Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 243

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 243 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 243); Gesetzblatt Teil II Nr. 11 Ausgabetag: 15. September 1976 243 ausgestellt. Die Verwaltung übernimmt in jedem Fall die volle Verantwortung für das Zeugnis. Artikel 8 Ausstellung eines Zeugnisses durch eine andere Regierung (1) Eine Vertragsregierung kann auf Ersuchen einer anderen Vertragsregierung die Brutto- und Nettotonnage eines Schiffes bestimmen und diesem nach Maßgabe dieser Konvention einen Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) ausstellen oder ausstellen lassen. (2) Eine Abschrift des Zeugnisses und eine Abschrift der Berechnungen der Tonnage werden der das Ersuchen stellenden Regierung so bald wie möglich übermittelt. (3) Ein in dieser Weise ausgestelltes Zeugnis muß die Feststellung enthalten, daß es auf Ersuchen der Regierung des Staates ausgestellt wurde, dessen Flagge das Schiff jetzt oder künftig führt; es hat die gleiche Gültigkeit wie ein nach Artikel? ausgestelltes Zeugnis und wird ebenso anerkannt. (4) Einem Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung nicht Vertragsregierung ist, darf kein Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) ausgestellt werden. Artikel 9 Form der Zeugnisse (1) Das Zeugnis wird in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Landes ausgefertigt. Ist diese Sprache weder Englisch noch Französisch, so muß der Wortlaut in eine dieser Sprachen übersetzt werden. (2) Die Form des Zeugnisses muß dem in Anlage II wiedergegebenen Muster entsprechen. Artikel 10 Ungültigkeitserklärung von Zeugnissen (1) Abgesehen von den in den Regeln festgelegten Ausnahmen verliert der Internationale Schiffsmeßbrief (1969) seine Gültigkeit und wird von der Verwaltung außer Kraft gesetzt, wenn in der Anordnung, der Bauart, in dem Fassungsvermögen, in der Nutzung der Räume, in der im Fahrgastschiff-Zeugnis angegebenen zulässigen Gesamtzahl der Fahrgäste, in dem erteilten Freibord oder dem zulässigen Tiefgang des Schiffes solche Veränderungen vorgenommen worden sind, die zu einer Vergrößerung der Brutto- oder Nettotonnage führen. (2) Abgesehen von den Darlegungen im Absatz 3 dieses Artikels wird das dem Schiff von einer Verwaltung ausgestellte Zeugnis ungültig, sobald dieses Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt. (3) Wechselt ein Schiff zur Flagge eines anderen Staates über, dessen Regierung Vertragsregierung ist, behält der Internationale Schiffsmeßbrief (1969) für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten, oder wenn dieses früher ist, bis die Verwaltung einen neuen Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) als Ersatz ausstellt, Gültigkeit. Die Vertragsregierung des Staates, dessen Flagge das Schiff bis dahin geführt hat, übersendet der Verwaltung nach dem Wechsel so früh wie möglich eine Abschrift des Zeugnisses, das sich zum Zeitpunkt des Wechsels an Bord befindet, sowie eine Abschrift der entsprechenden Tonnageberechnungen. Artikel 11 * Anerkennung der Zeugnisse Ein Zeugnis, das im Namen einer Vertragsregierung nach dieser Konvention ausgestellt ist, wird von den anderen Vertragsregierungen anerkannt und wird für alle in dieser Konvention vorgesehenen Zwecke als ein von ihnen selbst ausgestelltes Zeugnis angesehen. Artikel 12 Kontrolle (1) Ein Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung Vertragsregierung ist, unterliegt in den Häfen an- derer Vertragsregierungen einer Kontrolle durch ordnungsgemäß ermächtigte Beamte dieser Regierung, Diese Kontrolle ist auf die Feststellung zu beschränken, ob: a) das Schiff mit einem gültigen Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) versehen ist; und b) die Hauptmerkmale des Schiffes den Angaben im Zeugnis entsprechen. (2) Die Durchführung einer solchen Kontrolle darf für das Schiff in keinem Fall einen Aufenthalt mit sich bringen. (3) Sollte die Kontrolle ergeben, daß die wirklichen Hauptmerkmale des Schiffes von den im Internationalen Schiffs-meßbrief (1969) eingetragenen Angaben so abweichen, daß sich daraus eine Vergrößerung der yBruttotonnage oder der Nettotonnage ergeben würde, ist die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, unverzüglich davon zu unterrichten. Artikel 13 Vorrechte ~ / Die Vorrechte aus dieser Konvention können für ein Schiff nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es ein nach Maßgabe der Konvention ausgestelltes gültiges Zeugnis besitzt. Artikel 14 Frühere Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen (1) Alle anderen Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen über Vermessungsfragen, die gegenwärtig zwischen den an dieser Konvention beteiligten Regierungen in Kraft sind, bleiben während ihrer jeweiligen Geltungsdauer unbeschränkt wirksam in bezug auf a) .Schiffe, auf welche diese Konvention nicht angewendet wird; und b) Schiffe, auf welche diese Konvention angewendet wird, soweit es sich um darin nicht ausdrücklich geregelte Angelegenheiten handelt (2) Soweit jedoch solche Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen zu den Bestimmungen dieser Konvention im Widerspruch stehen, sind die letzteren maßgebend. Artikel 15 Übermittlung von Unterlagen Die Vertragsregierungen verpflichten sich, der Organisation folgende Unterlagen zu übermitteln und bei ihr zu hinterlegen: a) eine ausreichende Anzahl von Mustern ihrer Zeugnisse, die sie entsprechend den Bestimmungen dieser Konvention ausstellen, zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen; b) den Wortlaut der Gesetze, Verordnungen, Anordnungen, Regeln und anderer Dokumente, die auf den verschiedenen, durch diese Konvention betroffenen Sachgebieten erlassen worden sind; sowie c) ein Verzeichnis nichtstaatlicher Stellen, die ermächtigt sind, in ihrem Namen in Schiffsvermessungsfragen tätig zu werden,- zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen. Artikel 16 Unterzeichnung, Annahme und Beitritt (1) Diese Konvention hegt sechs Monate, vom 23. Juni 1969 an gerechnet, zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder von Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofes können Vertragsparteien der Konvention werden, a) indem sie sie ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen; b) indem sie sie vorbehaltlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen; oder c) indem sie ihr beitreten.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 243 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 243) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 243 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 243)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Auf der Grundlage der umfassenden politischen, politisch-operativen und straf rechtlichen Einschätzung ist die mit der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung anzustrebende politischoperative Zielstellung, die den wirkungsvollsten Beitrag zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Gewährleistung der Geheimhaltung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere die Herausarbeitung und Beweisführung des dringenden Verdachts, wird wesentlich mit davon beeinflußt, wie es gelingt, die Möglichkeiten und Potenzen zur vorgangsbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet und ist auch in allen anderen Bezirksverwaltungen Verwaltungen konsequent durchzusetzen. In diesem Zusammenhang einige weitere Bemerkungen zur Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur vorbeugenden Beseitigung begünstigender Bedingungen und Schadens verursachender Handlungen. Die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit verlangt den zielgerichteten Einsatz der dem Staatssicherheit zur Verfügung stehenden spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung.

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