Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 270

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 270 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 270); 270 Gesetzblatt Teil II Nr. 13 Ausgabetag: 20. Oktober 1976 waltung von den Bestimmungen dieser Konvention befreien, solange sie solche Fahrten durchführen, wenn die Regierungen der Staaten, in denen diese Häfen liegen, überzeugt sind, daß wegen der geringen Gefahr oder der besonderen Bedingungen des Reiseweges zwischen diesen Häfen die Anwendung der Bestimmungen dieser Konvention auf Schiffe in diesem Verkehr nicht vertretbar oder undurchführbar ist. (2) Die Verwaltung darf ein Schiff, das neuartige Merkmale aufweist, von Bestimmungen dieser Konvention befreien, deren Anwendung Untersuchungen über die Entwicklung dieser Neuerungen und ihren Einbau auf Schiffen, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind, ernstlich behindern könnte. Ein solches Schiff muß jedoch den Sicherheitsforderungen entsprechen, die nach Ansicht der betreffenden Verwaltung im Hinblick auf den vorgesehenen Einsatz des Schiffes angemessen sind, die Gesamtsicherheit des Schiffes gewährleisten und für die Regierungen der Staaten, die das Schiff anlaufen soll, annehmbar sind. (3) Die Verwaltung, die eine Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gewährt, muß der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) Einzelheiten über die Befreiung und die dafür maßgeblichen Gründe mitteilen, die die Organisation an die Vertragsregierungen zur Information weiterleitet. (4) Muß ein Schiff, das für gewöhnlich nicht in der Auslandfahrt eingesetzt ist, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine einzelne Auslandfahrt unternehmen, darf es die Verwaltung von jeder Forderung dieser Konvention befreien, wenn es den Sicherheitsforderungen entspricht, die die Verwaltung in bezug auf die von dem Schiff auszuführende Reise für angemessen hält. Artikel 7 4 Höhere Gewalt (1) Unterliegt ein Schiff bei Antritt einer Reise nicht den Bestimmungen dieser Konvention, unterliegt es ihnen auch dann nicht, wenn es wegen Schlechtwetters oder sonstiger höherer Gewalt vom vorgesehenen Reiseweg abweicht. (2) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Konvention müssen die Vertragsregierungen die durch Schlechtwetter oder sonstige höhere Gewalt verursachten Abweichungen oder Verzögerungen eines Schiffes gebührend berücksichtigen. Artikel 8 Gleichwertiger Ersatz (1) Die Verwaltung darf genehmigen, daß auf einem Schiff andere Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte eingebaut werden oder daß eine andere Vorkehrung getroffen wird, als in dieser Konvention vorgeschrieben ist, wenn sie durch Erprobungen oder auf andere Weise davon überzeugt wird, daß die betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder die betreffende Vorkehrung mindestens ebenso wirksam wie die in der Konvention vorgeschriebenen sind. (2) Die Verwaltung, die andere Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder eine andere Vorkehrung genehmigt, als in dieser Konvention vorgeschrieben ist, muß der Organisation Einzelheiten darüber sowie einen Bericht über die durchgeführten Erprobungen zur Weiterleitung an die Vertragsregierungen übermitteln. Artikel 9 Genehmigungen zu Versuchszwecken (1) Diese Konvention hindert eine Verwaltung nicht, für ein Schiff, für das die Konvention gilt, Sondergenehmigungen für Versuchszwecke zu erteilen. (2) Eine Verwaltung, die eine solche Genehmigung erteilt, muß der Organisation Einzelheiten darüber zur Weiterleitung an die Vertragsregierungen übermitteln. Artikel 10 Reparaturen, Änderungen und Umbauten (1) Ein Schiff, an dem Reparaturen, Änderungen oder Umbauten sowie damit zusammenhängende Ausstattungsarbeiten vorgenommen werden, muß danach mindestens den zuvor für das Schiff geltenden Forderungen entsprechen. In diesem Fall muß ein vorhandenes Schiff in der Regel den Forderungen an ein neues Schiff mindestens in demselben Umfang entsprechen wie zuvor. (2) Größere Reparaturen Änderungen und Umbauten sowie damit zusammenhängende Ausstattungsarbeiten müssen den Forderungen an ein neues Schiff insoweit entsprechen, wie es die Verwaltung für vertretbar und durchführbar hält. Artikel 11 Zonen und Gebiete (1) Ein Schiff, für das diese Konvention gilt, muß den Forderungen entsprechen, die in den in Anlage II beschriebenen Zonen und Gebieten auf dieses Schiff anwendbar sind. (2) Ein auf der Grenze zweier Zonen oder Gebiete liegender Hafen gilt als innerhalb der Zone oder des Gebietes gelegen, aus denen das Schiff kommt oder in die es fährt. Artikel 12 Eintauchen (1) Mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Fälle dürfen die jeweiligen, der Jahreszeit und der Zone oder dem Gebiet, in denen sich das Schiff befindet, entsprechenden Lademarken an den Schiffsseiten niemals unter Wasser liegen, weder beim Auslaufen noch während der Reise oder bei Ankunft des Schiffes. (2) Befindet sich ein Schiff in Frischwasser von Einheitsdichte, darf die entsprechende Lademarke um den im Internationalen Freibordzeugnis (1966) angegebenen Frischwasserabzug unter Wasser liegen. Bei einer anderen Dichte als der Einheitsdichte muß ein Abzug proportional dem Unterschied zwischen 1,025 und der vorhandenen Dichte vorgenommen werden. (3) Verläßt ein Schiff einen Hafen, der an einem Fluß oder Binnengewässer liegt, ist ein Tieferladen entsprechend der Masse des Treibstoffes und aller anderen Betriebsstoffe zulässig, die für den Verbrauch zwischen dem Auslaufhafen und der See erforderlich sind. Artikel 13 Besichtigung, Überprüfung und Anmarken Die Besichtigung, die Überprüfung und das Anmarken von Schiffen müssen, soweit es sich um die Durchsetzung der Bestimmungen dieser Konvention und die Gewährung von Befreiungen davon handelt, durch Bedienstete der Verwaltung erfolgen. Die Verwaltung darf jedoch die Besichtigung, die Überprüfung und das Anmarken entweder für diesen Zweck ernannten Besichtigern oder von ihr anerkannten Organisationen übertragen. In jedem Fall übernimmt die Verwaltung die volle Gewähr für die Vollständigkeit und Gründlichkeit der Besichtigung, der Überprüfung und des Anmarkens. Artikel 14 Erstmalige und regelmäßige Besichtigungen und Überprüfungen (1) Ein Schiff unterliegt folgenden Besichtigungen und Überprüfungen: a) einer Besichtigung vor der Indienststellung des Schiffes, die eine vollständige Überprüfung seiner Bauausführung und Ausrüstung insoweit umfaßt, wie das Schiff von dieser Konvention betroffen wird. Diese Besichtigung muß gewährleisten, daß die allgemeine Anordnung, die Werkstoffe und die Materialstärken vollständig den Forderungen dieser Konvention entsprechen;;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 270 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 270) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 270 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 270)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendliche. Zum gegnerischen Vorgehen bei der Inspirierung und Organisierung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß dar Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Potsdam Zank, Donner, Lorenz, Rauch Forschungsergebnisse zum Thema: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X