Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Jahrgang 1976 Teil II (GBl. II Nr. 1-17, S. 1-336, 6.11.-15.12.1976)Deutsche Demokratische Republik -

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil II 1976, Seite 327 (GBl. DDR II 1976, S. 327); ?Gesetzblatt Teil II Nr. 16 Ausgabetag: 8. Dezember 1976 327 staatlichen Organe der Abkommenspartner die Art und Weise der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens. (3) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten nicht fuer Renten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgesetzt wurden. Artikel 30 Die gegenseitige Verrechnung der Leistungen und Auszahlungen fuer den anderen Abkommenspartner entsprechend diesem Abkommen wird einmal jaehrlich durchgefuehrt. Die Zahlung des Differenzbetrages erfolgt entsprechend den Bestimmungen des zum Zeitpunkt der Zahlung gueltigen Abkommens ueber den Zahlungsverkehr zwischen den Ab-kommenspartnem. VI. Uebergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 31 (1) Nach den Bestimmungen dieses Abkommens beruecksichtigen die Versicherungstraeger beider Staaten auch die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf dem Territorium des anderen Staates erworbenen Versicherungszeiten ab 15. Mai 1945. Versicherungszeiten, die von den Versicherten auf dem jetzigen Territorium beider Staaten vor dem 15. Mai 1945 erworben wurden, werden bei der Rentengewaehrung vom Versicherungstraeger des Staates im vollen Umfang beruecksichtigt, in dem der Berechtigte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens seinen staendigen Wohnsitz hat. (2) Rente auf Grund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Bestimmungen dieses Abkommens wird gewaehrt, wenn der Arbeitsunfall nach dem 15. Mai 1945 eingetreten ist bzw. die fuer die Berufskrankheit massgebende Taetigkeit nach dem 15. Mai 1945 ausgeuebt wurde. Artikel 32 (1) Dieses Abkommen bedarf der Bestaetigung entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Abkommenspartner. Es tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Datum der letzten Note, mit der die Bestaetigung mitgeteilt wird, folgt. (2) Dieses Abkommen wird fuer die Dauer von fuenf Jahren abgeschlossen. Seine Gueltigkeit verlaengert sich um je weitere fuenf Jahre, wenn keiner der Abkommenspartner das Abkommen spaetestens sechs Monate vor Ablauf der Frist kuendigt (3) Im Falle der Kuendigung dieses Abkommens werden die nach diesem Abkommen gewaehrten Renten nach den Bestimmungen dieses Abkommens weitergewaehrt. Zum Beweis dessen haben die Bevollmaechtigten dieses Abkommen unterzeichnet und gesiegelt. Ausgefertigt in Belgrad am 31. Oktober 1974 in zwei Exemplaren, jedes in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen gueltig sind. Fuer die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik gez. Rademacher Fuer die Regierung der Sozialistischen Foederativen Republik Jugoslawien gez. P e p o v s k i Schlussprotokoll Zum Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Foederativen Republik Jugoslawien ueber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 31. Oktober 1974 haben sich die Bevollmaechtigten beider Seiten ueber folgendes geeinigt: I. Zu Artikel 2: Unter Pflichtversicherung der Arbeiter in der Sozialistischen Foederativen Republik Jugoslawien ist auch die Pflichtversicherung der Personen erfasst, die nach jugoslawischem Recht den Arbeitern gleichgestellt sind. Zu Artikel 7: 1. Antraege auf Renten und andere Leistungen auf dem Gebiet der Rentenversicherung sind vom Anspruchsberechtigten beim Versicherungstraeger des Staates zu stellen, auf dessen Territorium er seinen staendigen Wohnsitz hat. Besteht Anspruch auf Rente oder den Teil einer Rente beim Versicherungstraeger des anderen Abkommenspartner?, werden ihm die zur Feststellung und Festsetzung des Rentenanspruchs erforderlichen Angaben vom Versicherungstraeger des Abkommenspartners uebermittelt, bei dem der Antrag gestellt wurde. Die fuer die Feststellung und Festsetzung der jeweiligen Rentenansprueche erforderlichen Angaben werden zwischen den fuer die Durchfuehrung des Abkommens zustaendigen Organen vereinbart. 2. Andere Leistungen auf dem Gebiet der Rentenversicherung sind alle Leistungen, die Rentnern aus der Rentenversicherung gewaehrt werden. 3. Bei der Berechnung der Teile der Rente legen die Versicherungstraeger beider Staaten die auf ihrem Territorium geleistete Versicherungszeit in vollen Monaten fest. 4. Ist fuer die Festsetzung der Rentenhoehe der in einem bestimmten Zeitraum der Versicherungszeit erzielte Durchschnittsverdienst massgebend, und war der Anspruchsberechtigte in diesem Zeitraum ganz oder teilweise beim Versicherungstraeger des anderen Abkommenspartners versichert, ist der Berechnung der Rente der Durchschnittsverdienst zugrunde zu legen, der bei gleicher Taetigkeit waehrend der gleichen Zeit auf dem Territorium des Staates erzielt worden waere, dessen Versicherungstraeger die Rente festsetzt. Zu Artikel 11: Die medizinischen Unterlagen, die vom zustaendigen Organ eines Abkommenspartners erarbeitet wurden, dienen als Grundlage fuer die Entscheidung des zustaendigen Organs des anderen Abkommenspartners. Die Kosten, die auf Grund dafuer erforderlicher medizinischer Untersuchungen entstehen, werden nicht verrechnet.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Rahmen der Linie - die Formung und Entwicklung eines tschekistischen Kampfkollektives. Die Durchführung einer wirksamen und qualifizierten Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die Erarbeitung solcher Informationen, die Auskunft geben über die politische Zuverlässigkeit und Standhaftigkeit, das Auftreten und Verhalten gegenüber Mißständen und Verstößen gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges in und-außerhalb der Untersuchungshaftanstalten rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu erhalten, operativ bedeutsame Informationen und Beweise zu erarbeiten sowie zur Bekämpfung subversiver Tätigkeit und zum ZurQckdrängen der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände beizutragen. für einen besonderen Einsatz der zur Lösung spezieller politisch-operativer Aufgaben eingesetzt wird. sind vor allem: in verantwortlichen Positionen in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften die Peindtätigkeit begünstigenden Bedingungen zu erkennen und zu beseitigen sowie die Stabilität der Volkswirtschaft fördernde Maßnahmen einzuleiten.

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