Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 216

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 216 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 216); 216 Gesetzblatt Teil II Nr. 9 Ausgabetag: 9. Juli 1976 hat. Haben die Parteien das anzuwendende Recht nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht das Recht anzuwenden, auf das die Kollisionsnormen hinweisen, von denen auszugehen das Schiedsgericht jeweils für richtig erachtet In beiden Fällen hat das Schiedsgericht die Bestimmungen des Vertrages und die Handelsbräuche zu berücksichtigen. (2) Das Schiedsgericht entscheidet nach Billigkeit, wenn dies dem Willen der Parteien entspricht und wenn dies das Schiedsgerichtsverfahren maßgebende Recht gestattet. Artikel VIII Begründung des Schiedsspruchs Es wird vermutet, daß die Parteien davon ausgegangen sind, der Schiedsspruch werde begründet, es sei denn, a) daß die Parteien ausdrücklich erklärt haben, der Schiedsspruch bedürfe keiner Begründung, oder b) daß sie sich einem schiedsgerichtlichen Verfahrensrecht unterworfen haben, nach welchem es nicht üblich ist, Schiedssprüche zu begründen, sofern nicht in diesem Fall von den Parteien oder von einer Partei vor Schluß der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, vor der schriftlichen Abfassung des Schiedsspruchs eine Begründung ausdrücklich verlangt worden ist Artikel IX Aufhebung des Schiedsspruchs (1) Ist ein unter diese Konvention fallender Schiedsspruch in einem Vertragsstaat aufgehoben worden, so bildet dies in einem anderen Vertragsstaat nur dann einen Grund für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung, wenn die Aufhebung in dem Staat, in dem oder nach dessen Recht der Schiedsspruch ergangen ist, ausgesprochen worden ist und wenn sie auf einem der folgenden Gründe beruht: a) Die Parteien, die eine Schiedsvereinbarung geschlossen haben, waren nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, in irgendeiner Hinsicht hierzu nicht fähig, oder die Vereinbarung ist nach dem Recht, dem die Parteien sie unterworfen haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Staates, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig. b) Die Partei, welche die Aufhebung des Schiedsspruchs begehrt, ist von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem Schiedsgerichtsverfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden, oder sie hat aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen können. c) Der Schiedsspruch betrifft eine Streitigkeit, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder er enthält Entscheidungen, welche die Grenzen der Schiedsabrede oder der Schiedsklausel überschreiten. Kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem Schiedsgerichtsverfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so muß der erstgenannte Teil des Schiedsspruchs nicht aufgehoben werden. d) Die Bildung des Schiedsgerichts oder das Schiedsgerichtsverfahren hat der Vereinbarung der Parteien oder, mangels einer solchen Vereinbarung, den Bestimmungen des Artikels IV nicht entsprochen. (2) Im Verhältnis zwischen Vertragsstaaten, die auch Ver tragsparteien der Konvention vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sind, hat Absatz 1 die Wirkung, die Anwendung des Artikels V Absatz 1 Buchstabe e der Konvention auf die Aufhebungsgründe zu beschränken, die im Absatz 1 dieses Artikels aufgezählt sind. Artikel X Schlußbestimmungen (1) Diese Konvention steht den Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa sowie den nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offen. (2) Die Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an bestimmten Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können nach Inkrafttreten der Konvention durch Beitritt Vertragsparteien werden. (3) Die Konvention liegt bis einschließlich 31. Dezember 1961 zur Unterzeichnung aus. Nach diesem Tage steht sie zum Beitritt offen. (4) Diese Konvention bedarf der Ratifikation. (5) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. (6) Bei der Unterzeichnung dieser Konvention, bei der Ratifikation oder beim Beitritt teilen die Vertragsparteien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Liste der Handelskammern oder anderen Institutionen ihres Staates mit, deren Präsidenten die Aufgaben erfüllen sollen, die durch Artikel IV den Präsidenten der zuständigen Handelskammern übertragen werden. (7) Die Bestimmungen dieser Konvention lassen die Gültigkeit mehrseitiger oder zweiseitiger Verträge, welche die Vertragsstaaten auf dem Gebiet der Schiedsgerichtsbarkeit geschlossen haben oder noch schließen werden, unberührt. (8) Diese Konvention tritt am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf der im Absatz 1 bezeichneten Staaten in Kraft. Für jeden Staat, der diese Konvention später ratifiziert oder ihr später beitritt, tritt sie am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft (9) Jede Vertragspartei kann diese Konvention durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, wirksam. (10) Sinkt die Zahl der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieser Konvention durch Kündigung auf weniger als fünf, so tritt die Konvention mit dem Tag außer Kraft, an dem die letzte dieser Kündigungen wirksam wird. (11) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert den im Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Absatzes 2 Vertragsparteien geworden sind, a) die Erklärung gemäß Artikel II Absatz 2; b) die Ratifikationen und Beitrittserklärungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels; c) die Mitteilungen gemäß Absatz 6 dieses Artikels; d) die Zeitpunkte, zu denen diese Konvention gemäß Absatz 8 dieses Artikels in Kraft tritt; e) die Kündigungen gemäß Absatz 9 dieses Artikels; f) das Außerkrafttreten dieser Konvention gemäß Absatz 10 dieses Artikels. (12) Nach dem 31. Dezember 1961 wird die Urschrift dieser Konvention beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Konvention unterschrieben. GESCHEHEN zu Genf, am einundzwanzigsten April neun-zehnhunderteinundsechzig, in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und russischer Sprache, deren Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 216 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 216) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 216 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 216)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Gewährleistung festgelegter individueller Betreuungsmaßnahmen für Inhaftierte. Er leitet nach Rücksprache mit der Untersuchungsabteilung die erforderliche Unterbringung und Verwahrung der Inhaftierten ein Er ist verantwortlich für die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen, im Referat. Er hat zu gewährleisten, daß - bei der Durchführung von Besuchen mit Verhafteten kann nur gewährleistet werden durch die konsequente Durchsetzung der Dienstanweisungen und sowie der Hausordnung und der Besucherordnung.

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