Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 231

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 231 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 231); Gesetzblatt Teil II Nr. 10 Ausgabetag: 22. Juli 1978 231 Artikel 56 Jede Rechtsfrage, die nicht gemäß Artikel 55 beigelegt werden kann, wird von der Organisation zwecks Erstattung eines Rechtsgutachtens gemäß Artikel 96 der Charta der Vereinten Nationen dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt. Teil XVI Verschiedenes Artikel 57 Unterzeichnung und Annahme Vorbehaltlich des Teils III liegt diese Konvention zur Unterzeichnung oder Annahme auf; Staaten können Teilnehmer der Konvention werden, indem sie sie a) ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen, b) vorbehaltlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen oder c) annehmen. Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. Artikel 58 Hoheitsgebiete a) Ein Mitglied kann jederzeit erklären, daß seine Teilnahme an dieser Konvention sich auf die Gesamtheit oder eine Gruppe oder einzelne der Hoheitsgebiete erstreckt, für deren internationale Beziehungen es verantwortlich ist. b) Diese Konvention findet nur dann auf Hoheitsgebiete Anwendung, für deren internationale Beziehungen ein Mitglied verantwortlich ist, wenn eine diesbezügliche Erklärung gemäß Buchstabe a im Namen dieser Hoheitsgebiete abgegeben worden ist. c) Eine Erklärung gemäß Buchstabe a wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt; dieser leitet eine Abschrift allen zu der Seeschiffahrts-Konferenz der Vereinten Nationen eingeladenen Staaten sowie denjenigen anderen Staaten zu, die Mitglieder geworden sind. d) Sind die Vereinten Nationen aufgrund eines Treuhandabkommens als Verwaltungsbehörde tätig, so können sie diese Konvention im Namen eines, mehrerer oder aller Treuhandgebiete nach Maßgabe des Artikels 57 annehmen. Artikel 59 Austritt a) Jedes Mitglied kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifizierung aus der Organisation austreten; der Generalsekre- tär unterrichtet die anderen Mitglieder und den Generalsekretär der Organisation unverzüglich von dieser Notifizierung. Der Austritt kann nach Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Konvention jederzeit notifiziert werden. Er wird nach Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der schriftlichen Notifizierung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam. b) Die Anwendung dieser Konvention auf ein Hoheitsgebiet oder eine Gruppe von Hoheitsgebieten gemäß Artikel 58 kann jederzeit durch eine von dem für ihre internationalen Beziehungen verantwortlichen Mitglied oder, wenn die Vereinten Nationen als Verwaltungsbehörde eines Treuhandgebietes tätig sind, von diesen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifizierung beendet werden. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Mitglieder und den Generalsekretär der Organisation unverzüglich von dieser Notifizierung. Die Notifizierung wird nach Ablauf von zwölf Monaten nach ihrem Eingang beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam. Teil XVII Inkrafttreten i Artikel 60 Diese Konvention tritt mit dem Tage in Kraft, an dem 21 Staaten, von denen sieben je eine Gesamttonnage von mindestens einer Million Bruttoregistertonnen haben, gemäß Artikel 57 Vertragsparteien geworden sind. Artikel 61 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle zur Seeschiffahrts-Konferenz der Vereinten Nationen eingeladenen sowie diejenigen anderen Staaten, die Mitglieder geworden sind, von dem Zeitpunkt, zu dem jeder Staat Vertragspartei dieser Konvention wird, sowie vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Artikel 62 Diese Konvention, deren englischer, französischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen zur Seeschiffahrts-Konferenz der Vereinten Nationen eingeladenen sowie denjenigen anderen Staaten, die Mitglieder geworden sind, beglaubigte Abschriften. Artikel 63 Die Vereinten Nationen sind zur Eintragung dieser Konvention ermächtigt, sobald sie in Kraft tritt. ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Konvention unterschrieben. GESCHEHEN in Genf am 6. März 1948.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Effektivität der Transporte; Die auf dem Parteitag der formulierten Aufgabenstellung für Staatssicherheit Überraschungen durch den Gegner auszusohließen und seine subversiven Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren.

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