Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 244

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 244 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 244); 244 Gesetzblatt Teil II Nr. 11 Ausgabetag: 15. September 1976 (2) Die Annahme oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Annahme- oder Beitrittsurkunde bei der Organisation. Die Organisation teilt allen Regierungen, die diese Konvention unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, jede neue Annahme oder jeden neuen Beitritt sowie den Zeitpunkt der Hinterlegung der betreffenden Urkunde mit. Die Organisation teilt außerdem allen Regierungen, die die Konvention bereits unterzeichnet haben, jede Unterzeichnung mit, die während der nach dem 23. Juni 1969 liegenden sechs Monate erfolgt. Artikel 17 Inkrafttreten (1) Diese Konvention tritt vierundzwanzig Monate nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens fünfundzwanzig Regierungen von Staaten, deren Handelsflotten zusammen mindestens 65 v. H. der Bruttotonnage der Welthandelsflotte ausmachen, sie nach Artikel 16 ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder Annahme- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben. Die Organisation teilt allen Regierungen, die die Konvention unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mit. (2) Für Regierungen, die während der im Absatz 1 genannten vierundzwanzig Monate eine Annahme- oder Beitrittsurkunde zu dieser Konvention hinterlegt haben, wird die Annahme oder der Beitritt mit Inkrafttreten der Konvention oder drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Annahme- oder Beitrittsurkunde wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. (3) Für Regierungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Konvention eine Annahme- oder Beitrittsurkunde zu derselben hinterlegt haben, tritt sie drei Monate nach Hinterlegung der betreffenden Urkunden in Kraft. (4) Nach dem Zeitpunkt, zu dem alle Maßnahmen getroffen worden sind, um eine Änderung dieser Konvention in Kraft treten zu lassen, oder zu dem bei einstimmig angenommenen Änderungen alle notwendigen Annahmen nach Artikel 18, Absatz 2, Buchstabe b, als erfolgt gelten, gilt jede hinterlegte Annahme- oder Beitrittsurkunde für die Konvention in ihrer geänderten Fassung. Artikel 18 Änderungen (1) Diese Konvention kann auf Vorschlag einer Vertragsregierung durch eines der in diesem Artikel dargelegten Verfahren geändert werden. (2) Änderung durch einstimmigeAnnahme: a) Auf Ersuchen einer Vertragsregierung teilt die Organisation eine von der betreffenden Regierung vorgeschlagene Änderung dieser Konvention allen Vertragsregierungen zur Prüfung zwecks einstimmiger Annahme mit. b) Jede derartige Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme durch alle Vertragsregierungen in Kraft, falls nicht ein früherer Zeitpunkt vereinbart wird. Das Einverständnis zur Annahme der Änderung wird bei jeder Vertragsregierung vorauseesetzt, wenn sie nicht innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach der erstmaligen Mitteilung der Änderung durch die Organisation dieser ihre Annahme oder Ablehnung mitteilt. (3) Änderung nach Prüfung durch die Organisation: a) Auf Antrag einer Vertragsregierung wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung dieser Konvention von der i Organisation geprüft. Nimmt der Schiffssicherheitsausschuß der Organisation i die Änderung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder an, so wird die Änderung j allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertrags- regierungen mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt -mitgeteilt, zu dem sie von der Vollversammlung der Organisation geprüft wird. b) Eine Änderung, welche die Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mit- glieder annimmt, wird von der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt. c) Die Änderung tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsregierungen angenommen worden ist. Sie tritt für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Änderung erklären, daß sie dieselbe nicht annehmen. d) Bei der Annahme einer Änderung kann die Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder einschließlich zwei Drittel der im Schiffssicherheitsaussehuß vertretenen und in der Vollversammlung anwesenden und abstimmenden Regierungen einen Vorschlag zur Beschlußfassung einbrin-gen, daß angesichts der Wichtigkeit der Änderung jede Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Buchstabe c) abgibt und die Änderung nicht innerhalb zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten' annimmt, nach Ablauf dieser Frist aufhört, Vertragspartei dieser Konvention zu sein. Diese Entscheidung ist abhängig von der vorherigen Annahme durch zwei Drittel der Vertragsregierungen. e) Dieser Absatz schließt nicht aus, daß eine Vertragsregierung, die hinsichtlich einer Änderung der Konvention zunächst ein Verfahren nach diesem Absatz vorgeschlagen hat, jederzeit ein anderes Verfahren nach Absatz (2) oder (4) dieses Artikels anwendet, das sie für wünschenswert hält. (4) Änderung durch eine Konferenz: a) Auf Antrag einer Vertragsregierung, der von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen unterstützt wird, beruft die Organisation eine Konferenz der Regierungen zur Prüfung von Änderungen dieser Konvention ein; b) Jede Änderung, welche die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen annimmt, wird von der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt; * c) Die Änderung tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsregierungen angenommen worden ist. Sie tritt für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Änderung erklären, daß sie dieselbe nicht annehmen; d) Die nach Buchstabe a) dieses Absatzes einberufene Konferenz kann mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder bei der Annahme einer Änderung festlegen, daß angesichts der dieser Änderung zukommenden Bedeutung jede Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Buchstabe c) dieses Absatzes abgibt und die Änderung nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet. (5) Die Organisation teilt allen Vertragsregierungen jede Änderung, die auf Grund dieses Artikels in Kraft treten kann, sowie den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mit. (6) Jede auf Grund dieses Artikels erfolgte Annahme oder Erklärung erfolgt durch die Hinterlegung einer Urkunde bei der Organisation; diese notifiziert allen Vertragsregierungen den Eingang der Annahme oder Erklärung. Artikel 19 Kündigung (1) Jede Vertragsregierung kann diese Konvention nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem sie für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen. (2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde bei der Organisation, welche ihrerseits allen Vertragsregierungen den Eingang jeder Kündigung sowie den Tag ihres Eingangs mitteilt. (3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Kündigungsurkunde der Organisation zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren, in der Kündigungsurkunde be-zeichneten Zeitabschnitts wirksam.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden politisch-operativen Untersuchungshaft Vollzug durchzuführen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Vorschriften der und die Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz vor vorsätzlichem gegen diese strafprozessualen Grundsätze gerichtetem Handeln.

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