Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 273

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 273 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 273); Gesetzblatt Teil II Nr. 13 Ausgabetag: 20. Oktober 1976 273 trittsurkunde zu dieser Konvention hinterlegen, wird die Annahme oder der Beitritt mit Inkrafttreten dieser Konvention oder drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Annahme- oder Beitrittsurkunde wirksam, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt. (3) Für Regierungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Kon- vention eine Annahme- oder Beitrittsurkunde zu derselben hinterlegen, tritt die Konvention drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft. * (4) Nach dem Zeitpunkt, zu dem alle Maßnahmen getroffen worden sind, die erforderlich sind, um eine Änderung dieser Konvention in Kraft treten zu lassen, oder zu dem bei einer einstimmig angenommenen Änderung alle notwendigen Annahmen nach Absatz 2 b) des Artikels 29 als erfolgt gelten, gilt jede hinterlegte Annahme- oder Beitrittsurkunde für die Konvention in ihrer geänderten Fassung. A r t i k e 1 29 , Änderungen (1) Diese Konvention kann auf Vorschlag einer Vertragsregierung durch eines der in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden. (2) Änderung durch einstimmige Annahme: S' a) Auf Antrag einer Vertragsregierung teilt die Organisation eine von der betreffenden Regierung vorgeschlagene Änderung dieser Konvention allen Vertragsregierungen zur Prüfung zwecks einstimmiger Annahme mit. b) Eine solche Änderung tritt zwölf Monate nach dem Tag ihrer Annahme durch alle Vertragsregierungen in Kraft, sofern nicht ein früherer Zeitpunkt vereinbart wird. Teilt eine Vertragsregierung ihre Annahme oder Ablehnung der Änderung der Organisation nicht binnen drei Jahren nach der erstmaligen Mitteilung der Änderung durch die Organisation mit, wird unterstellt, daß die betreffende Regierung die Änderung angenommen hat. c) Eine vorgeschlagene Änderung gilt als abgelehnt, wenn sie nicht nach Buchstaben b) dieses Absatzes binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt angenommen worden ist, zu dem sie die Organisation erstmalig allen Vertragsrögie-rungen mitgeteilt hat. (3) Änderung nach Prüfung durch die Organisation: a) Auf Antrag einer Vertragsregierung wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung dieser Konvention durch die Organisation geprüft. Nimmt der Schiffssicherheitsausschuß der Organisation die Änderung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder an, wird die Änderung allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsregierungen mindestens sechs Monate vor ihrer Prüfung durch die Versammlung der Organisation mitgeteilt. b) Eine Änderung, die die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder annimmt, wird von der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt. c) Die Änderung tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie von zwei Drittel der Vertragsregierungen angenommen worden ist. Die Änderung tritt für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Änderung erklären, daß sie diese nicht annehmen. d) Bei der Annahme einer Änderung kann die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder einschließlich zwei Drittel der im Schiffssicherheitsausschuß vertretenen und in der Versammlung anwesenden und abstimmenden Regierungen einen Beschluß Vorschlägen, daß angesichts der dieser Änderung zukommenden Bedeutung jede Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Buchstaben c) abgibt und die Änderung nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist als vertragschließende Seite dieser Konvention ausscheidet. Dieser Beschluß bedarf der vorherigen Annahme durch zwei Drittel der Vertragsregierungen dieser Konvention. e) Dieser Absatz schließt nicht aus, daß eine Vertragsregierung, die in bezug auf eine Änderung dieser Konvention zunächst ein Verfahren nach diesem Absatz vorgeschlagen hat, jederzeit ein anderes Verfahren nach Absatz 2 oder 4 dieses Artikels anwendet, das sie für wünschenswert hält. (4) Änderung durch eine Konferenz: a) Auf Antrag einer Vertragsregierung, der von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen unterstützt wird, beruft die Organisation eine Konferenz der Regierungen zur Prüfung von Änderungen dieser Konvention ein. b) Jede Änderung, die diese Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen annimmt, wird von der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt. c) Die Änderung tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie von zwei Drittel der Vertragsregierungen angenommen worden ist. Die Änderung tritt für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Änderung erklären, daß sie diese nicht annehmen. d) Bei der Annahme einer Änderung kann eine nach Buchstaben a) einberufene Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschließen, daß angesichts der dieser Änderung zukommenden Bedeutung jede Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Buchstaben c) abgibt und die Änderung nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist als vertragschließende Seite dieser Konvention ausscheidet. (5) Alle nach diesem Artikel vorgenommenen Änderungen dieser Konvention, die die Bauart eines Schiffes betreffen, gelten nur für Schiffe, deren Kiel an oder nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderung gelegt wird oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden. (6) Die Organisation teilt allen Vertragsregierungen alle nach diesem Artikel in Kraft tretenden Änderungen sowie den Zeitpunkt mit, zu dem jede Änderung in Kraft tritt. (7) Jede Annahme oder Erklärung nach diesem Artikel erfolgt durch eine an die Organisation gerichtete schriftliche Notifikation; die Organisation teilt allen Vertragsregierungen den Eingang der Annahme oder Erklärung mit. Artikel 30 Kündigung (1) Jede Vertragsregierung kann diese Konvention nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem sie für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen. (2) Die Kündigung erfolgt durch eine an die Organisation gerichtete schriftliche Notifikation; die Organisation teilt allen anderen Vertragsregierungen den Eingang jeder Notifikation sowie den Tag ihres Eingangs mit. (3) Eine Kündigung wird ein Jahr nach dem Eingang der Notifikation bei der Organisation oder nach einem eventuell in der Notifikation angegebenen längeren Zeitraum wirksam. Artikel 31 Aussetzung (1) Im Falle von Feindseligkeiten oder anderen außergewöhnlichen Umständen, die die Lebensinteressen eines Staates beeinflussen, dessen Regierung Vertragsregierung ist, kann diese Regierung die Anwendung der gesamten Konvention oder eines Teiles davon aussetzen. Die betreffende Regierung muß die Organisation unverzüglich über jede Aussetzung unterrichten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhinderung von Störungen im Untersuchungshaftvollzug erforderlich ist, Inhaftierte Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland sind unbedingt von inhaftierten Bürgern der getrennt zu verwahren. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland. Weitere Möglichkeiten können die Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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