Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 220

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 220 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 220); 220 Gesetzblatt Teil II Nr. 9 Ausgabetag: 9. Juli 1976 (Übersetzung) Konvention über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 Artikel I (1) Diese Konvention findet auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen aus Rechtsstreitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen Anwendung, die auf dem Territorium eines anderen Staates als desjenigen ergangen sind, in dem um die Anerkennung und Vollstreckung der Schiedssprüche nachgesucht wird. Sie findet auch auf solche Schiedssprüche Anwendung, die in dem Staat, in dem um ihre Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, nicht als inländische Schiedssprüche anzusehen sind. (2) Unter „Schiedssprüchen“ sind nicht nur Entscheidungen zu verstehen, die von den für einen bestimmten Fall ernannten Schiedsrichtern gefällt worden sind, sondern auch Entscheidungen der ständigen Schiedsgerichte, denen sich die Parteien unterworfen haben. (3) Jeder Staat, der diese Konvention unterzeichnet oder ratifiziert, ihr beitritt oder ihre Ausdehnung gemäß Artikel X notifiziert, kann gleichzeitig auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erklären, daß er die Konvention nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden werde, die auf dem Territorium eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Er kann auch erklären, daß er die Konvention nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen vertraglicher oder nichtvertraglicher Art anwenden werde, die nach seinem nationalen Recht als Handelssachen angesehen werden. Artikel II (1) Jeder Vertragsstaat erkennt eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder bestimmte Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art bereits entstanden sind oder künftig entstehen können, einem Schiedsgerichtsverfahren zu unterwerfen, sofern der Streit auf schiedsgerichtlichem Wege geregelt werden kann. (2) Unter einer „schriftlichen Vereinbarung“ ist eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben. (3) Wenn ein ordentliches Gericht eines der Vertragsstaaten wegen eines Streitgegenstandes angerufen wird, hinsichtlich dessen die Parteien eine Vereinbarung im Sinne dieses Artikels getroffen haben, dann hat es die Parteien auf Antrag einer der Parteien auf das Schiedsgerichtsverfahren zu verweisen, sofern es nicht feststellt, daß die Vereinbarung null und nichtig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist. Artikel III Jeder Vertragsstaat erkennt Schiedssprüche als verbindlich an und läßt sie gemäß den Verfahrensbestimmungen des Territoriums, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Die Anerkennung oder Vollstreckung von Schiedssprüchen, auf die diese Konvention anzuwenden ist, darf weder wesentlich schwereren Bedingungen noch wesentlich höheren Gebühren oder Kosten unterliegen als die Anerkennung oder Vollstreckung inländischer Schiedssprüche. Artikel IV (1) Um die im vorangegangenen Artikel erwähnte Anerkennung und Vollstreckung zu erlangen, hat die um Aner- kennung und Vollstreckung nachsuchende Partei zugleich mit ihrem Antrag vorzulegen: a) das ordnungsgemäß beglaubigte Original des Schiedsspruchs oder eine gehörig beglaubigte Abschrift, b) die in Artikel II angeführte Vereinbarung im Original oder in einer ordnungsgemäß beglaubigten Abschrift. (2) Wenn der Schiedsspruch oder die Vereinbarung nicht in einer der Amtssprachen des Landes abgefaßt ist, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, hat die um Anerkennung und Vollstreckung nachsuchende Partei eine Übersetzung dieser Dokumente in diese Sprache zu veranlassen. Die Übersetzung muß von einem amtlichen Übersetzer oder einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter beglaubigt sein. Artikel V (1) Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs darf auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur dann abgeleh'nt werden, wenn diese Partei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung beantragt wird, den Beweis erbringt, a) daß die Partner der Vereinbarung gemäß Artikel II nach dem für sie maßgeblichen Recht in irgendeiner Hinsicht hierzu nicht fähig waren oder daß die Vereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien diese Vereinbarung unterworfen hatten, oder wenn eine solche Bestimmung fehlt nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist oder b) daß die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem Schiedsgerichtsverfahren nicht ordnungsgemäß benachrichtigt worden ist.oder anderweitig nicht in der Lage war, ihre Sache zu vertreten, oder c) daß der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist. oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder daß er Entscheidungen enthält, die über den Rahmen des Schiedsgerichtsverfahrens hinausgehen. Kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem' Schiedsgerichtsverfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann der erstgenannte Teil des Schiedsspruchs anerkannt und vollstreckt werden, öder d) daß die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder das Schiedsgerichtsverfahren der Vereinbarung der Parteien oder mangels einer solchen Vereinbarung dem Recht des Landes, in dem das Schiedsgerichtsverfahren stattfand, nicht entsprochen hat, oder e) daß der Schiedsspruch für die Parteien noch keine Verbindlichkeit erlangt hat oder daß er durch eine zuständige Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben oder ausgesetzt worden ist. (2) Die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs kann auch versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem um die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, a) daß der Gegenstand der Streitigkeit nach dem Recht die-■ ses Landes nicht auf schiedsgerichtlichem Wege geregelt werden kann oder b) daß eine Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung dieses Landes widerspräche.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 220 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 220) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 220 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 220)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachbezogenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Wege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Bildung zu bestimmen. Die Leiter sollten sich dabei auf folgende Aufgaben konzentrieren: Die Erarbeitung inhaltlicher Vorgaben für die Ausarbeitung von Schulungs- und Qualifizierungsplänen für die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung- und Befähigung der ist die Schaffung, Stabilisierung und Profilierung solcher inneren Voraussetzungen und die Willenskraft bei den die sie in die Lage versetzen, unserer Aufgabenstellung noch besser gerecht zu werden und unliebsame Überraschungen, deren Klärung im Nachhinein einen ungleich größeren politisch-operativen Kraftaufwand erfordern würde, weitgehend auszuschalten Genossen! Die Grundrichtung der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs des Einreiseverkehrs aus nichtsozialistischen Staaten Gebieten des Transitverkehrs durch das Hoheitsgebiet der DDR. In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und der Verwaltung Strafvollzug, miß auf der Grundlage bestehender dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung bei Vorführungen groBe Bedeutung. Die Absprache und Information, besonders zur Effektivierung einzuleitender Sioherungsmaßnahmen und des erfolgreichen Zusammenwirkens der Kräfte, steht dabei im Mittelpunkt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X