Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 102

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 102 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 102); 102 Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 29. März 1976 Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen zur Regelung von Fällen der doppelten Staatsbürgerschaft Der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik und der Staatsrat der Volksrepublik Polen sind, in Erwägung dessen, daß in den Beziehungen zwischen beiden Staaten volle Einmütigkeit in Fragen der Staatsbürgerschaft besteht, unter Berücksichtigung der Gesetzgebung jeder der beiden Seiten auf diesem Gebiet, geleitet von dem Wunsch, die Entstehung von Fällen doppelter Staatsbürgerschaft zu verhindern, übereingekommen, diesen Vertrag zu schließen. Zu diesem Zweck haben als Bevollmächtigte ernannt: der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik Dr. Herbert Krolikowski, Staatssekretär und 1. Stellvertreter des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten, der Staatsrat der Volksrepublik Polen Boguslaw Stachura, Unterstaatssekretär im Ministerium für Innere Angelegenheiten, die nach Austausch der in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: Artikel 1 (1) Eltern, von denen ein Elternteil Staatsbürger der einen, der andere Elternteil aber Staatsbürger der anderen Vertragschließenden Seite ist, können für ein Kind, das nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages geboren wird, die Staatsbürgerschaft einer der Vertragschließenden Seiten wählen. (2) Die Eltern wählen die Staatsbürgerschaft für das Kind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Tage seiner Geburt an, durch Abgabe einer übereinstimmenden schriftlichen Erklärung über die Wahl der Staatsbürgerschaft in zwei Exemplaren bei dem zuständigen Organ der Vertragschließenden Seite, deren Staatsbürgerschaft sie wählen. Artikel 2 (1) Ein Kind, für das die Eltern keine Erklärung über die Wahl der Staatsbürgerschaft abgegeben haben, behält, a) wenn es auf dem Territorium einer der Vertragschließenden Seiten geboren wurde, die Staatsbürgerschaft dieser Seite; b) wenn es auf dem Territorium eines dritten Staates geboren wurde, die Staatsbürgerschaft der Vertragschließenden Seite, auf deren Territorium die Eltern vor der Ausreise in den dritten Staat ihren Wohnsitz hatten. Wenn die Eltern keinen Wohnsitz auf dem Territorium einer der Vertragschließenden Seiten hatten, behält das Kind die Staatsbürgerschaft der Vertragschließenden Seite, die die Mutter hat. Wenn der Mutter das Erziehungsrecht entzogen wurde, behält das Kind die Staatsbürgerschaft der Vertragschließenden Seite, die der Vater hat. (2) Ein Kind behält die Staatsbürgerschaft der Vertragschließenden Seite, die der eine Elternteil hat, wenn der andere Elternteil bis zum Tage des Ablaufs der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Frist verstorben oder unbekannten Aufenthalts ist oder wenn diesem das Erziehungsrecht entzogen wurde. (3) Ein Kind, dessen Eltern verstorben oder unbekannten Aufenthalts sind oder dessen Eltern das Erziehungsrecht ent- \ zogen wurde, behält die Staatsbürgerschaft der Vertragschließenden Seite, auf deren Territorium es am Tage des Ablaufs der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Frist seinen Wohnsitz hat. Artikel 3 Personen, die am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages auf Grund der Gesetzgebung der Deutschen Demokratischen Republik und der Gesetzgebung der Volksrepublik Polen die Staatsbürgerschaft beider Vertragschließenden Seiten haben, behalten gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages nur die Staatsbürgerschaft einer der Vertragschließenden Seiten. Artikel 4 (1) Für ein minderjähriges Kind, das vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages geboren wurde und die Staatsbürgerschaft beider Vertragschließenden Seiten hat, können die Eltern innerhalb einer Frist von einem Jahr vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages an die Staatsbürgerschaft einer der Vertragschließenden Seiten durch Abgabe einer übereinstimmenden schriftlichen Erklärung in zwei Exemplaren bei dem zuständigen Organ wählen. (2) Ein minderjähriges Kind, das am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages die Staatsbürgerschaft beider Vertragschließenden Seiten hat, behält die Staatsbürgerschaft der Vertragschließenden Seite, die die Eltern nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages haben werden. Artikel 5 (1) Ein minderjähriges Kind, für das die Eltern keine Erklärung über die Wahl der Staatsbürgerschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 abgegeben haben und Artikel 4 Absatz 2 keine Anwendung findet, behält die Staatsbürgerschaft der Vertragschließenden Seite, auf deren Territorium es am Tage des Ablaufs der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Frist seinen Wohnsitz hat. (2) Ein minderjähriges Kind, das auf dem Territorium eines dritten Staates seinen Wohnsitz hat, für das die Eltern keine Erklärung über die Wahl der Staatsbürgerschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 abgegeben haben und Artikel 4 Absatz 2 keine Anwendung findet, behält die Staatsbürgerschaft der Vertragschließenden Seite, auf deren Territorium die Eltern vor der Ausreise in den dritten Staat ihren Wohnsitz hatten. Wenn die Eltern keinen Wohnsitz auf dem Territorium einer der Vertragschließenden Seiten hatten, behält das Kind die Staatsbürgerschaft der Vertragschließenden Seite, die die Mutter hat. (3) Ein minderjähriges Kind behält die Staatsbürgerschaft der Vertragschließenden Seite, die der eine Elternteil hat, wenn der andere Elternteil bis zum Tage des Ablaufs der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Frist verstorben oder unbekannten Aufenthalts ist oder wenn diesem das Erziehungsrecht entzogen wurde. (4) Ein minderjähriges Kind, dessen Eltern verstorben oder unbekannten Aufenthalts sind oder dessen Eltern das Erziehungsrecht entzogen wurde, behält die Staatsbürgerschaft der Vertragschließenden Seite, auf deren Territorium es am Tage des Ablaufs der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Frist seinen Wohnsitz hat. Artikel 6 Zuständig für die Entgegennahme der Erklärungen über die Wahl der Staatsbürgerschaft gemäß Artikel 1 und Artikel 4 Absatz 1 sind: a) die für den Wohnsitz der Eltern zuständigen Organe, wenn die Staatsbürgerschaft der Vertragschließenden;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 102 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 102) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 102 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 102)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei sowie - die Strafprozeßordnung , besonders die, zu besitzen. lach der theoretischen Ausbildung erfolgt die praktische Einarbeitung.

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