Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 269

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 269 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 269); Gesetzblatt Teil II Nr. J3 Ausgabetag: 20. Oktober 1976 269 (Übersetzung) INTERNATIONALE FREIBORD-KONVENTION VON 1966 Die Vertragsregierungen Von dem Wunsche geleitet, zum Schutz des menschlichen Lebens und des Eigentums auf See einheitliche Grundsätze und Regeln hinsichtlich der Grenzen aufzustellen, bis zu denen Schiffe in der Auslandfahrt beladen werden dürfen, In der Erwägung, daß dieses Ziel am besten durch den Abschluß einer Konvention erreicht werden kann Sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Allgemeine Verpflichtung im Rahmen der Konvention (1) Die Vertragsregierungen, verpflichten sich, den Bestimmungen dieser Konvention und ihrer Anlagen, die ein Bestandteil derselben sind, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf diese Konvention gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Anlagen. (2) Die Vertragsregierungen verpflichten sich, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung dieser Konvention erforderlich sein können. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Konvention haben, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: (1) Der Ausdruck „Regeln“ bezeichnet die dieser Konvention als Anlage beigefügten Regeln. (2) Der Ausdruck „Verwaltung“ bezeichnet die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt. (3) Der Ausdruck „zugelassen“ bedeutet durch die Verwaltung zugelassen. (4) Der Ausdruck „Auslandfahrt“ bezeichnet eine Seereise von einem Staat, auf den diese Konvention Anwendung findet, nach einem Hafen außerhalb dieses Staates oder umgekehrt. Hierbei gilt jedes Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen eine Vertragsregierung verantwortlich ist oder das der Verwaltung der Vereinten Nationen untersteht, als besonderer Staat. (5) Der Ausdruck „Fischereischiff“ bezeichnet ein Schiff, das für den Fang von Fischen, Walen, Seehunden, Walrossen oder anderen Lebewesen des Meeres verwendet wird. (6) Der Ausdruck „neues Schiff“ bezeichnet ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Konvention für jede Vertragsregierung gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet. (7) Der Ausdruck „vorhandenes Schiff“ bezeichnet ein Schiff, das kein neues Schiff ist. (8) Der Ausdruck „Länge“ bezeichnet 96 % der Gesamtlänge in einer Wasserlinie in Höhe von 85 % der kleinsten Seitenhöhe über der Oberkante des Kiels oder die Länge von der Vorderkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschaftes in dieser Wasserlinie, wenn diese Länge größer ist. Bei Schiffen, die mit Kielfall gebaut sind, muß die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie verlaufen. Artikel 3 Allgemeine Bestimmungen (1) Kein Schiff, auf das diese Konvention Anwendung findet, darf nach deren Inkrafttreten zu einer Auslandfahrt in See gehen, wenn es nicht nach den Bestimmungen dieser Konvention besichtigt und mit einer Freibordmarke und einem Internationalen Freibordzeugnis (1966) oder gegebenenfalls einem Internationalen Freibord-Ausnahmezeugnis versehen worden ist. (2) Diese Konvention hindert eine Verwaltung nicht daran, einen größeren Freibord als den nach Anlage I bestimmten Mindestfreibord zu erteilen. Artikel 4 Geltungsbereich (1) Diese Konvention gilt für: a) Schiffe, die in Staaten registriert sind, deren Regierungen Vertragsregierungen sind; b) Schiffe, die in Hoheitsgebieten registriert sind, auf die diese Konvention nach Artikel 32 erstreckt wird; und c) nicht registrierte Schiffe, die die Flagge eines Staates führen, dessen Regierung Vertragsregierung ist. (2) Diese Konvention gilt für Schiffe, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind. (3) Die in Anlage I enthaltenen Regeln gelten insbesondere für neue Schiffe. (4) Vorhandene Schiffe, die den Forderungen der in Anlage I enthaltenen Regeln oder eines Teiles derselben nicht voll entsprechen, müssen mindestens die entsprechend geringeren Forderungen erfüllen, die die Verwaltung vor Inkrafttreten dieser Konvention an Schiffe in der Auslandfahrt gestellt hat; keinesfalls ist eine Vergrößerung des Freibords solcher Schiffe erforderlich. Um eine Verringerung des Freibords gegenüber dem früher erteilten nutzen zu können, müssen vorhandene Schiffe alle Forderungen dieser Konvention erfüllen. (5) Die in Anlage II enthaltenen Regeln gelten für neue und vorhandene Schiffe, für die diese Konvention gilt. Artikel 5 Ausnahmen (1) Diese Konvention gilt nicht für: a) Kriegsschiffe; b) neue Schiffe von weniger als 24 Metern (79 Fuß) Länge; c) vorhandene Schiffe von weniger als 150 Bruttoregistertonnen ; d) nicht gewerblichen Zwecken dienende Vergnügungsjachten; e) Fischereischiffe. (2) Diese Konvention gilt nicht für Schiffe, die ausschließlich eingesetzt sind für Fahrten: a) auf den Großen Seen Nordamerikas und dem Sankt-Lorenz-Strom, und zwar innerhalb eines Gebietes, das im Osten durch eine vom Kap des Rosiers bis zur Westspitze der Insel Anticosti verlaufende Loxodrome und auf der Nordseite dieser Insel durch den Längengrad 63°W begrenzt wird; b) - auf dem Kaspischen Meer; c) auf dem Rio de la Plata, dem Parana und dem Uruguay, und zwar innerhalb eines Gebietes, das im Osten durch eine von Punta Rasa (Cabo San Antonio), Argentinien, nach Punta del Este, Uruguay, verlaufende Loxodrome begrenzt wird. Artikel 6 Befreiungen (1) Schiffe, die in der Auslandfahrt zwischen benachbarten Häfen von zwei oder mehr Staaten verkehren, darf die Ver-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfahren durch eine Reihe von im Abschnitt näher bestimmten Feindorganisationen, Sympathisanten und auch offiziellen staatlichen Einrichtungen der wie die Ständige Vertretung der in der DDR. in der- akkreditierte - Journalisten Botschaften nichtsozialistischer Staaten, in der diplomatische Einrichtungen der im sozialistischen Ausland weitere staatliche Einrichtungen der Parteien, sonstige Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme gemäß sind von wesentlicher Bedeutung für den Beweisführungsprozeß im Diese Maßnahmen dienen der Auffindung von Gegenständen und Aufzeichnungen, die für die Untersuchung als Beweismittel von Bedeutung sein können. So verlangt der Strafgesetzbuch in Abgrenzung zu den, Strafgesetzbuch das Nichtbefolgen einer Aufforderung durch die Sicherheitsorgane oder andere zuständige Staatsorgane.

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