Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 198

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 198 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 198); 198 Gesetzblatt Teil II Nr. 9 Ausgabetag: 9. Juli 1976 (2) Die gemäß Absatz 1 in Verwahrung genommenen Gegenstände dürfen aus dem Empfangsstaat nur ausgeführt werden, wenn dies mit den Rechtsvorschriften dieses Staates nicht im Widerspruch steht. Artikel 33 (1) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates informieren eine konsularische Amtsperson unverzüglich über den Tod eines Staatsbürgers des Entsendestaates sowie über die Eröffnung eines Nachlaßverfahrens im Empfangsstaat, wenn die Erben', Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmer Staatsbürger des Entsendestaates sind, nicht ihren Wohnsitz im Empfangsstaat haben und dort keinen Vertreter besitzen. Erhält eine konsularische Amtsperson zuerst vom Tod eines Staatsbürgers des Entsendestaates Kenntnis, so hat sie zur Sicherung des Nachlasses die zuständigen Organe des Empfangsstaates zu benachrichtigen. Im Falle des Todes eines Staatsbürgers des Entsendestaates übersenden die zuständigen Organe des Empfangsstaates dem Konsulat eine gebührenfreie Sterbeurkunde. (2) Eine konsularische Amtsperson kann die zuständigen Organe des Empfangsstaates ersuchen, Maßnahmen zum Schutz und zur Verwaltung des Erbnachlasses, der in diesem Staat von einem Staatsbürger oder für einen Staatsbürger des Entsendestaates hinterlassen wurde, zu treffen. Die Organe des Empfangsstaates haben über bereits getroffene Maßnahmen zu informieren. Eine konsularische Amtsperson kann den Organen des Empfangsstaates unmittelbar Unterstützung bei der Verwirklichung der Maßnahmen zum Schutz und zur Verwaltung des Erbnachlasses leisten. Sie kann die Erben, wenn sie Staatsbürger des Entsendestaates sind, vertreten, sofern diese am Nachlaßverfahren nicht teilnehmen können und keinen Bevollmächtigten ernannt haben. (3) Die Organe des Empfangsstaates übergeben einer konsularischen Amtsperson das zur Erbmasse gehörende bewegliche Vermögen oder den durch den Verkauf des beweglichen oder unbeweglichen Vermögens erzielten Betrag, sofern der Erbe, Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer Staatsbürger des Entsendestaates ist und nicht seinen Wohnsitz im Empfangsstaat hat, unter der Bedingung, daß 1. die bis zu einer entsprechend den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates festgelegten Frist gemeldeten Schulden, mit denen der Nachlaß belastet ist, bezahlt sind oder deren Bezahlung sichergestellt ist; 2. die mit dem Nachlaß verbundenen Steuern bezahlt oder sichergestellt sind; 3. die zuständigen Organe des Empfangsstaates die Aushändigung des Nachlasses oder des beim Verkauf erzielten Betrages gestattet haben. (4) Die Organe des Empfangsstaates übergeben einer konsularischen' Amtsperson die von Staatsbürgern des Entsendestaates hinterlassenen Gegenstände, Geldmittel und Wertsachen, wenn die Bürger während ihres zeitweiligen Aufenthaltes im Empfangsstaat verstorben sind. (5) Die Ausfuhr der in Absatz 3 und 4 genannten Vermögenswerte erfolgt unter Beachtung der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates. (6) Für den Kommandanten und die Besatzungsmitglieder eines Luftfahrzeuges des Entsendestaates sowie für den Kapitän und die Besatzungsmitglieder eines Schiffes des Ent-. sendestaates, die im Empfangsstaat verstorben oder verschollen sind, gelten diese Bestimmungen unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, sofern sie nicht Bürger des Empfangsstaates sind. Artikel 34 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates die Rechte und Interessen eines Minderjährigen oder eines nicht voll geschäftsfähigen Staatsbürgers des Entsendestaates, der seinen Wohnsitz im Empfangsstaat hat, wahrzunehmen und gegebenenfalls einen Vormund, Pfleger oder Vermögensverwalter zu bestellen. Eine konsularische Amtsperson hat die zuständigen Organe des Empfangsstaates über die Bestellung eines Vormundes, Pflegers oder Vermögensverwalters zu informieren. (2) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates benachrichtigen eine konsularische Amtsperson über Fälle, in denen es notwendig ist, einen Vormund oder Pfleger für einen Staatsbürger des Entsendestaates, der seinen Wohnsitz im Empfangsstaat hat, zu bestellen. Das gleiche gilt für .die Bestellung eines Vermögensverwalters, wenn sich das Vermögen im Empfangsstaat befindet. (3) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates sind berechtigt, zum Schutz der Interessen eines Minderjährigen oder eines nicht voll geschäftsfähigen Staatsbürgers des Entsendestaates, der seinen Wohnsitz im Empfangsstaat hat, vorläufig notwendige Maßnahmen zu treffen. Wenn eine konsularische Amtsperson 'den zuständigen Organen des Empfan'gsstaates mitteilt, daß sie keinen Vormund, Pfleger oder Vermögensverwalter bestellen wird, können die zuständigen Organe des Empfangsstaates einen Vormund, Pfleger oder Vermögensverwalter bestellen. Eine konsularische Amtsperson kann den zuständigen Organen des Empfan'gsstaates in diesem Falle eine geeignete Person dafür Vorschlägen. Artikel 35 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, mit jedem Staatsbürger des Entsendestaates in Verbindung zu treten, sich mit ihm zu treffen, ihm Unterstützung im Verkehr mit den Organen des Empfangsstaates zu gewähren, ihm Hilfe in von diesen Organen behandelten Angelegenheiten zu leisten und ihm die Unterstützung eines Rechtsanwaltes oder einer anderen Person zu sichern sowie einen Dolmetscher zu vermitteln. (2) Der Empfangsstaat schränkt in keiner Weise die Beziehungen und den Zutritt eines Staatsbürgers des Entsendestaates zum Konsulat ein. (3) Die Orgarie des Empfangsstaates unterstützen eine konsularische Amtsperson beim Erhalt von Informationen über Personen, die die Staatsbürgerschaft des Entsendestaates besitzen, damit sich die konsularische Amtsperson mit diesen Staatsbürgern in Verbindung setzen oder treffen kann. (4) Die Bestimmungen in Absatz 1 bis 3 beziehen sich auch auf den Kapitän und die Besatzungsmitglieder eines Schiffes des Entsendestaates, sofern' sie nicht Staatsbürger des Empfangsstaates sind. Artikel 36 (1) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates benachrichtigen eine konsularische Amtsperson über die vorläufige Festnahme, Verhaftung oder eine andere Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Staatsbürgers des Entsendestaates. (2) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, einen Staatsbürger des Entsendestaates, der vorläufig festgenommen oder verhaftet wurde, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder dessen persönliche Freiheit in anderer Form eingeschränkt wurde, zu besuchen und mit ihm Verbindung zu unterhalten. Diese Rechte werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates verwirklicht. Sie dürfen jedoch die in diesem Vertrag festgelegten Rechte einer konsularischen Amtsperson nicht aufheben. (3) Die zuständigen' Organe des Empfangsstaates informieren unverzüglich den Staatsbürger des Entsendestaates, der vorläufig festgenommen oder verhaftet wurde, eine Freiheitsstrafe verbüßt öder dessen persönliche Freiheit in anderer Form eingeschränkt wurde, über die Bestimmungen in Absatz 1 und 2.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 198 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 198) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 198 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 198)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

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