Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 167

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 167 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 167); Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 30. Juni 1976 167 die im Empfangsstaat verstorben oder verschollen sind, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, sofern sie nicht Staatsbürger des Empfangsstaates sind. Artikel 36 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, vorbehaltlich der Rechtsvorschriften' des Empfangsstaates die Rechte und Interessen eines nicht volljährigen oder eines handlungsunfähigen Staatsbürgers des Entsendestaates, der seinen Wohnsitz im Empfangsstaat hat, wahrzunehmen und gegebenenfalls einen Vormund, Pfleger oder Vermögensverwalter zu bestellen. Eine konsularische Amtsperson hat von den zuständigen Organen des Empfangsstaates die Zustimmung zu einer solchen Bestellung einzuholen. (2) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates! benachrichtigen eine konsularische Amtsperson über Fälle, in denen es notwendig ist, einen Vormund oder Pfleger für einen Staatsbürger des Entsendestaates, der seinen Wohnsitz im Empfangsstaat hat, zu bestellen. Das gleiche gilt für die Bestellung eines Vermögensverwalters, wenn sich das Vermögen im Empfangsstaat befindet (3) Die zuständigen Organe des .Empfangsstaates sind berechtigt, zum Schutz der Interessen eines nicht volljährigen oder eines handlungsunfähigen Staatsbürgers des Entsendestaates, der seinen Wohnsitz im Empfangsstaat hat, vorläufig notwendige Maßnahmen zu treffen. Wenn eine konsularische Amtsperson den zuständigen' Organen des Emp-fangsstaatds roitteilt, daß sie keinen Vormund, Pfleger oder Vermögensverwalter bestellen wird,-■ können die zuständigen Organe des Empfangsstaates einen Vormund, Pfleger oder Vermögensverwalter bestellen. In diesem Fall kann eine konsularische Amtsperson den zuständigen Organen des Empfangsstaates eine geeignete Person dafür Vorschlägen. Artikel 37 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, sich innerhalb des Konsularbezirkes mit jedem Staatsbürger des Entsendestaates zu treffen und mit ihm Verbindung zu unterhalten, ihn zu beraten und ihm jede Unterstützung und, wenn erforderlich, juristischen Beistand zu gewähren. (2) Der Empfangsstaat schränkt in keiner Weise die Verbindung und den Zutritt eines Staatsbürgers des Entsendestaates zur konsularischen Vertretung ein. Artikel 38 (1) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates benachrichtigen die betreffende konsularische Vertretung unverzüglich, wenn ein Staatsbürger des Entsendestaates vorläufig festgenommen, verhaftet oder in Gewahrsam genommen wird. (2) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, einen Staatsbürger des Entsendestaates, der vorläufig festgenommen oder verhaftet wurde, der eine Freiheitsstrafe verbüßt oder dessen Freiheit in anderer Form eingeschränkt wurde, zu besuchen und mit ihm Verbindung zu unterhalten'. Die zuständigen Organe des Empfangsstaates übermitteln der betreffenden konsularischen Vertretung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates unverzüglich schriftliche Mitteilungen von einem Staatsbürger des Entsendestaates, der vorläufig festgenommen, verhaftet oder in Gewahrsam genommen' wurde oder der eine Freiheitsstrafe verbüßt. Das einer konsularischen Amtsperson nach diesem Absatz gewährte Recht wird in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates wahrgenommen, jedoch unter der Voraussetzung, daß diese Rechtsvorschriften dieses Recht nicht aufheben. (3) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates informieren die betreffende Person unverzüglich über die ihr nach Absatz 2 zustehenden Rechte. Artikel 39 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, einem Schiff des Entsendestaates in einem Hafen, den Binnen- und Territorialgewässem des Empfangsstaates jede Unterstützung zu leisten. (2) Eine konsularische Amtsperson kann sich jederzeit an Bord eines Schiffes des Entsendestaates begeben, sofern es nicht unter Quarantäne gestellt wurde. Die zuständigen Organe des Empfangsstaates sind vor dem Betreten des Schiffes des Entsendestaates durch eine konsularische Amtsperson in den Fällen zu informieren, in denen die Abfertigung des Schiffes für den freien Verkehr mit dem Land noch nicht abgeschlossen ist. Der Kapitän und die Besatzungsmitglieder haben das Recht, mit einer konsularischen Amtsperson in Verbindung zu treten und in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates die konsularische Vertretung zu besuchen. (3) Eine konsularische Amtsperson kann sich in Ausübung ihrer Funktionen nach diesem Artikel in allen Fragen hinsichtlich eines Schiffes des Entsendestaates, des Kapitäns, der Besatzungsmitglieder, der Passagiere und der Ladung an die zuständigen Organe des Empfangsstaates wenden und um Hilfe ersuchen. Artikel 40 Eine konsularische Amtsperson hat das Recht: 1. unbeschadet der Rechte der Organe des Empfangsstaates alle während der Reise des Schiffes des Entsendestaates an Bord eingetretenen Vorkommnisse zu untersuchen und den Kapitän un'd die Besatzungsmitglieder darüber zu befragen; 2. unbeschadet der Rechte der Organe des Empfangsstaates alle Streitfragen zwischen dem Kapitän und einem Besatzungsmitglied, einschließlich der Streitfragen über den Lohn und den Heuervertrag, zu klären sowie Maßnahmen zur Anheuerung oder zur Entlassung des Kapitäns oder eines Besatzungsmitgliedes zu treffen, sofern das in den Rechtsvorschriften' des Entsendestaates vorgesehen ist; 3. Maßnahmen zur medizinischen Behandlung des Kapitäns, eines Besatzungsmitgliedes oder eines Passagiers zu treffen oder deren Rückführung in den Entsendestaat zu veranlassen; 4. jede Erklärung und jedes andere Dokument, die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates in bezug auf Schiffe und ihre Ladung vorgeschrieben sind, entgegenzunehmen, auszustellen oder zu beglaubigen. Artikel 41 (1) Beabsichtigen die Gerichte oder andere zuständige Organe des Empfangsstaates, Zwangsmaßnahmen oder eine Untersuchung an Bord. eines Schiffes des Entsendestaates durchzuführen, so ist die konsularische Amtsperson durch die zuständigen Organe des Empfangsstaates vorher zu verständigen, damit sie bei der Durchführung dieser Maßnahmen anwesend sein' kann. Läßt die Dringlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen eine vorherige Benachrichtigung nicht zu, so stellen die zuständigen Organe des Empfangsstaates der konsularischen Amtsperson auf deren Ersuchen einen schriftlichen Bericht über die Vorkommnisse und die ergriffenen Maßnahmen zu. (2) Die Bestimmungen in1 Absatz 1 finden auch dann Anwendung wenn der Kapitän oder Besatzungsmitglieder zu;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer?, insbesondere in Zielgruppen des Gegners und Schwerpunktbereichen. Der zielgerichtete Einsatz der und anderer Kräf- te, Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet.

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