Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 162

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 162 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 162); 162 Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 30. Juni 1976 Konsularvertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Indien Die Deutsche Demokratische Republik und die Republik Indien haben, vom Wunsch geleitet, die Beziehungen auf konsularischem Gebiet zu regeln und zur weiteren Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten beizutragen, beschlossen, den vorliegenden Konsularvertrag abzuschließen, und zu diesem Zweck folgendes vereinbart: Kapitel I Definitionen Artikel 1 In diesem Vertrag bedeuten die nachstehenden Begriffe: 1. „Konsularische Vertretung“ ein Generalkonsulat, ein Konsulat, ein Vizekonsulat und eine Konsularagentur; 2. „Konsularbezirk“ das Gebiet, auf dem eine konsularische Vertretung konsularische Funktionen ausübt; 3. „Leiter der konsularischen Vertretung“ die mit dieser Funktion beauftragte Person; 4. „Konsularische Amtsperson“ eine Person, einschließlich des Leiters der konsularischen Vertretung, die mit der Wahrnehmung konsularischer Funktionen beauftragt ist; 5. „Konsularangestellter“ eine Person, die in der konsularischen Vertretung administrative oder technische Funktionen ausübt, jedoch keine konsularische Amtsperson ist; 6. „Mitglied des dienstlichen Hauspersonals“ eine Person, die als Hausangestellte in der konsularischen Vertretung beschäftigt ist; 7. „Angehöriger der konsularischen Vertretung“ eine konsularische Amtsperson, einen Konsularangestellten und ein Mitglied des dienstlichen Hauspersonals; 8. „Familienangehöriger“ den Ehegatten des Angehörigen der konsularischen Vertretung, seine Kinder und Eltern und die seines Ehegatten, soweit diese Personen dem Haushalt des Angehörigen der konsularischen Vertretung angehören, bei ihm wohnen, von ihm unterhalten werden und nicht Staatsbürger des Empfangsstaates sind; 9. „Konsularräumlichkeiten“ Gebäude oder Gebäudeteile sowie dazugehörende Grundstücke, die ungeachtet der Eigentumsverhältnisse ausschließlich für Zwecke der konsularischen Vertretung genutzt werden; 10. „Konsulararchiv“ den gesamten dienstlichen Schriftwechsel, Dokumente, Bücher, Chiffre und technische Arbeitsmittel der konsularischen Vertretung sowie Einrichtungsgegenstände, die zu ihrer Aufbewahrung und ihrem Schutz bestimmt sind; 11. „Schiff des Entsendestaates“ jedes Wasserfahrzeug, das rechtmäßig unter der Flagge des Entsendestaates fährt; 12. „Luftfahrzeug des Entsendestaates“ jedes Luftfahrzeug, das rechtmäßig im Entsendestaat registriert ist und das Staatszugehörigkeitszeichen des Entsendestaates trägt; 13. „Staatsbürger des Entsendestaates“ jede Person, die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates dessen Staatsbürgerschaft besitzt; 14. „Juristische Personen des Entsendestaates“ jene, die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates errichtet worden sind. Kapitel II Errichtung einer konsularischen Vertretung und Ernennung von konsularischen Amtspersonen Artikel 2 (1) Eine konsularische Vertretung kann im Empfangsstaat nur mit dessen Zustimmung errichtet werden. (2) Der Sitz der konsularischen Vertretung, ihr Rang und das Gebiet des Konsularbezirkes werden zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat vereinbart. Artikel 3 (1) Vor Ernennung des Leiters der konsularischen Vertretung durch den Entsendestaat ist hinsichtlich seiner Person das Einverständnis des Empfangsstaates auf diplomatischem Weg einzuholen. (2) Liegt diese Zustimmung vor, übermittelt die diplomatische Vertretung des Entsendestaates dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates auf diplomatischem Weg das Konsularpatent oder ein anderes Dokument über die Ernennung des Leiters der konsularischen Vertretung. In diesem Konsularpatent oder anderem Dokument sind der Vor- und Zuname des Leiters der konsularischen Vertretung, seine Staatsbürgerschaft, sein Rang sowie der Sitz der konsularischen Vertretung und der Konsularbezirk zu bezeichnen. (3) Der Leiter der konsularischen Vertretung darf seine Funktionen erst nach Erteilung des Exequaturs durch den Empfangsstaat ausüben. Das Exequatur wird so bald wie möglich erteilt Bis dahin kann der Empfangsstaat dem Leiter der konsularischen Vertretung gestatten, seine Funktionen vorläufig auszuüben. Artikel 4 (1) Kann der Leiter der konsularischen Vertretung aus irgendeinem Grund seine Funktionen nicht ausüben oder ist die Stelle des Leiters der konsularischen Vertretung zeitweilig unbesetzt, kann der Entsendestaat eine konsularische Amtsperson der betreffenden oder einer seiner anderen konsularischen Vertretungen oder ein Mitglied des diplomatischen Personals seiner diplomatischen Vertretung im Empfangsstaat mit der zeitweiligen Leitung der konsularischen Vertretung beauftragen. Der Entsendestaat teilt dem Empfangsstaat vorher auf diplomatischem Weg den Vor- und Zunamen des amtierenden Leiters der konsularischen Vertretung und andere Angaben zu seiner Person mit (2) Die Person, die zeitweilig als Leiter der konsularischen Vertretung amtiert genießt die gleichen Rechte, Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die dem Leiter der konsularischen Vertretung nach diesem Vertrag zustehen. (3) Wird ein Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates im Empfangsstaat zeitweilig mit der Leitung der konsularischen Vertretung beauftragt, bleiben seine diplomatischen Privilegien und Immunitäten unberührt. Artikel 5 (1) Der Entsendestaat teilt dem Empfangsstaat schriftlich auf diplomatischem Weg Vor- und Zunamen sowie den Rang;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 162 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 162) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 162 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 162)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Staatssekretariat für Staatssicherheit - Stellvertreter des Staatssekretärs - Dienstanweisung für den Geheime Verschlußsache . StU, Dienst und die Ordnung in den Untersuchungs-Haftanstalten, des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes gewährleistet. Die Postenbereiche sind mit Signal-, Sprech-, Alarm- und Beleuchtungsanalagen sowie notwendigen Inventar auszustatten. Die spezifischen Aufgaben in den Posten- und Sicherungsbereichen. Wach- und Sicherungsposten.

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