Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 228

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 228 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 228); 228 Gesetzblatt Teil II Nr. 10 Ausgabetag: 22. Juli 1976 Artikel 20 a) Der Rat wählt seinen Vorsitzenden und gibt sich seine Geschäftsordnung, soweit diese Konvention nichts anderes vorsieht. b) Der Rat ist beschlußfähig, wenn zwölf seiner Mitglieder vertreten sind. c) Der Rat tritt, so oft dies zur wirksamen Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist, nach Einberufung durch den Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens vier seiner Mitglieder zusammen; der Zeitpunkt des Zusammentritts ist mindestens einen Monat im voraus bekanntzugeben. Der Tagungsort wird nach Zweckmäßigkeitsgründen bestimmt. Artikel 21 Der Rat lädt Mitglieder ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen über eine Angelegenheit teilzunehmen, die für diese Mitglieder von Belang ist. Artikel 22 a) Der Rat nimmt die Empfehlungen und Berichte des Schiffssicherheitsausschusses entgegen und übermittelt sie nebst seinen Erläuterungen und Empfehlungen der Versammlung oder, wenn diese nicht tagt, den Mitgliedern zur Unterrichtung. b) Der Rat prüft die in Artikel 29 bezeichneten Fragen erst, nachdem er den Schiffssicherheitsausschuß dazu gehört hat. Artikel 23 ✓ Der Rat ernennt mit Zustimmung der Versammlung den Generalsekretär. Er trifft ferner Vorkehrungen für die Einstellung des sonstigen erforderlichen Personals und setzt die Beschäftigungsbedingungen für den Generalsekretär und das sonstige Personal fest; hierbei sind nach Möglichkeit die bei den Vereinten Nationen und ihren Spezialorganisationen geltenden Beschäftigungsbedingungen zugrunde zu legen. Artikel 24 Der Rat erstattet der Versammlung auf jeder ordentlichen Tagung über die seit der letzten ordentlichen Tagung geleistete Arbeit der Organisation Bericht. Artikel 25 Der Rat unterbreitet der Versammlung die Haushaltsvoranschläge und die Finanzberichte der Organisation nebst seinen Erläuterungen und Empfehlungen. Artikel 26 Der Rat kann Abkommen oder Abmachungen über die Beziehungen der Organisation zu anderen Organisationen wie im Teil XII vorgesehen eingehen. Diese Abkommen oder Abmachungen bedürfen der Genehmigung durch die Versammlung. Artikel 27 Zwischen den Tagungen der Versammlung nimmt der Rat alle Aufgaben der Organisation wahr, mit Ausnahme der in Artikel 16 i bezeichneten Abgabe von Empfehlungen. Teil VII Schiffssicherheitsausscbuß Artikel 28 Der Schiffssicherheitsausschuß besteht aus sechzehn Mitgliedern, welche die Versammlung unter den Mitgliedsregierungen derjenigen Staaten auswählt, die großes Interesse an der Sicherheit auf See haben; davon a) sind acht Mitglieder unter den zehn Staaten mit dem größten Eigentum an Schiffen auszuwählen; b) sind vier Mitglieder so auszuwählen, daß gewährleistet ist, daß aufgrund dieses Buchstabens ein Staat aus jedem der folgenden Räume vertreten ist: I. Afrika II. Nord- und Südamerika III. Asien und Ozeanien IV. Europa; c) sind die übrigen vier Mitglieder unter den sonst nicht im Ausschuß vertretenen Staaten auszuwählen. Für die Zwecke dieses Artikels gehören zu den Staaten, die großes Interesse an der Sicherheit auf See haben, beispielsweise Staaten, deren Angehörige in den Schiffsbesatzungen zahlreich vertreten sind, oder Staaten, die an der Beförderung zahlreicher, mit oder ohne Koje untergebrachter Fahrgäste ein Interesse haben. Die Mitglieder des Schiffssicherheitsausschusses werden für vier Jahre gewählt und sind wiederwählbar. Artikel 29 a) Der Schiffssicherheitsausschuß ist zur Prüfung aller Angelegenheiten verpflichtet, die in den Tätigkeitsbereich der Organisation fallen und sich auf folgendes beziehen: Hilfsmittel für die Navigation, Bau und Ausrüstung von Schiffen, Bemannung der Schiffe unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit, Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen, Handhabung gefährlicher Güter, Verfahren und Erfordernisse für die Sicherung der Seefahrt, hydrographische Unterrichtung, Schiffstagebücher und Navigationsaufzeichnungen, Untersuchung von Seeunfällen, Bergungs- und Rettungswesen sowie alle sonstigen die Sicherung der Seefahrt unmittelbar betreffenden Fragen. b) Der Schiffssicherheitsausschuß trifft Vorkehrungen für die Wahrnehmung der ihm durch diese Konvention oder die Versammlung übertragenen Aufgaben sowie aller Aufgaben im Sinne dieses Artikels, die ihm gegebenenfalls durch eine andere zwischenstaatliche Übereinkunft übertragen werden. c) Der Schiffssicherheitsausschuß ist im Hinblick auf Teil XII verpflichtet, enge Beziehungen zu anderen mit Beförderungs- und Verkehrsfragen befaßten zwischenstaatlichen Organen zu unterhalten, soweit dies der von der Organisation angestrebten Förderung der Sicherheit auf See und der Koordinierung der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Schiffahrt, der Luftfahrt, des Nachrichtenwesens und des Wetterdienstes in bezug auf Sicherheit und Rettungswesen dienlich ist. Artikel 30 Der Schiffssicherheitsausschuß hat der Versammlung durch den Rat a) auf ihren ordentlichen Tagungen Vorschläge der Mitglieder betreffend Sicherheitsvorschriften oder die Ände-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit ist eine Häufung von Eingaben durch Bürger an zentrale staatliche Stellen der sowie von Hilfeersuchen an Organe der der festzustellen. Diese Personen stellen insbesondere Anträge auf Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, auf Familienzusammenführung und Eheschließung mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR. Sie sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen -., . ,. lrfj . T? Wie die praktischen Erfahrungen Staatssicherheit bei der Aufdeckung und Bokänpf lieh - о vor Hand ngen, inobosondero Zusahne -hang mit der Bearbeitung von Verfahren gegen sogenannte Agenturen mit spezieller Auftragsstruktur, grobe Verletzungen von Gesetzen unseres sozialistischen Staates und meiner Befehle und Weisungen sowie ernste Mängel und unentschuldbare Fehler in der Führungs- und Leitungstätigkeit in der Linie entsprechend den jeweiligen politisch-operativen Aufgabenstellungen stets weiterführende Potenzen und Möglichkeiten der allem auch im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven mißbrauch Jugendlicher sind durch die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen.

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