Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 164

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 164 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 164); 164 Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 30. Juni 1976 oder verhaftet werden, es sei denn auf Grund einer Entscheidung des zuständigen Gerichts des Empfangsstaates wegen eines schweren Verbrechens. (2) Mit Ausnahme des in Absatz 1 genannten Falles darf eine konsularische Amtsperson nicht verhaftet oder einer anderen Form der Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden, es sei denn in Vollstreckung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. (3) Wird gegen eine konsularische Amtsperson, die nicht Leiter einer konsularischen Vertretung ist, ein Strafverfahren eingeleitet, muß sie vor den zuständigen Organen erscheinen. Das Verfahren ist jedoch mit der einer konsularischen Amtsperson auf Grund ihrer amtlichen Stellung gebührenden Achtung und in einer Weise zu führen, die, außer in dem in Absatz 1 genannten Fall, die Wahrnehmung der konsularischen Funktionen so wenig wie möglich beeinträchtigt. Ist es unter den in Absatz 1 genannten Umständen erforderlich, daß eine konsularische Amtsperson vorläufig festgenommen oder verhaftet wird, so jst das Verfahren gegen sie in möglichst kurzer Frist einzuleiten. (4) Die Familienangehörigen einer konsularischen Amtsperson genießen Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates in gleichem Maß wie die konsularische Amtsperson. Artikel 17 (1) Eine konsularische Amtsperson und ein Konsularangestellter unterliegen nicht der Rechtsprechung der Gerichte und Maßnahmen der rechtlich zuständigen Organe des Empfangsstaates in bezug auf Handlungen, die mit der Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen. (2) Absatz 1 gilt nicht für Zivilklagen 1. in bezug auf persönliches, im Empfangsstaat belegenes unbewegliches Vermögen, sofern es nicht im Aufträge des Entsendestaates zu konsularischen Zwecken genutzt wird; 2. in Nachlaßsachen, in denen sie in privater Eigenschaft und nicht im Namen des Entsendestaates als Testamentsvollstrecker, Nachlaß Verwalter, Erbe oder Vermächtnisnehmer auf treten; 3. im Zusammenhang mit einer „freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit, die sie im Empfangsstaat neben ihrer dienstlichen Funktion ausüben; 4. die durch die von ihnen abgeschlossenen Verträge hervorgerufen werden, bei deren Abschluß sie nicht direkt oder indirekt im Aufträge des Entsendestaates auf treten; 5. die eine dritte Person bei Schäden anstrengt, die durch einen mit einem Straßenfahrzeug, Schiff oder Flugzeug verursachten Unfall im Empfangsstaat hervorgerufen wurden. (3) Absatz 1 und 2 gelten auch für ein Mitglied des dienstlichen Hauspersonals, sofern es Staatsbürger des Entsendestaates ist. Artikel 18 (1) Ein Angehöriger der konsularischen Vertretung kann von den Gerichten oder anderen rechtlich zuständigen Organen des Empfangsstaates als Zeuge geladen werden. Er ist jedoch nicht verpflichtet, Aussagen über Angelegenheiten zu machen, die mit der Ausübung seiner dienstlichen Funktionen verbunden sind. (2) Wenn ein Angehöriger der konsularischen Vertretung sich weigert, zur Zeugenaussage vor den Gerichten oder anderen rechtlich zuständigen Organen des Empfangsstaates zu erscheinen, so dürfen ihm gegenüber keinerlei Zwangsmaßnahmen oder Strafen angewandt werden. (3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Organe, die die Zeugenaussage einer konsularischen Amtsperson oder eines Konsularangestellten fordern, vermeiden, daß dadurch die Ausübung der Funktionen behindert wird. Sie können, wenn dies mög- lich ist, die Zeugenaussage einer konsularischen Amtsperson in ihrer Wohnung oder in der konsularischen Vertretung aufnehmen oder von ihr eine schriftliche Erklärung entgegennehmen. (4) Absatz 1 gilt auch für die Familienangehörigen einer konsularischen Amtsperson oder eines Konsularangestellten, auch wenn sie Staatsbürger des Empfangsstaates sind oder ihren Wohnsitz im Empfangsstaat haben. Artikel 19 (1) Der Entsendestaat kann auf die für einen Angehörigen der konsularischen Vertretung sowie seine Familienangehörigen in den Artikeln 15, 16, 17 und 18 festgelegten Privilegien und Immunitäten verzichten. Der Verzicht muß immer schriftlich erklärt werden. (2) Erhebt eine konsularische Amtsperson oder ein Konsularangestellter, der Immunität vor der Gerichtsbarkeit genießen würde, eine Klage, so kann er sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität vor der Gerichtsbarkeit berufen. , (3) Der Verzicht auf die Immunität vor der Zivil- und Ver- waltungsgerichtsbarkeit gilt nicht als Verzicht auf die Immunität vor der Vollstreckung der Entscheidung; hierfür ist ein besonderer Verzicht erforderlich. Artikel 20 Ein Angehöriger der konsularischen Vertretung sowie seine Familienangehörigen werden im Empfangsstaat von öffentlichen Pflichtleistungen jeder Art befreit.' Artikel 21 Eine konsularische Amtsperson und ein Konsularangestellter sowie ihre Familienangehörigen unterliegen nicht den Verpflichtungen, die sich aus den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates über die Meldepflicht und den Erwerb einer Auf-enthaltsberechtigung sowie aus ähnlichen für Ausländer geltenden Bestimmungen ergeben. Artikel 22 (1) Die Konsularräumlichkeiten und die Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung, die vom Entsendestaat oder einer in dessen Namen handelnden Person erworben, gemietet oder gepachtet wurden, sind von staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern und Abgaben jeder Art befreit. (2) Die nach Absatz 1 gewährte Befreiung von Steuern und Abgaben bezieht sich nicht auf 1. Steuern und Abgaben, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder einer für diesen handelnden Person Verträge geschlossen hat; , 2. indirekte Steuern, die normalerweise im Preis von Waren und Dienstleistungen enthalten sind. (3) Die in diesem Artikel gewährte Befreiung von Steuern und Abgaben bezieht sich nicht auf die Bezahlung von Dienstleistungen. Artikel 23 (1) Eine konsularische Amtsperson und ein Konsularangestellter sowie ihre Familienangehörigen, sofern sie Staatsbürger des Entsendestaates sind, sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern und Abgaben befreit; ausgenommen hiervon sind: 1. indirekte Steuern, die normalerweise im Preis von Waren und Dienstleistungen enthalten sind;;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 164 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 164) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 164 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 164)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von Untergrundtätigkeit zu beachtende Straftaten Terrorhandlungen Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft der und anderer sozialistischer Staaten begangen werden. Die greift die politischen und ökonomischen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung sowie deren Landesverteidigung Gegenstand der Diversionsverbrechen sind für die Entwicklung der Volkswirtschaft der in den Jahren bis Dietz Verlag Berlin Auflage Entschließung des Parteitages der Partei zum Bericht des Zentralkomitee Dokumente des Parteitages der Partei zum. Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der Dokumente des Parteitages der Partei , Seite Dietz Verlag Berlin Auflage Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der Partei , Manuskript Mielke Sozialismus und Frieden - Sinn unseres Kampfes Ausgewählte Reden und Aufsätze Dietz Verlag Berlin Richtlinien, Dienstanweisungen, Befehle und andere Dokumente Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung der Vorläufe und zur Werbung in hoher Qualität sowie bei strikter Durchsetzung der Erfordernisse der Wachsamkeit, Geheimhaltung und Konspiration gelöst werden. Sie haben zu sichern, daß die Berichte rationell und zweckmäßig dokumentiert, ihre Informationen wiedergegeben, rechtzeitig unter Gewährleistung des Queljzes weitergeleitel werden und daß kein operativ bedeutsamer Hinvcel siwenbren-, mmmv geht.

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