Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 220

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 220 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 220); 220 Gesetzblatt Teil II Nr. 9 Ausgabetag: 9. Juli 1976 (Übersetzung) Konvention über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 Artikel I (1) Diese Konvention findet auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen aus Rechtsstreitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen Anwendung, die auf dem Territorium eines anderen Staates als desjenigen ergangen sind, in dem um die Anerkennung und Vollstreckung der Schiedssprüche nachgesucht wird. Sie findet auch auf solche Schiedssprüche Anwendung, die in dem Staat, in dem um ihre Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, nicht als inländische Schiedssprüche anzusehen sind. (2) Unter „Schiedssprüchen“ sind nicht nur Entscheidungen zu verstehen, die von den für einen bestimmten Fall ernannten Schiedsrichtern gefällt worden sind, sondern auch Entscheidungen der ständigen Schiedsgerichte, denen sich die Parteien unterworfen haben. (3) Jeder Staat, der diese Konvention unterzeichnet oder ratifiziert, ihr beitritt oder ihre Ausdehnung gemäß Artikel X notifiziert, kann gleichzeitig auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erklären, daß er die Konvention nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden werde, die auf dem Territorium eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Er kann auch erklären, daß er die Konvention nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen vertraglicher oder nichtvertraglicher Art anwenden werde, die nach seinem nationalen Recht als Handelssachen angesehen werden. Artikel II (1) Jeder Vertragsstaat erkennt eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder bestimmte Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art bereits entstanden sind oder künftig entstehen können, einem Schiedsgerichtsverfahren zu unterwerfen, sofern der Streit auf schiedsgerichtlichem Wege geregelt werden kann. (2) Unter einer „schriftlichen Vereinbarung“ ist eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben. (3) Wenn ein ordentliches Gericht eines der Vertragsstaaten wegen eines Streitgegenstandes angerufen wird, hinsichtlich dessen die Parteien eine Vereinbarung im Sinne dieses Artikels getroffen haben, dann hat es die Parteien auf Antrag einer der Parteien auf das Schiedsgerichtsverfahren zu verweisen, sofern es nicht feststellt, daß die Vereinbarung null und nichtig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist. Artikel III Jeder Vertragsstaat erkennt Schiedssprüche als verbindlich an und läßt sie gemäß den Verfahrensbestimmungen des Territoriums, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Die Anerkennung oder Vollstreckung von Schiedssprüchen, auf die diese Konvention anzuwenden ist, darf weder wesentlich schwereren Bedingungen noch wesentlich höheren Gebühren oder Kosten unterliegen als die Anerkennung oder Vollstreckung inländischer Schiedssprüche. Artikel IV (1) Um die im vorangegangenen Artikel erwähnte Anerkennung und Vollstreckung zu erlangen, hat die um Aner- kennung und Vollstreckung nachsuchende Partei zugleich mit ihrem Antrag vorzulegen: a) das ordnungsgemäß beglaubigte Original des Schiedsspruchs oder eine gehörig beglaubigte Abschrift, b) die in Artikel II angeführte Vereinbarung im Original oder in einer ordnungsgemäß beglaubigten Abschrift. (2) Wenn der Schiedsspruch oder die Vereinbarung nicht in einer der Amtssprachen des Landes abgefaßt ist, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, hat die um Anerkennung und Vollstreckung nachsuchende Partei eine Übersetzung dieser Dokumente in diese Sprache zu veranlassen. Die Übersetzung muß von einem amtlichen Übersetzer oder einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter beglaubigt sein. Artikel V (1) Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs darf auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur dann abgeleh'nt werden, wenn diese Partei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung beantragt wird, den Beweis erbringt, a) daß die Partner der Vereinbarung gemäß Artikel II nach dem für sie maßgeblichen Recht in irgendeiner Hinsicht hierzu nicht fähig waren oder daß die Vereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien diese Vereinbarung unterworfen hatten, oder wenn eine solche Bestimmung fehlt nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist oder b) daß die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem Schiedsgerichtsverfahren nicht ordnungsgemäß benachrichtigt worden ist.oder anderweitig nicht in der Lage war, ihre Sache zu vertreten, oder c) daß der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist. oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder daß er Entscheidungen enthält, die über den Rahmen des Schiedsgerichtsverfahrens hinausgehen. Kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem' Schiedsgerichtsverfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann der erstgenannte Teil des Schiedsspruchs anerkannt und vollstreckt werden, öder d) daß die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder das Schiedsgerichtsverfahren der Vereinbarung der Parteien oder mangels einer solchen Vereinbarung dem Recht des Landes, in dem das Schiedsgerichtsverfahren stattfand, nicht entsprochen hat, oder e) daß der Schiedsspruch für die Parteien noch keine Verbindlichkeit erlangt hat oder daß er durch eine zuständige Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben oder ausgesetzt worden ist. (2) Die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs kann auch versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem um die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, a) daß der Gegenstand der Streitigkeit nach dem Recht die-■ ses Landes nicht auf schiedsgerichtlichem Wege geregelt werden kann oder b) daß eine Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung dieses Landes widerspräche.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten der aggressiven imperialistischen Mächte, besonders der und Westdeutschlands, gewürdigt und ihre Verantwortung bei der Schaffung und Verwirklichung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der Periode seiner Vollendung in der Deutschen Demokratischen Republik. Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihres demokratischen Rechts auf Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit; Recht auf aktive Mitwirkung am gesamten Strafverfahren; selbständige Wahrnehmung der strafprozessualen Rechte und Inanspruchnahme eines Verteidigers in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten der Linie wachsende Bedeutung. Diese wird insbesondere dadurch charakterisiert, daß alle sicherungsmäßigen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaft Vollzuges noch entschiedener an den Grundsätzen der Sicherheitspolitik der Partei und des sozialistischen Staates auch der Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit in wachsendem Maße seinen spezifischen Beitrag zur Schaffung günstiger Bedingungen für die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die politischen, ideologischen, militärischen und ökonomischen Grundlagen. der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit richten, sind Bestandteil der politischen Untergrundtätigkeit.

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