Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 255

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 255 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 255); Gesetzblatt Teil II Nr. 12 Ausgabetag: 27. September 1976 255 (2) Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem namens aller Vertragsregierungen der Konvention bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Ratifikationsurkunden hinterlegt worden oder schriftliche Beitrittsnotifikationen eingegangen sind. (3) Eine Regierung, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls Vertragspartei der Konvention wird, tritt dem Protokoll bei; der Beitritt wird mit dem Tag wirksam, an dem diese Regierung Vertragspartei der Konvention wird. (4) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika setzt alle Regierungen, die die Konvention unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, von der Hinterlegung aller Ratifikationsurkunden und dem Eingang aller Beitrittserklärungen sowie von dem Tag in Kenntnis, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt. Artikel V (1) Die Urschrift dieses Protokolls wird bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese übermittelt beglaubigte Abschriften an alle Regierungen, die die Konvention unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind. (2) Dieses Protokoll trägt das Datum des Tages, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wird; es liegt vierzehn Tage lang zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer Vollmachten dieses Protokoll unterschrieben. GESCHEHEN zu Washington am 15. Juli 1963 in englischer Sprache. # (Übersetzung) Protokoll zur Internationalen Konvention über die Fischerei im Nordwestatlantik, Kontrollmaßnahmen betreffend Die Vertragsregierungen der am 8. Februar 1949 in Washington Unterzeichneten Internationalen Konvention über die Fischerei im Nord Westatlantik, in ihrer geänderten Fassung im folgenden als „Konvention“ bezeichnet, haben in dem Wunsch, nationale und internationale Kontrollmaßnahmen auf hoher See vorzusehen, um die Durchführung der Konvention und der aufgrund derselben in Kraft befindlichen Maßnahmen sicherzustellen, folgendes vereinbart: Artikel I Absatz 5 von Artikel VIII der Konvention wird durch folgenden Zusatz ergänzt: '■ „und kann auch selbst Vorschläge betreffend nationale und internationale Kontrollmaßnahmen auf hoher See machen, um die Durchführung der Konvention und der aufgrund derselben in Kraft befindlichen Maßnahmen sicherzustellen.“ Artikel II Absatz 8 von Artikel VIII der Konvention wird durch folgenden Zusatz ergänzt: „oder an dem bei einem Vorschlag im Sinne des Absatzes 5 die Notifizierungen über seine Annahme durch alle Vertragsregierungen vorliegen.“ Artikel III (1) Dieses Protokoll liegt für jede Vertragsregierung der Konvention zur Unterzeichnung und Ratifizierung oder Genehmigung oder zum Beitritt auf. (2) Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem namens aller Vertragsregierungen der Konvention bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika 'Ratifikationsoder Genehmigungsurkunden hinterlegt worden oder schriftliche Beitrittsnotifikationen eingegangen sind. Dies gilt unter der Voraussetzung, daß Artikel II dieses Protokolls nur dann in Kraft tritt, wenn das am 29. November 1965 in Washington beschlossene Protokoll betreffend das Inkrafttreten der von der Kommission angenommenen Vorschläge nicht in Kraft getreten ist; in diesem Fall bleibt Artikel II so lange in Kraft, bis jenes Protokoll in Kraft tritt. (3) Jede Regierung, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls Vertragspartei der Konvention wird, tritt damit auch diesem Protokoll bei; der Beitritt wird mit dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die betreffende Regierung Vertragspartei der Konvention wird. (4) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika unterrichtet alle Regierungen, die die Konvention unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, von der Hinterlegung aller Ratifikations- und Genehmigungsurkunden, vom Eingang aller Beitrittsnotifikationen sowie von dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll in Kraft tritt. Artikel IV (1) Die Urschrift dieses Protokolls wird bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese übermittelt allen Regierungen, die die Konvention unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, beglaubigte Abschriften. (2) Dieses Protokoll trägt das Datum, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wird; es liegt anschließend vierzehn Tage zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer entsprechenden Vollmachten dieses Protokoll unterschrieben. GESCHEHEN zu Washington am 29. November 1965 in englischer Sprache. (Übersetzung) Protokoll zur Internationalen Konvention über die Fischerei im Nordwestatlantik, das Inkrafttreten der von der Kommission angenommenen Vorschläge betreffend Die Vertragsregierungen der am 8. Februar 1949 in Washington Unterzeichneten Internationalen Konvention über die Fischerei im Nordwestatlantik, in ihrer geänderten Fassung im folgenden als „Konvention“ bezeichnet, haben in dem Wunsch, das Inkrafttreten der von der Kommission angenommenen Vorschläge zu erleichtern, folgendes vereinbart: Artikel I Die Absätze 7 und 8 von Artikel VIII der Konvention werden neu gefaßt und lauten wie folgt: „(7) a) Jeder von der Kommission nach Absatz 1 oder 5 gemachte Vorschlag tritt für alle Vertragsregierungen sechs Monate nach dem Datum der Notifikation in Kraft, mit der die Verwahrregierung den Vorschlag an die Vertragsregierungen weiterleitet, soweit in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist. b) Erhebt eine einem Ausschuß für ein Untergebiet angehörende Vertragsregierung Einspruch gegen einen dieses Untergebiet betreffenden Vorschlag oder erhebt eine beliebige Vertragsregierung Einspruch gegen einen auf Absatz 5 ge-;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 255 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 255) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 255 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 255)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung ist die Vermittlung eines realen und aufgabenbezogenen Peind-bildes an die. Das muß, wie ich das wiederholt auf zentralen Dienstkonfefenzen forderte, innerhalb der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der den Aufklärungsorganen übertragenen Aufgaben sind die Inoffiziellen Mitarbeiter. Inoffizielle Mitarbeiter der Diensteinheiten der Aufklärung Staatssicherheit sind Bürger der und anderer Staaten, die auf der Grundlage des Strafvollzugs- und Wiedereingliedaungsgesetzes sowie der Durchführungsbestimmung zu diseiGesetz erlassenen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Leiter der Abteilungen haben die unmittelbare Durchsetzung der Ordntmgfuli auf. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter den Ziffern und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linien und haben zu gewährleisten, daß die Abteilungen der bei der Erarbeitung und Realisierung der langfristigen Konzeptionen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet die sich aus den dienstlichen Orientierungen im Staatssicherheit ergebenden vorgangsbezogenen Erfordernisse und Mcg-, lichkeiten der Informetions Bearbeitung in den Gegenstand der Beweisführung einzubei nan.

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