Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 15

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 15 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 15); Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 6. Januar 1976 15 Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wild, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Ubereinkommen in Kraft tritt. Artikel 11 Der Generaldirektor das Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem ‘Generalsekretär der Vereintein Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen. Artikel 12 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für „nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll Artikel 13 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungien:, a) Die Ratdfikatian des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 9, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist. b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden. 2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben. Artikel 14 Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend. (Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN 115 Übereinkommen über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen1 Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1960 zu ihrer vierundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und 1 Dieses Übereinkommen ist am 17. Juni 1962 in Kraft getreten. dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, „am 22. Juni 1960, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Strahlenschutz, 1960, bezeichnet wird. Teil I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen, ratifiziert, verpflichtet sich, es im Wege der Gesetzgebung, durch zusammengefaßte Richtlinien für die Praxis oder mittels anderer geeigneter Maßnahmen durchzuführen. Bei der Durchführung des Übereinkommens hat die zuständige Stelle Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören. Artikel 2 1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit ionisierenden Strahlen ausgesetzt werden. 2. Dieses Übereinkommen gilt weder für 'diejenigen radioaktiven Stoffe in umschlossener oder offener Form noch für diejenigen ionisierende Strahlen erzeugenden Geräte, welche auf Grund der geringfügigen Dosen ionisierender Strahlen, die von ihnen empfangen werden können, nach einer der in Artikel 1 vorgesehenen Methoden zur Durchführung des Übereinkommens von seiner Anwendung ausgenommen werden. Artikel 3 1. Nach dem jeweiligen Stand der Erkenntnisse sind alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen im Hinblick auf ihre Gesundheit und Sicherheit zu gewährleisten. 2. Zu diesem Zweck sind die notwendigen Vorschriften zu erlassen und Maßnahmen zu treffen und die für einen wirksamen Schutz wesentlichen Daten zur Verfügung zu stellen. 3. Um einen solchen wirksamen Schutz zu gewährleisten, a) haben die Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen, die ein Mitglied nach der Ratifikation des Übereinkommens trifft, den Bestimmungen des Übereinkommens.zu entsprechen; b) hat das betreffende Mitglied die von ihm vor der Rati- fikation des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen so bald als möglich abzuändern, damit sie dessen Bestimmungen entsprechen, und in gleicher Weise die Abänderung anderer Maßnahmen zu fördern, die im Zeitpunkt der Ratifikation bestehen; . c) hat das betreffende Mitglied dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes bei der Ratifikation des Übereinkommens eine Erklärung zu übermitteln, in der es angibt, in welcher Weise und auf welche Kategorien von Arbeitnehmern die Bestimmungen des Ubereinkom- ■ mens Anwendung finden, und in seinen Berichten über die Durchführung des Übereinkommens die dabei erzielten Fortschritte anzugeben; d) hat der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Ablauf von drei Jahren nach dem erstmaligen Inkrafttreten dieses Übereinkommens der Konferenz einen besonderen Bericht über die Durchführung des Unterabsatzes b) dieses Absatzes vorzulegen und darin die Vorschläge zu unterbreiten, die er im Hinblick auf;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 15 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 15) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 15 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 15)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten felgende Hauptaufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren entsprechend den gewachsenen Anforcerungen der Dahre zu lösen, wofür die ständige Gewährleistung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der ergeben sich höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie der Persönlichkeit des schuldigten in den von der Linie Untersuchung bearbeiteten Ermitt iungsverfa nren - dem Hauptfeld der Tätigkeit der Linie - als Voraussetzung für die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die Beweisführung zur Begründung der gerichtlichen Entscheidung muß unwiderlegbar sein. In Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten Angeklagten zu entscheiden.

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