen und Bedingungen sowie zur Durchsetzung anderer schadensverhütender Maßnahmen zu nutzen. Damit ist in den Verantwortungsbereichen wirksam zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Abteilungen der bei der Erarbeitung und Realisierung der langfristigen Konzeptionen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen. Das ist der Schwerpunkt in der Tätigkeit der zuständigen Abteilung. Die für die Lösung dieser Aufgabe erforderlichen kadermäßigen Voraussetzungen hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt den Verhafteten vorführen oder verlegen zu lassen. Der Verhaftete kann zeitweilig dem Untersuchungsorgan zur Durchführung von Ermittlungshandlungen übergeben werden.

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