Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 238

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 238 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 238); 238 Gesetzblatt Teil II Nr. 10 Ausgabetag: 22. Juli 1976 (Übersetzung) Änderungen zur Konvention über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrtsorganisation Artikel 10 Der bestehende Text wird durch folgenden ersetzt: Assoziierte Mitglieder haben die aus dieser Konvention erwachsenen Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder; sie haben jedoch kein Stimmrecht und können nicht in den Rat gewählt werden; mit dieser Einschränkung gelten auch assoziierte Mitglieder als „Mitglieder“ im Sinne dieser Konvention, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt. i Artikel 16 Der bestehende Text des Absatzes d) wird durch den folgenden ersetzt: d) sie wählt die Mitglieder des Rates gemäß Artikel 17. Artikel 17 Der bestehende Text wird durch den folgenden ersetzt: Der Rat besteht aus vierundzwanzig, von der Versammlung gewählten Mitgliedern. Artikel 18 Der bestehende Text wird durch den folgenden ersetzt: Bei der Wahl der Mitglieder des Rates beachtet die Versammlung die folgenden Kriterien: a) Sechs der Staaten, die das größte Interesse an der Bereitstellung internationaler Schiffahrtsdienste haben; b) Sechs andere Staaten, die das größte Interesse am internationalen Handel über See haben; c) Zwölf Staaten, die nicht unter (a) und (b) oben gewählt wurden und die ein wesentliches Interesse am Seetransport oder an der Seeschiffahrt haben und deren Wahl in den Rat die Vertretung aller bedeutenden geographischen Gebiete der Welt sichert. Artikel 20 Der bestehende Text wird durch den folgenden ersetzt: a) Der Rat wählt seinen Vorsitzenden und gibt sich seine Geschäftsordnung, soweit diese Konvention nichts anderes vorsieht. b) Der Rat ist beschlußfähig, wenn sechzehn seiner Mitglieder vertreten sind. c) Der Rat tritt, so oft dies zur wirksamen Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist, durch Einberufung seines Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens vier seiner Mitglieder zusammen; der Zeitpunkt des Zusammentritts ist einen Monat im voraus bekanntzugeben. Der Tagungsort wird nach Zweckmäßigkeitsgründen bestimmt. Artikel 28 Der bestehende Text wird durch den folgenden ersetzt: Der Schiffssicherheitsausschuß besteht aus allen Mitgliedern. Artikel 31 Der bestehende Text wird durch den folgenden ersetzt: Der Schiffssicherheitsausschuß tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich sein Büro und gibt sich seine Geschäftsordnung. Artikel 32 Dieser Artikel wird gestrichen. Die Artikel 33 bis 63 werden demzufolge umnumeriert. AMENDMENTS TO THE CONVENTION ON THE INTER-GOVERNMENTAL MARITIME CONSULTATIVE ORGANIZATION Article 10 The existing text is replaced by the following: An Associate Member shall have the rights and obligations of a Member under the Convention except that it shall not have the right to vote or be eligible for membership on the Council and subject to this the word “Member” in the Convention shall be deemed to include Associate Member unless the context otherwise requires. Article 16 The existing text of paragraph (d) is replaced by the following: (d) To elect the Members to be represented on the Council as provided in Article 17. Article 17 The existing text is replaced by the following: The Council shall be composed of twenty-four Members elected by the Assembly. Article 18 The existing text is replaced by the following: In electing the Members of the Council, the Assembly shall observe the following criteria: (a) Six shall be States with the largest interest in providing international shipping services; (b) Six shall be other States with the largest interest in international seaborne trade; (c) Twelve shall be States not elected under (a) or (b) above, which have special interests in maritime transport or navigation, and whose election to the Council will ensure the representation of all major geographic areas of the world. Article 20 The existing text is replaced by the following: (a) The Council shall elect its Chairman and adopt its own Rules of Procedure except as otherwise provided in the Convention. (b) Sixteen Members of the Council shall constitute a quorum. (c) The Council shall meet upon one month’s notice as often as may be necessary for the efficient discharge of its duties upon the summons of its Chairman or upon request by not less than four of its Members. It shall meet at such places as may be convenient. Article 28 The existing text is replaced by the following: The Maritime Safety Committee shall consist of all the Members. Article 31 The existing text is replaced by the following: The Maritime Safety Committee shall meet at least once a year. It shall elect its officers once a year and shall adopt its own Rules of Procedure. Article 32 This Article is deleted. Articles 33 through 63 are renumbered accordingly.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Ergebnisse das entscheidende Kriterium für den Wert operativer Kombinationen sind. Hauptbestandteil der operativen Kombinationen hat der zielgerichtete, legendierte Einsatz zuverlässiger, bewährter, erfahrener und für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der möglichen Straftat und ihrer politisch-operativ interessanten Zusammenhänge in der Regel von einmaligem Wert. Es sind dadurch Feststellungen möglich, die später unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren.

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