Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 181

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 181 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 181); Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 30. Juni 1976 181 Artikel 37 Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, 1. Erklärungen von Staatsbürgern des Entsendestaates entgegenzunehmen und zu beurkunden; 2. Dokumente über Rechtshandlungen von Staatsbürgern des Entsendestaates sowie Dokumente über Rechtsgeschäfte zwischen Staatsbürgern dieses Staates zu beurkunden und aufzubewahren, ausgenommen Rechtsgeschäfte zur Begründung, Übertragung oder Aufhebung von Rechten an im Empfangsstaat befindlichen Grundstücken und Gebäuden; 3. Unterschriften von Staatsbürgern des Entsendestaates auf Schriftstücken zu beglaubigen; 4. die Echtheit der Kopien von Schriftstücken oder der Auszüge aus Schriftstücken zu beglaubigen; 5. andere notarielle Handlungen vorzunehmen, die ihr vom Entsendestaat übertragen werden, soweit dies nicht den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates widerspricht; 6. Übersetzungen von Schriftstücken zu beglaubigen; 7. Schriftstücke, die von den zuständigen Organen im Empfangsstaat ausgestellt und zur Verwendung im Entsendestaat bestimmt sind, zu legalisieren. Artikel 38 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, Dokumente, Geld, Wertsachen und andere Gegenstände, die Staatsbürgern des Entsendestaates gehören, in Verwahrung zu nehmen. (2) Ein gemäß Absatz 1 in Verwahrung genommener Gegenstand darf aus dem Empfangsstaat nur in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften dieses Staates ausgeführt werden. Artikel 39 Erhalten die zuständigen Organe des Empfangsstaates davon. Kenntnis, daß ein Staatsbürger des Entsendestaates im Empfangsstaat verstorben ist, unterrichten sie darüber unverzüglich eine konsularische Amtsperson und übersenden ihr eine gebührenfreie Ausfertigung der Sterbeurkunde oder ein anderes Dokument über den Sterbefall. Artikel 40 (1) Erhalten die zuständigen Organe des Empfangsstaates davon Kenntnis, daß im Empfangsstaat 1. ein Nachlaß eines Staatsbürgers des Entsendestaates vorhanden ist, für dessen Sicherung, Erhaltung und Verwaltung außer einem zuständigen Organ des Empfangsstaates keine berechtigte Person im Empfangsstaat anwesend ist und dort auch keinen Vertreter hat, oder 2. ein Nachlaß vorhanden ist, an dem ein Staatsbürger des Entsendestaates, der im Empfangsstaat nicht anwesend ist und dort auch keinen Vertreter hat, ein berechtigtes Interesse hat, so informieren sie darüber eine konsularische Amtsperson. (2) Absatz 1 Ziffer 2 gilt unabhängig von der Staatsbürgerschaft und dem Sterbeort des Erblassers. (3) Eine konsularische Amtsperson informiert ihrerseits die zuständigen Organe des Empfangsstaates, wenn sie Informationen, wie sie in diesem Artikel bezeichnet sind, auf einem anderen Wege erhält. Artikel 41 Eine konsularische Amtsperson ist berechtigt, in den in Artikel 40 Absatz 1 genannten Nachlaßangelegenheiten in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates 1. die zuständigen Organe des Empfangsstaates zu ersuchen, Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses zu treffen; 2. bei der Durchführung der in Ziffer 1 genannten Maßnahmen mitzuwirken; V 3. für die Vertretung eines Staatsbürgers des Entsendestaates zu sorgen, der ein berechtigtes Interesse am Nachlaß hat, im Empfangsstaat nicht anwesend ist und dort auch keinen Vertreter hat; 4. einem Staatsbürger des Entsendestaates, der ein berechtigtes Interesse am Nachlaß hat, oder seinem Vertreter Rat und Unterstützung zu geben. Artikel 42 (1) Verstirbt ein Staatsbürger des Entsendestaates während eines zeitweiligen Aufenthaltes im Empfangsstaat, übergeben die zuständigen Organe des Empfangsstaates einer konsularischen Amtsperson zur Weiterleitung an eine anspruchsberechtigte Person die von ihnen in Verwahrung genommenen Geldmittel und persönlichen Gegenstände, die dieser Staatsbürger mit sich führte, sofern diese Geldmittel und persönlichen Gegenstände nicht an eine anspruchsberechtigte Person oder ihren Vertreter im Empfangsstaat übergeben werden können oder nicht von den zuständigen Organen des Empfangsstaates zur Klärung rechtlicher Sachverhalte einbehalten werden. (2) Werden einer konsularischen Amtsperson gemäß Absatz 1 Geldmittel und persönliche Gegenstände übergeben, erteilt die konsularische Amtsperson auf Ersuchen eine Empfangsbestätigung. (3) Die Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Geldmittel und persönlichen Gegenstände erfolgt in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates. Artikel 43 (1) Erhalten die zuständigen Organe des Empfangsstaates davon Kenntnis, daß es zum Schutz der Rechte und Interessen eines Staatsbürgers des Entsendestaates, einschließlich zur Sicherung eines im Empfangsstaat ohne Aufsicht befindlichen Vermögens eines solchen Staatsbürgers, notwendig ist, im Empfangsstaat einen Vormund oder Pfleger zu bestellen, so benachrichtigen sie davon eine konsularische Amtsperson. (2) Ist gemäß Absatz 1 ein Vormund oder Pfleger zu bestellen, so hat eine konsularische Amtsperson das Recht, eine geeignete Person vorzuschlagen. Lehnen die zuständigen Organe des Empfangsstaates die vorgeschlagene Person als Vormund oder Pfleger ab, so ist eine konsularische Amtsperson berechtigt, einen neuen Vorschlag zu unterbreiten. Artikel 44 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, mit einem Staatsbürger des Entsendestaates in Verbindung zu treten, sich mit ihm zu treffen und ihn zu beraten; sie kann ihm jede Unterstützung und Hilfe geben und, falls notwendig, Vorkehrungen für seine juristische Beratung treffen. (2) Der Empfangsstaat schränkt in keiner Weise den Zutritt und die Verbindungen eines Staatsbürgers des Entsendestaates zum Konsulat ein. (3) Auf Ersuchen einer konsularischen Amtsperson treffen die Organe des Empfangsstaates die geeigneten Maßnahmen, um die konsularische Amtsperson beim Erhalt von Informationen über den Aufenthalt eines Staatsbürgers des Entsendestaates zu unterstützen, damit sie sich mit diesem in Verbindung setzen oder ihn treffen kann. Artikel 45 (1) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates benachrichtigen eine konsularische Amtsperson über die vorläufige Festnahme, Verhaftung oder eine andere Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Staatsbürgers des Entsendestaates im Empfangsstaat. Die Benachrichtigung erfolgt sobald wie möglich, mindestens innerhalb von drei Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem der Staatsbürger vorläufig festgenommen, verhaftet oder einer anderen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen wurde. (2) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, entsprechend den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates Post und;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung vor jeglichen Angriffen äußerer und innerer Feinde zu schützen. Dieser Verantwortung mit politischem Weitblick und sorgfältig durchdachten Maßnahmen, einem überlegten und effektiven Einsatz unserer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Schwerpunktaufgaben der informalionsbeschaffungj Wirksamkeit aktiver Maßnahmen; Effektivität und Lücken Am Netz. Nut Atngsiacl der im Netz vor-handelten operativen. Möglichkeiten; Sicherheit des und Aufgaben zur Erhöhung der Qualität der Arbeit mit und Qualitätskriterien zur Einschätzung ihrer politisch operativen Wirksamkeit; Die aufgabenbezogene politisch-ideologische und fach-lich-tschekistische Erziehung und Befähigung der IM; Die planmäßige und aufgabenbezogene Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist.

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