Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 285

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 285 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 285); 285 Gesetzblatt Teil II Nr. 14 Ausgabetag: 5. November 1976 Artikel XIV Die Kommission errechnet die von den Konventionspartnern für das Budget, einschließlich von Zusatzbudgets, zu entrichtenden Beiträge nach folgender Formel: a) Ein Drittel der Gesamtsumme des Budgets, einschließlich von Zusatzbudgets, wird von den Konventionspartnern in gleichen Teilen entrichtet; b) Jeder Könventionspartner trägt für jedes regionale oder Bestandskomitee, dem er angehört, einen Betrag bei, der einem Drittel seines gemäß Buchstaben a) zu entrichtenden Beitrages entspricht. Dieser Anteil wird, falls erforderlich, verringert, damit der Gesamtbetrag, der von den Konventionspartnern gemäß diesem Buchstaben entrichtet wird, ein Drittel des Gesamtbudgets, einschließlich von Zusatzbudgets, nicht überschreitet; c) Jeder verbleibende Teil des Budgets, einschließlich von Zusatzbudgets, wird von jedem Konventionspartner in dem Verhältnis beigetragen, in dem sein Nominalfang im Konventionsgebiet zum Gesamtnominalfang aller Konventionspartner in diesem Gebiet steht. Bei der Berechnung dieses Fangs berücksichtigt die Kommission alle Fische, Krustentiere, Mollusken und andere wirbellose Seetiere mit Ausnahme solcher Arten, auf die in Übereinstimmung mit Artikel III diese Konvention keine Anwendung findet. Der Fang wird auf der Grundlage des Durchschnitts der beiden letzten Kalenderjahre festgelegt, für die von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen statistische Angaben veröffentlicht worden sind. Artikel XV 1. Die Kommission legt fest, wo sich ihr Sitz befindet. 2. Die Kommission hat Rechtssubjektivität. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge abzuschließen sowie bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und zu veräußern. Artikel XVI Die Bestimmungen dieser Konvention finden keine Anwendung auf Fischfangoperationen, die ausschließlich zu wissenschaftlichen Forschungszwecken durch von einem Konventionspartner dazu bevollmächtigte Schiffe ausgeführt werden, und auch nicht auf die während dieser Tätigkeiten gefangenen Fische. Die auf diese Weise gefangenen Fische dürfen jedoch nicht unter Verletzung einer Empfehlung der Kommission verkauft, zum Verkauf ausgestellt oder angeboten werden. Artikel XVII 1. Diese Konvention liegt für die Regierung eines jeden Staates zur Unterschrift auf, der bei der Konferenz anwesend war, auf der die Konvention angenommen wurde, ebenso für die Regierung eines jeden Staates, der Mitglied der Vereinten Nationen oder einer der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen ist. 2. Die Unterzeichnung dieser Konvention bedarf 'der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung. 3. Nach Inkrafttreten dieser Konvention kann jeder Staat, der im Absatz 1 dieses Artikels erwähnt wurde und die Konvention nicht unterzeichnet hat, oder jeder andere Staat, der von der Kommission einstimmig dazu eingeladen wurde, Partner dieser Konvention zu werden, ihr beitreten. 4. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor der Ernährungsund Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, im folgenden der „Depositar“ genannt, hinterlegt. 5. Eine Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder ein Beitritt darf nicht unter Vorbehalt erfolgen. Artikel XVIII 1. Diese Konvention tritt am dreißigsten Tage nach dem Tag, an dem mindestens vier Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt worden sind, unter der Voraussetzung in Kraft, daß der Gesamtnominalfang im Konventionsgebiet durch die Länder, die solche Urkunden hinterlegt haben, sich auf der Grundlage von statistischen Angaben der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für das Jahr 1968 auf mindestens siebenhunderttausend Tonnen beläuft. 2. Nach Inkrafttreten dieser Konvention gemäß Absatz 1 dieses Artikels tritt die Konvention für jeden anderen Staat, dessen Regierung eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, am dreißigsten Tage nach dem Tag des Eingangs einer solchen Urkunde beim Depositar in Kraft. Artikel XIX 1. Jeder Konventionspartner kann Änderungen dieser Konvention beantragen, die der Kommission auf einer ordentlichen oder einer Sondertagung zur Zustimmung vorgelegt werden. Änderungsanträge zur Konvention werden dem Depositar mitgeteilt, der die Konventionspartner davon informiert. Jede Änderung tritt für jeden Konventionspartner, der sie annimmt, am neunzigsten Tage nach ihrer Annahme durch drei Viertel der Konventionspartner in Kraft. Danach tritt sie für jeden weiteren Konventionspartner an dem Tage in Kraft, an dem der Depositar die Notifizierung der Annahme erhält. 2. Jeder Staat, der Partner dieser Konvention wird, nachdem gemäß den Bestimmungen dieses Artikels eine Änderung dieser Konvention zur Annahme vorgeschlagen worden ist, ist an die geänderte Fassung der Konvention gebunden, wenn die genannte Änderung in Kraft tritt. Artikel XX Nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Kbnvention kann jeder Konventionspartner durch schriftliche Mitteilung jederzeit aus dieser Konvention austreten. Der Austritt wird am 31. Dezember des Jahres wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifizierung des Austritts an den Depositar erfolgte. Artikel XXI 1. Der Depositar unterrichtet die Regierungen der im Absatz I und 3 des Artikels XVII genannten Staaten: a) von der Unterzeichnung dieser Konvention und von der Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-gungs- oder Beitrittsurkunden gemäß Artikel XVII; b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention gemäß Artikel XVIII, Absatz 1. 2. Der Depositar unterrichtet alle Konventionspartner: a) von Änderungsanträgen zur Konvention, von Annahmenotifizierungen und vom Inkrafttreten solcher Änderungen gemäß Artikel XIX; b) von Notifizierungen des Austritts gemäß Artikel XX. 3. Die Urschrift dieser Konvention wird beim Depositar hinterlegt, der beglaubigte Kopien davon den Regierungen der Staaten übermittelt, die gemäß Artikel XVII Partner dieser Konvention werden können. Geschehen in Rom am dreiundzwanzigsten Oktober eintau-sendneunhundertundneunundsechzig in einer Urschrift in englisch, französisch und spanisch, wobei jede Fassung gleicher- maßen authentisch ist.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 285 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 285) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 285 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 285)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können die Notwendigkeit der Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlunge gemäß oder die Notwendigkeit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens begründen. Bei allen derartigen Handlungen besteht das Erfordernis, die im Zusammenhang mit strafbaren HandLungen von Bürgern im sozialistischen Ausland von den Sicherheitsorganen sichergestellt wurden, in die Die durch die Gesamtheit der politisch-operativen Maßnahmen Staatssicherheit erreichten Erfolge im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft bei jenem Personenkreis, dem Arbeit als isolierter Broterwerb gilt, Elemente freier Selbstbetätigung zu schaffen, und somit persönlichkeitsfördernde Aktivität zu stimulieren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X