Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 251

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 251 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 251); Gesetzblatt Teil II Nr. 12 Ausgabetag: 27. September 1976 251 Artikel IV 1. Die vertragschließenden Regierungen errichten für die Verwirklichung der Ziele dieser Konvention für jedes der im Artikel I vorgesehenen Untergebiete einen Ausschuß. Jede an einem Ausschuß beteiligte vertragschließende Regierung wird in diesem Ausschuß durch ihr Kommissionsmitglied bzw. ihre Kommissionsmitglieder vertreten, die von Sachverständigen oder Beratern unterstützt werden können. Jeder Ausschuß wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden, dessen Amtszeit zwei Jahre beträgt und der wiedergewählt werden kann, jedoch nicht für eine unmittelbar anschließende Amtszeit. 2. Nachdem die Konvention zwei Jahre in Kraft gewesen ist, jedoch nicht vor Ablauf dieser Frist, wird die Zusammensetzung der Ausschüsse alljährlich von der Kommission überprüft; diese ist, vorbehaltlich einer Konsultierung des betreffenden Ausschusses, befugt, die Vertretung in jedem Ausschuß auf Grund des in dem betreffenden Untergebiet erzielten durchschnittlichen Fangergebnisses an Fischen der Dorschgruppe (Gadiformes), Flachfischen (Pleuronecti-formes) und Rotfischen (genus Sebastes) zu bestimmen, wobei jedoch jede vertragschließende Regierung mit einer an ein Untergebiet angrenzenden Küstenlinie das Recht haben soll, sich in dem Ausschuß für das Untergebiet vertreten zu lassen. 3. Jeder Ausschuß kann sich für die Durchführung seiner Sitzungen und für die Ausübung seiner Aufgaben und Pflichten Verfahrensregeln und Satzungen geben und sie nach Bedarf ändern. 4. Jede an einem Ausschuß beteiligte Regierung hat eine Stimme, die von einem diese Regierung vertretenden Kommissionsmitglied abgegeben wird. Beschlüsse des Ausschusses werden mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller an diesem Ausschuß beteiligten Regierungen gefaßt. 5. Kommissionsmitglieder von nicht an einem bestimmten Ausschuß beteiligten vertragschließenden Regierungen haben das Recht, an den Sitzungen dieses Ausschusses als Beobachter teilzunehmen und können sich von Sachverständigen und Beratern begleiten lassen. 6. Die Ausschüsse bedienen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten der Dienste des geschäftsführenden Sekretärs und des Personals der Kommission. Artikel V 1. Jede vertragschließende Regierung kann einen beratenden Ausschuß einsetzen, der aus Personen (einschließlich Fischer, Schiffseigner und anderen) besteht, die über die Fragen der Fischerei' des Nordwestatlantischen-Ozeans gut unterrichtet sind. Mit Zustimmung der beteiligten vertragschließenden Regierung können ein oder mehrere Vertreter eines beratenden Ausschusses als Beobachter an allen nicht geheimen Sitzungen der Kommission oder eines Ausschusses, an dem ihre Regierung beteiligt ist, teilnehmen. 2. Die Kommissionsmitglieder der vertragschließenden Regierungen sind berechtigt, innerhalb der Gebiete, die sie vertreten, öffentliche Befragungen durdfzuführen. Artikel VI 1. Die Kommission hat auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Untersuchungen für die Sammlung und Ordnung der Angaben zu sorgen, die für die Erhaltung der die Grundlage der internationalen Fischerei im Konventionsgebiet bildenden Fischbestände erforderlich sind; sie kann durch Dienststellen der vertragschließenden Regierungen, andere öffentliche oder private Stellen und Organisationen oder in Zusammenarbeit mit ihnen, erforderlichenfalls aber auch selbständig a) in jedem Teil des Nordwestatlantischen Ozeans von ihr für notwendig erachtete Untersuchungen über das Vorkommen, die Lebensgeschichte oder die Ökologie irgendwelcher Spezies der Meeresfauna durchführen; b) statistische Angaben über die derzeitigen Verhältnisse und Entwicklungstendenzen der Fischbestände im Nord-westatlantischen Ozean sammeln und zergliedern; c) Angaben über die Methoden zur Erhaltung und Vermehrung der Fischbestände im Nordwestatlantischen Ozean prüfen und auswerten; d) Befragungen abhalten oder vorbereiten, die im Zusammenhang mit dem Aufbau eines zur Durchführung der Bestimmungen dieser Konvention erforderlichen vollständigen Tatsachenmaterials zweckdienlich oder unbedingt notwendig sind; e) zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung im Konventionsgebiet jederzeit Fischfangoperationen durchführen; f) Berichte über ihre Feststellungen und statistische, wissenschaftliche und sonstige Angaben, die sich auf die Fischerei im Nordwestatlantischen Ozean beziehen, sowie andere in den Anwendungsbereich dieser Konvention fallende- Berichte veröffentlichen oder in anderer Weise verbreiten. 2. Auf einstimmige Empfehlung eines beteiligten Ausschusses kann die Kommission die Grenzen der im Anhang festgelegten Untergebiete ändern. Jede derartige Änderung ist sofort der Verwahrerregierung zu melden, die die vertragschließenden Regierungen davon in Kenntnis setzt; die im Anhang festgelegten Grenzen sind sodann entsprechend zu ändern. 3. Die vertragschließenden Regierungen haben der Kommission zu dem von ihr gewünschten Zeitpunkt und in der von ihr gewünschten Form die im Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels erwähnten statistischen Angaben zu liefern. Artikel VII 1. Jedem auf Grund des Artikels IV errichteten Ausschuß obliegt es, die Fischerei seines Untergebietes ständig zu überwachen und die darauf bezüglichen wissenschaftlichen und sonstigen Angaben auf dem laufenden zu halten. 2. Jeder Ausschuß kann auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen der Kommission Empfehlungen für ein gemeinsames Vorgehen der vertragschließenden Regierungen in den im Artikel VIII Absatz 1 angeführten Fragen unterbreiten. 3. Jeder Ausschuß kann der Kommission im Bereich der Konvention liegende Studien und Untersuchungen empfehlen, die für die Sammlung von Tatsachenmaterial über sein eigenes Untergebiet für notwendig gehalten werden. 4. Jeder Ausschuß kann der Kommission Empfehlungen für die Änderung der Grenzen der im Anhang festgelegten Untergebiete unterbreiten. 5. Jeder Ausschuß hat sich mit den ihm von der Kommission zugewiesenen Angelegenheiten zu befassen und darüber der Kommission Bericht zu erstatten. 6. Ein Ausschuß darf finanzielle Verpflichtungen nur nach den von der Kommission gegebenen Anweisungen ein-gehen. Artikel VIII 1. Auf Empfehlung eines oder mehrerer Ausschüsse und gestützt auf wissenschaftliche Untersuchungen kann die Kommission der Verwahrerregierung Vorschläge für ein gemeinsames Vorgehen der vertragschließenden Regierungen übermitteln, die zum Ziele haben, die Bestände an denjenigen Fischgattungen, die die Grundlagen für die internationale Fischerei im Konventionsgebiet bilden, in einem Umfang zu erhalten, der unter Anwendung einer oder;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie sind noch kontinuierlicher geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung feindlich-negativer Aktivitäten Verhafteter fest zulegen, rechtzeitig ein den Erfordernissen jeder Zeit Rechnung tragender Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die Haupt- selbständigen Abteilungen haben darauf Einfluß zu nehmen und dazu beizutragen, daß Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung für die Durchsetzung der aggressiven Ziele des Imperialismus treffen, daß sie sich nicht auf eine Zuspitzung der Lage bis hin zu bewaffneten Auseinandersetzungen vorbereiten.

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