Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 245

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 245 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 245); Gesetzblatt Teil II Nr. 11 Ausgabetag: 15. September 1976 245 Artikel 20 Hoheitsgebiete (1) a) Die Vereinten Nationen, soweit sie Verwaltungs- macht eines Hoheitsgebietes sind, oder jede für die internationalen Beziehungen eines Hoheitsgebietes verantwortliche Vertragsregierung treten mit diesem Hoheitsgebiet so bald wie möglich in Konsultationen ein oder ergreifen sonstige angemessene Maßnahmen mit dem Ziel, diese Konvention auf das betreffende Hoheitsgebiet zu erstrecken; sie können jederzeit durch eine an die Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, daß die Konvention auf das betreffende Hoheitsgebiet erstreckt wird, b) Diese Konvention wird auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet vom Tag des Eingangs dieser Notifikation oder von einem anderen darin angegebenen Tag an erstreckt (2) a) Die Vereinten Nationen oder eine Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Absatz 1, Buchstabe a) dieses Artikels abgegeben haben, können jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Konvention auf ein Hoheitsgebiet erstreckt wurde, durch eine an die Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, daß "die Konvention auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet nicht mehr erstreckt wird, b) Diese Konvention wird nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Notifikation der Organisation zugegangen ist, oder nach einem längeren, in der Notifikation angegebenen Zeitabschnitt nicht mehr auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet erstreckt. (3) Die Organisation setzt alle Vertragsregierungen von der Erstreckung dieser Konvention auf ein Hoheitsgebiet gemäß Absatz 1 dieses Artikels sowie von der Beendigung einer solchen Erstreckung gemäß Absatz 2 in Kenntnis; hierbei gibt sie jeweils den Zeitpunkt an, zu dem die Erstreckung beginnt oder endet. Artikel 21 Hinterlegung und Registrierung (1) Diese Konvention wird bei der Organisation hinterlegt; und der Generalsekretär der Organisation übermittelt allen Unterzeichnerregierungen und allen Regierungen, die dieser Konvention beitreten, beglaubigte Abschriften. (2) Der Generalsekretär der Organisation übermittelt den Wortlaut dieser Konvention sogleich nach seinem Inkrafttreten dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen. Artikel 22 ' Sprachen Diese Konvention ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen gültig ist. Amtliche Übersetzungen werden in russischer und spanischer Sprache angefertigt und zusammen mit der Unterzeichneten Urschrift hinterlegt. ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Konvention unterschrieben. GESCHEHEN zu London am 23. Juni 1969. INTERNATIONAL CONVENTION ON TONNAGE MEASUREMENT OF SHIPS, 1969 The Contracting Governments, DESIRING to establish uniform principles and rules with respect to the determination of tonnage of ships engaged on international voyages; CONSIDERING that this end may best be achieved by the conclusion of a Convention; HAVE AGREED as follows: ARTICLE 1 General Obligation under the Convention The Contracting Governments undertake to give effect to the provisions of the present Convention and the Annexes hereto which shall constitute an integral part of the present Convention. Every reference to the present Convention constitutes at the same time a reference to the Annexes. ARTICLE 2 Definitions For the purpose of the present Convention, unless expressly provided otherwise: (1) “Regulations” means the Regulations annexed to the present Convention; (2) “Administration” means the Government of the State whose flag the ship is flying; (3) “international voyage” means a sea voyage from a country to which the present Convention applies to a port outside such country, or conversely. For this purpose, every territory for the international relations of which a Contracting Government is responsible or for which the United Nations are the administering authority is regarded as a separate country; (4) “gross tonnage” means the measure of the overall size of a ship determined in accordance with the provisions of the present Convention; (5) “net tonnage” means the measure of the useful capacity of a ship determined in accordance with the provisions of the present Convention; (6) “new ship” means a ship the keel of which is laid, or which is at a similar stage of construction, on or after the date of coming into force of the present Convention; (7) “existing ship” means a ship which is not a new ship; (8) “length” means 96 per cent of the total lenght on a waterline at 85 per cent of the least moulded depth measured from the top of the keel, or the length from the fore side of the stem to the axis of the rudder stock on that waterline, if that be greater. In ships designed with a rake of keel the waterline on which this length is measured shall be parallel to the designed waterline; (9) “Organization” means the Inter-Governmental Maritime Consultative Organization. ARTICLE 3 Application (1) The present Convention shall apply to the following ships engaged on international voyages: (a) ships registered in countries the Governments of which are Contracting Governments; (b) ships registered in territories to which the present Convention is extended under Article 20; and (c) unregistered ships flying the flag of a State, the Government of which is a Contracting Government. (2) The present Convention shall apply to: (a) new ships; (b) existing ships which undergo alterations or modifications which the Administration deems to be a substantial variation in their existing gross tonnage; (c) existing ships if the owner so requests; and;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 245 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 245) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 245 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 245)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in schöpferischer Umsetzung der allgerne ingültigen Wege ihrer ständigen Qualifizierung zur Bereicherung der Tätigkeit der einzelnen Arbeitsbereiche der Linie Untersuchung beizut ragen. Neuralgische Punkte für die weitere Qualifizierung dar vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der operativen Grundfragen kann aber der jetzt erreichte Stand der politisch-operativen Arbeit und ihrer Leitung in den Kreisdienststellen insgesamt nicht befriedigen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X