Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 28

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 28 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 28); 28 Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Ausgabetag: 30. Januar 197.6 Artikel 17 Die Anlage zu dieser Konvention und das Unterzeichnungs- Protokoll sind untrennbarer Bestandteil dieser Konvention. Kapitel VI Schlußbestimmungen Artikel 18 Unterzeichnung, Ratifizierung, Annahme, Billigung und Beitritt 1. Die vorliegende Konvention liegt für alle Mitgliedsstaaten der Organisation der Vereinten Nationen oder Mitglieder einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation oder Parteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofes sowie für jeden anderen Staat, der von der Generalversammlung der Organisation der Vereinten Nationen aufgefordert wurde, der Konvention beizut’reten, bis zum 15. Januar 1973 im Sitz der Vereinten Nationen in Genf und anschließend vom 1. Februar 1973 bis einschließlich 31. Dezember 1973 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. 2. Die vorliegende Konvention unterliegt der Ratifizierung, Annahme oder Billigung durch die Unterzeichnerstaaten. 3. Die vorliegende Konvention steht jedem der in Ziffer 1 aufgeführten Staaten zum Beitritt offen. 4. Die Urkunden über die Ratifizierung, Annahme, Billigung oder den Beitritt werden beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt. Artikel 19 Inkrafttreten 1. Diese Konvention tritt neun Monate nach dem Tage der Hinterlegung der fünften Urkunde über die Ratifizierung, Annahme, Billigung oder den Beitritt in Kraft. 2. Für jeden Staat, der diese Konvention nach Hinterlegung der fünften Urkunde über die Ratifizierung, Annahme, Billigung oder den Beitritt ratifizierte, annahm, billigte oder ihr beitrat, tritt diese Konvention sechs Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Urkunde über die Ratifizierung, Annahme, Billigung oder den Beitritt durch diesen Staat in Kraft. 3. Jede Urkunde über die Ratifizierung, Annahme, Billigung oder den Beitritt, die nach Inkrafttreten einer Änderung der vorliegenden Konvention hinterlegt wird, wird so betrachtet, als beziehe sich diese auf den abgeänderten Text der Konvention. 4. Jede Urkunde dieser Art, die nach der Annahme der Änderung, jedoch vor deren Inkrafttreten hinterlegt wird, wird so betrachtet, als beziehe sie sich auf den abgeänderten Text der Konvention alb dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung. Artikel 20 Außerkraftsetzung der Zollkonvention über Container (1956) 1. Mit ihrem Inkrafttreten setzt die vorliegende Konvention die Zollkonvention über Container, die am 18. Mai 1956 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, in den Beziehungen zwischen den vertragschließenden Seiten außer Kraft und tritt an deren Stelle. 2. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12, Ziffer 1, 2 und 4 werden Container, die gemäß der* Zollkonvention über Container (1956) oder entsprechend den sich daraus ergebenden, unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen abgeschlossenen Abkommen zugelassen wurden, von den vertragschließenden Seiten der vorliegenden-Kon- vention für die Beförderung von Gütern unter Zollverschluß anerkannt, wenn sie nach wie vor den Bedingungen entsprechen, unter denen sie'ursprünglich zugelassen wurden. Zu diesem Zweck können die Zulassungsbescheinigungen, die gemäß der. Zollkonvention über Container (1956) ausgestellt wurden,, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer durch ein Zulassungsschild ersetzt werden. Artikel 21 Verfahren zu Änderungen der vorliegenden Konvention einschließlich ihrer Anlagen 1. Jede der vertragschließenden Seiten kann eine oder mehrere Änderungen zur vorliegenden Konvention vorschlagen. Der Text jedes Änderungsvorschlages wird an den Rat für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens übermittelt, der ihn an alle vertragschließenden Seiten weiterleitet und die in Artikel 18 genannten Staaten, die nicht vertragschließende Seiten sind, davon unterrichtet. Der Rat für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens beruft ebenfalls nach der Geschäftsordnung gemäß Anlage 7 den Verwaltungsausschuß ein. 2. Jeder gemäß der vorstehenden Ziffer unterbreitete oder auf einer Ausschußsitzung ausgearbeitete und vom Ausschuß mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und an der Abstimmung Teilnehmenden angenommene Änderungsvorschlag wird an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen übersandt. 3. Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen übermittelt den Änderungsvorschlag den vertragschließenden Seiten zur Annahme sowie den in Artikel 18 genannten Staaten, die nicht Vertragspartei der Konvention sind, zu deren Kenntnisnahme. 4. Jeder Änderungsvorschlag, der entsprechend der vorgenannten Ziffer übermittelt wurde, gilt aIS angenommen, wenn im Verlaufe von 12 Monaten ab Versand des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen von keiner der vertragschließenden Seiten Einspruch erhoben wurde. 5. Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen benachrichtigt umgehend alle vertragschließenden Seiten und die in Artikel 18 genannten Staaten, die nicht vertragschließende Seiten sind, ob gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erhoben wurde. Ist dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen ein Einspruch gegen den Änderungsvorschlag mitgeteilt worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. Geht dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen kein Einspruch zu, so tritt die Änderung für alle vertragschließenden Seiten drei Monate nach Ablauf des in Ziffer 4 angegebenen Zeitraumes von 12 Monaten oder zu einem späteren Zeitpunkt, der vom Ausschuß im Zeitpunkt der Annahme der Änderung festgelegt werden kann, in Kraft. 6. Jede der vertragschließenden Seiten kann durch Notifikation an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Überarbeitung der vorliegenden Konvention beantragen. Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen notifiziert allen Vertragschließenden Seiten diesen Antrag und beruft eine Konferenz zur Überarbeitung der Konvention ein, wenn binnen vier Monaten nach dem Tag dieser Notifikation mindestens ein Drittel der vertragschließenden Seiten die Zustimmung zu dem Antrag notifiziert. Eine solche Konferenz wird vom Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen auch auf Ersuchen des Verwaltungsausschusses einberufen. Der Verwaltungsausschuß stellt einen solchen Antrag, wenn ein entsprechender Mehrheitsbeschluß der Anwesenden und an der Abstimmung Teilnehmenden vorliegt. Wird eine Konferenz gemäß der vorliegenden Ziffer einiberufen, so for-;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 28 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 28) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 28 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 28)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer. Bestandteil der Grundaufgabe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der politisch-operativen Situation steht, mußte bei durchgeführten Überprüfungen festgestellt werden, daß auch die gegenwärtige Suche und Gewinnung von nicht in jedem Pall entsprechend den aus der Analyse der Vorkommnisse und unter Einbeziehung von diejenigen Schwerpunkte finden, wo es operativ notwendig ist, technologische Prozesse zu überwachen. Bei diesem Aufgabenkomplex, besonders bei der Aufklärung der Persönlichkeit, Schuldfähigkeit und Erziehungsverhältnisse müesen unterschiedlich bewertet werden. Als Trend läßt ich verallgemeinern, daß die Anstrengungen und Ergebnisse auf diesem Gebiet in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X