Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 142

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 142 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 142); 142 Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 14. Juni 1976 STATUT des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (Übersetzung) Mit den Änderungen entsprechend dem Protokoll vom 21. Juni 1974 Die Regierungen der Volksrepublik Albanien, der Volksrepublik Bulgarien, der Ungarischen Volksrepublik, der Deutschen Demokratischen Republik, der Volksrepublik Polen, der Rumänischen Volksrepublik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Tschechoslowakischen Republik sind im Hinblick darauf, daß die wirtschaftliche Zusammenarbeit, die zwischen ihren Ländern erfolgreich durchgeführt wird, zur rationellsten Entwicklung der Volkswirtschaft, zur Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung und zur Festigung der Einheit und Geschlossenheit ihrer Länder beiträgt; erfüllt von der Entschlossenheit, auch weiterhin die allseitige wirtschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der konsequenten Verwirklichung der internationalen sozialistischen Arbeitsteilung im Interesse des Aufbaus des Sozialismus und Kommunismus in ihren Ländern und der Sicherung eines dauerhaften Friedens in der ganzen Welt zu entwickeln; überzeugt davon, daß die Entwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen ihren Ländern dazu beiträgt, die in der Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele zu erreichen; unter Bekräftigung ihrer Bereitschaft, die Wirtschaftsbeziehungen zu allen Ländern unabhängig von ihrer gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung auf der Grundlage der Gleichheit, des gegenseitigen Vorteils und der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten zu entwickeln; in Anerkennung der ständig wachsenden Rolle des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe bei der Organisierung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen ihren Ländern übereingekommen, zu diesem Zweck das vorliegende Statut anzunehmen. Artikel I ZIELE UND PRINZIPIEN 1. Der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe hat zum Ziel, durch Vereinigung und Koordinierung der Bemühungen der Mitgliedsländer des Rates zur weiteren Vertiefung und Vervollkommnung der Zusammenarbeit und Entwicklung der sozialistischen ökonomischen Integration, zur planmäßigen Entwicklung der Volkswirtschaft, zur Beschleunigung des wirtschaftlichen und technischen Fortschritts in diesen Ländern, zur Hebung des Standes der Industrialisierung in den Ländern mit einer weniger entwickelten Industrie, zur ununterbrochenen Steigerung der Arbeitsproduktivität und allmählichen Annäherung und Angleichung des ökonomischen Entwicklungsniveaus und ständigen Hebung des Wohlstandes der Völker der Mitgliedsländer des Rates beizutragen. 2. Der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe beruht auf den Grundlagen der souveränen Gleichheit aller Mitgliedsländer des Rates. Die wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit der Mitgliedsländer des Rates wird in Übereinstimmung mit den Prinzipien des sozialistischen Internationalismus auf der Grundlage der Achtung der staatlichen Souveränität, der Unabhängigkeit und der nationalen Interessen, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten der Länder, der vollen Gleichberechtigung, des gegenseitigen Vorteils und der kameradschaftlichen gegenseitigen Hilfe verwirklicht. Artikel II MITGLIEDSCHAFT 1. Ursprüngliche Mitglieder des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe sind die Länder, die das vorliegende Statut unterzeichnet und ratifiziert haben. 2. Die Aufnahme als Mitglied des Rates steht anderen Ländern offen, die sich den Zielen und Prinzipien des Rates anschließen und ihr Einverständnis äußern, die im vorliegenden Statut enthaltenen Pflichten zu übernehmen. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Beschluß der Ratstagung auf der Grundlage offizieller Anträge der Länder. 3. Jedes Mitgliedsland des Rates kann aus dem Rat austreten, nachdem es den Depositär des vorliegenden Statuts davon in Kenntnis gesetzt hat. Der Austritt wird sechs Monate nach dem Eingang der Mitteilung beim Depositär wirksam. Der Depositär setzt die Mitgliedsländer des Rates vom Eingang einer solchen Mitteilung in Kenntnis. 4. Die Mitgliedsländer des Rates kommen überein: a) die Erfüllung der von ihnen angenommenen Empfehlungen der Organe des Rates zu gewährleisten; b) dem Rat und seinen Amtspersonen bei der Ausübung der im vorliegenden Statut vorgesehenen Funktionen die notwendige Unterstützung zuteil werden zu lassen; c) dem Rat die für die Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen; d) den Rat über den Verlauf der Erfüllung der von ihnen angenommenen Empfehlungen der Organe des Rates zu informieren. Artikel III FUNKTIONEN UND BEFUGNISSE 1. In Übereinstimmung mit den im Artikel I des vorliegenden Statuts genannten Zielen und Prinzipien a) organisiert der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe die allseitige wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit der Mitgliedsländer des Rates mit dem Ziel der rationellsten Ausnutzung ihrer natürlichen Ressourcen und der Beschleunigung der Entwicklung der Produktivkräfte und unterstützt die Entwicklung der sozialistischen ökonomischen Integration; b) unterstützt der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe die Vervollkommnung der internationalen sozialistischen Arbeitsteilung durch Koordinierung der Pläne für die Entwicklung der Volkswirtschaft sowie durch Spezialisierung und Kooperation der Produktion der Mitgliedsländer des Rates; c) ergreift der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe Maßnahmen zum Studium der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Probleme, die für die Mitgliedsländer des Rates von Interesse sind; d) unterstützt der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe die Mitgliedsländer des Rates bei der Ausarbeitung, Abstimmung und Verwirklichung gemeinsamer Maßnahmen auf den Gebieten: der Entwicklung der Industrie und der Landwirtschaft der Mitgliedsländer des Rates; der Entwicklung des Verkehrswesens zur vorrangigen Sicherung des zunehmenden Transports von Export-, Import- und Transitgütern der Mitgliedsländer des Rates; der effektivsten Nutzung der hauptsächlichsten Investitionen, die von den Mitgliedsländern des Rates für die Entwicklung der Zweige der Rohstoffgewinnungs- und Verarbeitungsindustrie sowie für den Bau von wichtigen Objekten bereitgestellt werden, die für zwei und mehrere Länder von Interesse sind;;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 142 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 142) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 142 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 142)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten Inhaftierter; - Einleitung von wirkungsvollen politisch-operativen Maßnahmen gegen Inhaftierte, die sich Bntweichungsabsichten beschäftigen, zur offensiven Verhinderung der Realisierung solcher Vorhaben; - ständige Überprüfung des Standes der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse sachkundige Hilfe und Unterstützung zu geben, die bis zur gemeinsamen Erarbeitung von Gesprächskonzeptionen und dgl. reichen kann. Bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan eng mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, vor allem dem sowie Rechtspflegeorganen, wie der Staatsanwaltschaft und den Gerichten, zur ollseitigen Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaf tanstalt rechtlich zulässig, in begründeten Fällen von den Trennungsgrundsätzen abzuweichen.

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