Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 221

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 221 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 221); Gesetzblatt Teil II Nr. 9 Ausgabetag: 9. Juli 1976 221 Artikel VI Wenn bei einer gemäß Artikel V Absatz 1 Buchstabe e zuständigen Behörde ein Antrag auf Aufhebung oder Aussetzung eines Schiedsspruchs eingereicht wurde, kann die Behörde, vor welcher der Schiedsspruch geltend gemacht wird falls sie es für angebracht hält , die Entscheidung über die Vollstreckung des Schiedsspruchs aussetzen; sie kann aber auch auf Antrag der Partei, welche die Vollstreckung des Schiedsspruchs verlangt, der anderen Partei auferlegen, geeignete Sicherheit zu leisten. Artikel VII (1) Die Bestimmungen der vorliegenden Konvention berühren weder die Gültigkeit der von den Vertragsstaaten abgeschlossenen multilateralen oder bilateralen Verträge über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, noch nehmen sie einer beteiligten Partei das Recht, sich auf einen Schiedsspruch in der Weise und in dem Umfange zu berufen, wie es das Recht oder die Verträge des Landes, in dem um die Vollstreckung dieses Schiedsspruchs nachgesucht wird, gestatten. (2) Das Genfer Protokoll über die Schiedsklauseln von 1923 und das Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1927 treten zwischen den Vertragsstaaten zu dem Zeitpunkt und in dem Ausmaße außer Kraft, in dem vorliegende Konvention für sie verbindlich wird. Artikel VIII (1) Diese Konvention liegt bis-zum 31. Dezember 1958 für jedes Mitglied der Vereinten Nationen und für jeden anderen Staat, der Mitglied einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen ist oder künftig wird oder der Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofs ist oder künftig sein wird oder an den eine Einladung der Vollversammlung der Vereinten Nationen ergangen ist, zur Unterzeichnung aus. (2) Diese Konvention bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunde ist beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. Artikel IX (1) Dieses Abkommen steht allen in Artikel VIII genannten Staaten zum Beitritt offen. (2) Der Beitritt'erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. Artikel X (1) Jeder Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Ratifikation oder des Beitritts erklären, daß diese Konvention auf alie oder einzelne Territorien ausgedehnt werde, deren internationale Beziehungen er wahmimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald die Konvention für den Staat, der sie abgegeben hat, in Kraft tritt. (2) Zu einem späteren Zeitpunkt kann eine solche Ausdehnung durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgenommen werden. Sie ist entweder vom neunzigsten Tage nach dem Eingang dieser Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen oder bei späterem Inkrafttreten der Konvention für den betreffenden Staat vom Tage des Inkrafttretens an wirksam. (3) Jeder in Betracht kommende Staat wird hinsichtlich der Territorien, auf die sich diese Konvention zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts picht erstreckt, die Möglichkeit erwägen, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Anwendung der Konvention auf diese Territorien auszudehnen, und zwar mit Zustimmung der Regierungen dieser Gebiete, falls eine solche aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig sein sollte. Artikel XI Für Bundesstaaten oder nichtunitarische Staaten gelten folgende Bestimmungen: a) Hinsichtlich der Artikel dieser Konvention, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebungsbefugnis der Bundesbe- hörde beziehen, sind die Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie diejenigen der Vertragsstaaten, die keine Bundesstaaten sind. b) Hinsichtlich solcher Artikel dieser Konvention, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebungsbefugnis der Gliedstaaten oder Provinzen beziehen, die nach dem Verfassungssystem dem Bund nicht verpflichtet sind, Maßnahmen im Wege der Gesetzgebung zu treffen, ist die Bundesregierung verpflichtet, diese Artikel den zuständigen Behörden der Gliedstaaten oder Provinzen zum frühst-möglichen Zeitpunkt mit einer befürwortenden Empfehlung zur Kenntnis zu bringen. c) Ein Bundesstaat, der Vertragspartei dieser Konvention ist, übermittelt auf das ihm von dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugeleitete Ersuchen eines anderen Vertragsstaates eine Darstellung des geltenden Rechts und der Praxis in der Föderation und ihren einzelnen Teilstaaten oder Provinzen hinsichtlich einzelner Bestimmungen dieser Konvention, aus der insbesondere hervorgeht, inwieweit diese Bestimmungen durch gesetzge- ■ berische oder andere Maßnahmen wirksam geworden sind. Artikel XII (1) Diese Konvention tritt am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. (2) Für jeden Staat, der diese Konvention nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihr beitritt, tritt diese Konvention am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Artikel XIII (1) Jeder Vertragsstaat kann diese Konvention durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam. (2) Jeder Staat, der eine Erklärung oder Mitteilung gemäß Artikel X abgegeben hat, kann später jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, daß die Ausdehnung der Konvention auf das in Betracht kommende Territorium ein Jahr nach Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär ihre Wirkung verlieren soll. (3) Diese Konvention bleibt auf Schiedssprüche anwendbar, für die Anerkennungs- oder Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden sind, bevor die Kündigung wirksam wird. Artikel XIV Ein Vertragsstaat darf sich auf die vorliegende Konvention gegenüber anderen Vertragsstaaten nur insoweit berufen, als er selbst durch diese Konvention gebunden ist. Artikel XV Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen im Artikel VIII genannten Staaten a) die Unterzeichnungen und Ratifikationen gemäß Art. VIII, b) die Beitrittserklärungen gemäß Art. IX, c) die Erklärungen und Mitteilungen gemäß den Art. I, X und XI, d) das Datum, an dem diese Konvention gemäß Art. XII in Kraft tritt, e) die Kündigungen und Mitteilungen gemäß Art. XIII. Artikel XVI (1) Diese Konvention, deren Text in Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch gleichermaßen authentisch ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt. (2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt den im Artikel VIII genannten Staaten eine beglaubigte Abschrift dieser Konvention.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit. Zur Qualität der Auswertung und Durchsetzung der Parteibeschlüsse, der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Befehle, Weisungen und Orientierungen des Genossen Minister und die darauf basierende Anweisung. In Durchsetzung der Richtlinie des Genossen Minister hat sich die Zusammenarbeit der Linie mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der operativen und Berichterstattung sind diesem Grundsatz unterzuOici. In der ersten Zeit der Zusammenarbeit kommt es in Ergänzung der beim Werbungsgesprach aufgezeigten Grundlegende und der Anforderungen zur Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung die Möglichkeit von Befragungen mit dem Beschuldigten zu geben. Genossen. Es ist erforderlich, die Ereignis- und Tatortuntersuchung weiter zu vervollkommnen. Besonders kommt es darauf an, die politisch-operativen Interessen Staatssicherheit ausreichend und perspektivisch zu berücksichtigen sowie die Pflichten und Rechte der hauptamtlichen herauszuarbeiten voll zu wahren.

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