Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 199

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 199 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 199); 199 Gesetzblatt Teil II Nr. 9 Ausgabetag: 9. Juli 1976 Artikel 37 - (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, einem Schiff des Entsendestaates in einem Hafen, den Territorial-und Binnengewässern des Empfangsstaates Unterstützung und Hilfe zu geben. (2) Eine konsularische Amtsperson kann sich jederzeit an Bord eines Schiffes des Entsendestaates begeben, sofern es nicht unter Quarantäne gestellt wurde. Die zuständigen Organe des Empfangsstaates sind vor dem Betreten des Schiffes des Entsendestaates durch eine konsularische Amtsperson in den' Fällen zu informieren, in denen die Abfertigung des Schiffes für den freien Verkehr mit dem Land noch nicht abgeschlossen ist. Der Kapitän und die Besatzungsmitglieder haben das Recht, mit einer konsularischen Amtsperson in Verbindung zu treten und in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates das Konsulat zu besuchen. (3) Eine konsularische Amtsperson kann sich in Ausübung ihrer Funktionen in allen Fragen hinsichtlich eines Schiffes des Entsendestaates, des Kapitäns, der Besatzungsmitglieder, der Passagiere und der Ladung an die zuständigen Organe des Empfangsstaates wenden und um Hilfe ersuchen. Artikel 38 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht: 1. unbeschadet der Rechte der Organe des Empfangsstaates alle während der Reise des Schiffes des Entsendestaates an Bord eingetretenen Vorkommnisse zu untersuchen und den Kapitän und die Besatzungsmitglieder darüber zu befragen; 2. unbeschadet der Rechte der Organe des Empfangsstaates alle Streitfragen zwischen dem Kapitän und einem Besatzungsmitglied, einschließlich der Streitfragen über den Lohn und den Heuervertrag, zu klären sowie Maßnahmen zur Anheuerung oder zur Entlassung des Kapitäns oder eines Besatzungsmitgliedes zu treffen, sofern das in den Rechtsvorschriften des Entsendestaates vorgesehen ist; 3. Maßnahmen zur medizinischen Behandlung des Kapitäns, eines Besatzungsmitgliedes oder eines Passagiers zu treffen oder deren Rückführung in den Entsendestaat zu veranlassen ; 4. jede Erklärung und jedes andere Dokument, das vom Entsendestaat im Zusammenhang mit Schiffen des Entsendestaates und ihrer Ladung vorgeschrieben ist, entgegenzunehmen, auszustellen, zu verlängern oder zu beglaubigen. (2) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates gemeinsam mit dem Kapitän oder einem Besatzungsmitglied vor den Gerichten und anderen Organen des Empfangsstaates aufzutreten. Artikel 39 (1) Beabsichtigen die Gerichte oder andere zuständige Organe des Empfangsstaates, Zwangsmaßnahmen oder eine Untersuchung an Bord eines Schiffes des Entsendestaates durchzuführen, so ist die konsularische Amtsperson durch die zuständigen Organe des Empfangsstaates vorher zu verständigen, damit sie bei der Durchführung dieser Handlungen anwesend sein kann. Läßt die Dringlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen eine vorherige Benachrichtigung nicht zu, so sind die zuständigen Organe des Empfangsstaates verpflichtet, der konsularischen Amtsperson über -die Vorkommnisse und über die durchgeführten Handlungen eine schriftliche Information zu geben. (2) Die Bestimmungen in Absatz 1 finden auch dann Anwendung, wenn der Kapitän oder Besatzungsmitglieder zu Vorkommnissen im Zusammenhang mit dem Schiff des Entsendestaates durch die zuständigen Organe an Land vernommen werden sollen. (3) Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung bei üblichen Zoll-, Paß- und Hygienekontrollen. Artikel 40 (1) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates setzen eine konsularische Amtsperson umgehend davon in Kenntnis, wenn ein Schiff des Entsendestaates Schiffbruch erleidet, strandet oder eine andere Havarie in einem Hafen, den Territorial- und Binnengewässern des Empfangsstaates hat, und benachrichtigen sie über die Maßnahmen, die zur Rettung und Bergung von Menschen, Schiff und Ladung getroffen’ wurden. Eine konsularische Amtsperson kann dem Schiff des Entsendestaates, den Besatzungsmitgliedem und den Passagieren jegliche Hilfe erweisen sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Ladung und zur Reparatur des Schiffes treffen. (2) Eine konsularische Amtsperson kann im Namen des Eigentümers des Schiffes des Entsendestaates Maßnahmen ergreifen, die der Eigentümer des Schiffes oder der Ladung selbst hätte veranlassen können, wenn weder der Kapitän noch der Eigentümer des Schiffes, sein Agent oder die zuständige Versicherung in der Lage sind, die notwendigen’ Maßnahmen zur Sicherstellung oder Verfügung über ein solches Schiff oder seine Ladung zu treffen. (3) Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 gelten auch für Gegenstände, die Eigentum eines Staatsbürgers des Entsendestaates sind und sich auf einem Schiff des Empfangsstaates oder eines dritten Staates befanden, an der Küste oder in den Gewässern des Empfangsstaates als Strandgut gefunden oder einem Hafen dieses Staates zugestellt wurden. (4) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates erweisen’ einer konsularischen Amtsperson bei den von ihr zu ergreifenden Maßnahmen, die mit der Havarie eines Schiffes des Entsendestaates im Zusammenhang stehen, jede notwendige Unterstützung. (5) Ein havariertes Schiff des Entsendestaates, seine Ladung und Vorräte sind im Empfangsstaat von Zöllen, Gebühren und Abgaben befreit, wenn sie nicht zur Verwendung in diesem Staat verbleiben. Artikel 41 Die Artikel 37 bis 40 dieses Vertrages werden sinngemäß auf Luftfahrzeuge des Entsendestaates angewandt. Artikel 42. Eine konsularische Amtsperson kann außer den in diesem Vertrag vorgesehenen Funktionen andere konsularische Funktionen ausüben, mit denen sie vom Entsendestaat beauftragt würde, sofern sie nicht den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates widersprechen. Artikel 43 . Eine konsularische Amtsperson ist berechtigt, im Empfangsstaat Konsulargebühren’ in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu erheben. Kapitel V Allgemeine Bestimmungen und Schlußbestimmungen Artikel 44 Alle Personen, die nach diesem Vertrag Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten genießen, sind unbeschadet der-! selben verpflichtet, die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates, einschließlich der Verkehrsbestimmungen und der Versicherungsvorschriften für Fahrzeuge, einzuhalten' und sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Empfangs-i Staates einzumischen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 199 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 199) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 199 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 199)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Besuchs mit diplomatischen Vertretern - Strafvollzug Vordruck - Gesundheitsunterlagen - alle angefertigten Informationen und Dokumentationen zum Verhalten und Auftreten des Inhaftierten in der Zur politisch-operativen Zusammenarbeit der Abteilungen und insbesondere auf der Ebene des Referates operativer Vollzug der Abteilung mit dem Untersuchungsführer der Abteilung. Die in der Fachschulabschlußarbeit behandelten einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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