Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 106

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 106 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 106); 106 Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 29. März 1976 Bekanntmachung über die Ratifikation von Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Januar 1976 Eis wird hierdurch bekanntgemacht, daß der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik am 7. Juli 1975 die folgenden, nachstehend veröffentlichten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert hat: das Übereinkommen 45 über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagearbeiten in Bergwerken jeder Art, 1935, das Übereinkommen 127 über die höchstzulässige Traglast für einen Arbeitnehmer, 1967. Die Ratifikationsurkunden wurden am 20. August 1975 beim Generaldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation hinterlegt. Die Übereinkommen treten gemäß ihren jeweiligen Inkraftsetzungsbestimmungen für die Deutsche Demokratische Republik am 20. August 1976 in Kraft Berlin, den 26. Januar 1976 Der Sekretär des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik H. E i c h 1 e r (Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN 45 Übereinkommen über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagearbeiten in Bergwerken jeder Art1 Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Jiuni 1935 zu ihrer neunzehnten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Beschäftigung von Frauen bei Untertagearbeiten in Bergwerken jeder Art, eine Frage, die den zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dalbei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1935, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Untertagearbeiten (Frauen), 1935, bezeichnet wird. Artikel 1 Als „Bergwerk“ im Sinne dieses Übereinkommens gilt jeder öffentliche oder private Betrieb zur Gewinnung von Bodenschätzen. Artikel 2 Keine Person weiblichen Geschlechts, gleichviel wie alt, darf bei Untertagearbeiten in Bergwerken beschäftigt werden. Artikel 3 Die innerstaatliche Gesetzgebung kann von dem vorstehenden Verbot ausnehmen a) Personen in leitender Stelle, die keine körperliche Arbeit verrichten. b) Personen, die im Gesundheitsdienst und Wohlfahrtswesen tätig sind, c) Personen, die während ihrer Studien eine Zeit praktischer Berufsausbildung in den unter Tage gelegenen Teilen eines Bergwerkes durchmachen, d) sonstige Personen, die gelegentlich die unter Tage gelegenen Teile eines Bergwerkes in Ausübung eines Berufes befahren, der keine körperliche Arbeit erfordert. Artikel 4 Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Elintragung mitzuteilen. Artikel 5 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist. 2. Eis tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind. 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. Artikel 6 Sobald die Ratif ikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eäntragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mit-geteilt werden. Artikel 7 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an .den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein. 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen. Artikel 8 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung aiuf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll. Artikel 9 1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so galten folgende Bestimmungen: a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 7, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist. b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden. 2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach i Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die l Dieses Übereinkommen ist am 30. Mal 1937 ln Kraft getreten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der GewahrsamsOrdnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt entsprechend den gesetzlichen und anderen rechtlichen sowie ernährungswissenschaftlichen Anforderungen. Sie steht unter ständiger ärztlicher Kontrolle. Damit geht die Praxis der Verpflegung der Verhafteten in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt entsprechend den gesetzlichen und anderen rechtlichen sowie ernährungswissenschaftlichen Anforderungen. Sie steht unter ständiger ärztlicher Kontrolle. Damit geht die Praxis der Verpflegung der Verhafteten in den Jahren und ft,ff erheblich zurückgegangen ist. Das ist einerseits auf strukturelle Veränderungen in der Abteilung und auf deren einheitlicheres Auftreten, auf eine differenziertere Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und der Abteilung Alt durchgeführt. In besonderen Fällen ist nach Leiterabsprache die Besuchsdurciiführung durch einen Mitarbeiter der Abteilung oder der Abteilung möglich.

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