Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 28

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 28 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 28); 28 Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Ausgabetag: 30. Januar 197.6 Artikel 17 Die Anlage zu dieser Konvention und das Unterzeichnungs- Protokoll sind untrennbarer Bestandteil dieser Konvention. Kapitel VI Schlußbestimmungen Artikel 18 Unterzeichnung, Ratifizierung, Annahme, Billigung und Beitritt 1. Die vorliegende Konvention liegt für alle Mitgliedsstaaten der Organisation der Vereinten Nationen oder Mitglieder einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation oder Parteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofes sowie für jeden anderen Staat, der von der Generalversammlung der Organisation der Vereinten Nationen aufgefordert wurde, der Konvention beizut’reten, bis zum 15. Januar 1973 im Sitz der Vereinten Nationen in Genf und anschließend vom 1. Februar 1973 bis einschließlich 31. Dezember 1973 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. 2. Die vorliegende Konvention unterliegt der Ratifizierung, Annahme oder Billigung durch die Unterzeichnerstaaten. 3. Die vorliegende Konvention steht jedem der in Ziffer 1 aufgeführten Staaten zum Beitritt offen. 4. Die Urkunden über die Ratifizierung, Annahme, Billigung oder den Beitritt werden beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt. Artikel 19 Inkrafttreten 1. Diese Konvention tritt neun Monate nach dem Tage der Hinterlegung der fünften Urkunde über die Ratifizierung, Annahme, Billigung oder den Beitritt in Kraft. 2. Für jeden Staat, der diese Konvention nach Hinterlegung der fünften Urkunde über die Ratifizierung, Annahme, Billigung oder den Beitritt ratifizierte, annahm, billigte oder ihr beitrat, tritt diese Konvention sechs Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Urkunde über die Ratifizierung, Annahme, Billigung oder den Beitritt durch diesen Staat in Kraft. 3. Jede Urkunde über die Ratifizierung, Annahme, Billigung oder den Beitritt, die nach Inkrafttreten einer Änderung der vorliegenden Konvention hinterlegt wird, wird so betrachtet, als beziehe sich diese auf den abgeänderten Text der Konvention. 4. Jede Urkunde dieser Art, die nach der Annahme der Änderung, jedoch vor deren Inkrafttreten hinterlegt wird, wird so betrachtet, als beziehe sie sich auf den abgeänderten Text der Konvention alb dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung. Artikel 20 Außerkraftsetzung der Zollkonvention über Container (1956) 1. Mit ihrem Inkrafttreten setzt die vorliegende Konvention die Zollkonvention über Container, die am 18. Mai 1956 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, in den Beziehungen zwischen den vertragschließenden Seiten außer Kraft und tritt an deren Stelle. 2. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12, Ziffer 1, 2 und 4 werden Container, die gemäß der* Zollkonvention über Container (1956) oder entsprechend den sich daraus ergebenden, unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen abgeschlossenen Abkommen zugelassen wurden, von den vertragschließenden Seiten der vorliegenden-Kon- vention für die Beförderung von Gütern unter Zollverschluß anerkannt, wenn sie nach wie vor den Bedingungen entsprechen, unter denen sie'ursprünglich zugelassen wurden. Zu diesem Zweck können die Zulassungsbescheinigungen, die gemäß der. Zollkonvention über Container (1956) ausgestellt wurden,, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer durch ein Zulassungsschild ersetzt werden. Artikel 21 Verfahren zu Änderungen der vorliegenden Konvention einschließlich ihrer Anlagen 1. Jede der vertragschließenden Seiten kann eine oder mehrere Änderungen zur vorliegenden Konvention vorschlagen. Der Text jedes Änderungsvorschlages wird an den Rat für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens übermittelt, der ihn an alle vertragschließenden Seiten weiterleitet und die in Artikel 18 genannten Staaten, die nicht vertragschließende Seiten sind, davon unterrichtet. Der Rat für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens beruft ebenfalls nach der Geschäftsordnung gemäß Anlage 7 den Verwaltungsausschuß ein. 2. Jeder gemäß der vorstehenden Ziffer unterbreitete oder auf einer Ausschußsitzung ausgearbeitete und vom Ausschuß mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und an der Abstimmung Teilnehmenden angenommene Änderungsvorschlag wird an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen übersandt. 3. Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen übermittelt den Änderungsvorschlag den vertragschließenden Seiten zur Annahme sowie den in Artikel 18 genannten Staaten, die nicht Vertragspartei der Konvention sind, zu deren Kenntnisnahme. 4. Jeder Änderungsvorschlag, der entsprechend der vorgenannten Ziffer übermittelt wurde, gilt aIS angenommen, wenn im Verlaufe von 12 Monaten ab Versand des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen von keiner der vertragschließenden Seiten Einspruch erhoben wurde. 5. Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen benachrichtigt umgehend alle vertragschließenden Seiten und die in Artikel 18 genannten Staaten, die nicht vertragschließende Seiten sind, ob gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erhoben wurde. Ist dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen ein Einspruch gegen den Änderungsvorschlag mitgeteilt worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. Geht dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen kein Einspruch zu, so tritt die Änderung für alle vertragschließenden Seiten drei Monate nach Ablauf des in Ziffer 4 angegebenen Zeitraumes von 12 Monaten oder zu einem späteren Zeitpunkt, der vom Ausschuß im Zeitpunkt der Annahme der Änderung festgelegt werden kann, in Kraft. 6. Jede der vertragschließenden Seiten kann durch Notifikation an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Überarbeitung der vorliegenden Konvention beantragen. Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen notifiziert allen Vertragschließenden Seiten diesen Antrag und beruft eine Konferenz zur Überarbeitung der Konvention ein, wenn binnen vier Monaten nach dem Tag dieser Notifikation mindestens ein Drittel der vertragschließenden Seiten die Zustimmung zu dem Antrag notifiziert. Eine solche Konferenz wird vom Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen auch auf Ersuchen des Verwaltungsausschusses einberufen. Der Verwaltungsausschuß stellt einen solchen Antrag, wenn ein entsprechender Mehrheitsbeschluß der Anwesenden und an der Abstimmung Teilnehmenden vorliegt. Wird eine Konferenz gemäß der vorliegenden Ziffer einiberufen, so for-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Auswertungsund Informationstätigkeit besitzt. Erwiesen hat sich, daß die Aufgabenverteilung innerhalb der Referate Auswertung der Abteilungen sehr unterschiedlich erfolgt. Das erfordert, daß die auf der Grundlage des Strafvollzugs- und Wiedereingliedaungsgesetzes sowie der Durchführungsbestimmung zu diseiGesetz erlassenen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Leiter der Abteilungen haben die unmittelbare Durchsetzung der Ordntmgfuli auf. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen.

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