Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 29

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 29 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 29); Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Ausgabetag: 30. Januar 1976 2 dert der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen alle in Artikel 18 genannten Staaten zur Teilnahme an dieser Konferenz auf. Artikeil 22 Besonderes Verfahren zur Änderung der Anlagen 1, 4, 5 und 6 1. Unabhängig von dem Änderungsverfahren nach Artikel 21 können die Anlagen 1, 4, 5 und 6 nach diesem Artikel und nach der Geschäftsordnung gemäß Anlage 7 geändert werden. 2. Jede der vertragschließenden Seiten teilt ihre Änderungsvorschläge dem Rat für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens mit. Der Rat für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens setzt die vertragschließenden Seiten und die in Artikel 18 genannten Staaten, die nicht vertragschließende Seiten sind, davon in Kenntnis und beruft den Verwaltungsausschuß ein. 3. Jeder gemäß der vorstehenden Ziffer unterbreitete oder auf einer Ausschußsitzung ausgearbeitete und von einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden uhd an der Abstimmung Teilnehmenden gebilligte Änderungsvorschlag wird an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen übersandt. 4. Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen übermittelt die Änderung den vertragschließenden Seiten zur Annahme sowie den in Artikel 18 genannten Staaten, die nicht vertragschließende Seiten sind, zu deren Kenntnisnahme. 5. Eine Änderung gilt als angenommen, wenn nicht ein Fünftel oder fünf der vertragschließenden Seiten wobei die kleinere der beiden Zahlen berücksichtigt wird innerhalb von 12 Monaten ab Versand des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen gegenüber diesem Vorschlag Einspruch erheben. Eine Änderung, die nicht angenommen wird, ibleiibt ohne jede Wirkung. 8. Wird die Änderung angenommen, so tritt sie für alle vertragschließenden Seiten, die keinen Einspruch erhoben haben, drei Monate nach Ablauf des erwähnten Zeitraumes von zwölf Monaten oder zu einem späteren Zeitpunkt, der vom Ausschuß bei der Annahme der Änderung festgelegt werden kann, in Kraft. Zum Zeitpunkt der Annahme der Änderung kann der Ausschuß auch beschließen, daß während einer Übergangszeit die bisherigen Anlagen neben einer solchen Änderung ganz oder teilweise in Kraft bleiben. 7. Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen notifiziert den vertragschließenden Seiten den Tag des Inkrafttretens der Änderung und unterrichtet davon die in Artikel 18 genannten Staaten, die nicht vertragschließende Seiten sind. Artikel 23 Kündigung Jede der vertragschließenden Seiten kann durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen die vorliegende Konvention kündigen. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Hinterlegung dieser Urkunde beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen in Kraft. Artikel 24 Außerkrafttreten Die vorliegende Konvention tritt außer Kraft, wenn über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten die Anzahl der vertragschließenden Seiten weniger als fünf beträgt. Artikel 25 Beilegung von Streitigkeiten 1. Jeder Streitfall zwischen zwei oder mehreren der vertragschließenden Seiten über die Auslegung oder die Anwendung der vorliegenden Konvention, den die vertragschließenden Seiten nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen konnten, wird auf Antrag einer von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten Schiedsgericht vorgelegt: jede der am Streitfall beteiligten Parteien benennt einen Schiedsrichter, diese beiden Schiedsrichter benennen einen dritten Schriedsrichter, der den Vorsitz führt. Hat eine der beteiligten Parteien drei Monate nach Erhalt des Antrages keinen Schiedsrichter benannt oder haben die Schiedsrichter keinen Vorsitzenden gewählt, so kann jede der beteiligten Parteien den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen ersuchen, einen Schiedsrichter oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu benennen. 2. Die Entscheidung des entsprechend Ziffer 1 ernannten Schiedsgerichtes ist für die am Streitfall beteiligten Parteien bindend. 3. Das Schiedsgericht bestimmt seine eigene Geschäftsordnung. 4. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes über sein Verfahren und den Tagungsort sowie jeden von ihm zu behandelnden Streitfall werden mit Stimmenmehrheit getroffen. 5. Jeder Streitfall, der zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien über die Auslegung und Anwendung eines Schiedsspruches entsteht, kann von jeder der beteiligten Parteien zur Behandlung an das Schiedsgericht übergeben werden, das diese Entscheidung getroffen hat. Artikel 26 Vorbehalte 1. Vorbehalte zur vorliegenden Konvention sind zulässig, wobei jedoch die Artikel 1 bis 8, 12 bis 17, 20, 25 und der vorliegende Artikel sowie die Anlagen ausgenommen sindj die Vorbehalte müssen schriftlich mitgeteilt und, falls dies vor der Hinterlegung der Urkunde über die Ratifizierung, Annahme, Billigung oder den Beitritt geschieht, in dieser Urkunde bestätigt werden. Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen teilt diese Vorbehalte allen in Artikel 18 genannten Staaten mit. 2. Jeder gemäß Ziffer 1 geäußerte Vorbehalt: a) verändert für die vertragschließende Seite, die den Vorbehalt geäußert hat, die Bestimmungen der vorliegenden Konvention, auf die sich dieser Vorbehalt bezieht, und b) ändert diese Bestimmungen gleichermaßen für die anderen vertragschließenden Seiten in ihren Beziehungen zu der vertragschließenden Seite, die den Vorbehalt geäußert hat. 3. Jede der vertragschließenden Seiten, die gemäß Ziffer 1 einen Vorbehalt geäußert hat, kann diesen jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen zurückziehen. Artikel 27 Notifikation Außer den in den Artikeln 21, 22 und 26 vorgesehenen Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen allen in Artikel 18 genannten Staaten weiterhin: a) die Unterzeichnungen, Ratifizierungen, Annahmen, Billigungen und Beitritte gemäß Artikel 18, b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Konvention gemäß Artikel 19,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, bei denen weitere Störungen der Ordnung und Sicherheit, die bis zu Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten eskalieren können, nicht auszuschließen sind, konzentriert sind; der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten hat, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorgangsführungtedlen: von operativen Mitarbeitern mit geringen Erfahrungen geführt werden: geeignet sind. Methoden der operativen Arbeit zu studieren und neue Erkenntnisse für die generellefQüalifizierung der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft zu treffende Entscheidungen betrachtet. An der Anordnung der Untersuchungshaft sind immer mehrere autoritative staatliche Organe Kraft eigener, von einander unabhängiger Verantwortung, beteiligt.

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