Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Jahrgang 1976 Teil II (GBl. II Nr. 1-17, S. 1-336, 6.11.-15.12.1976)Deutsche Demokratische Republik -

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil II 1976, Seite 314 (GBl. DDR II 1976, S. 314); ?314 Gesetzblatt Teil II Nr. 16 - Ausgabetag: 8. Dezember 1976 (Uebersetzung) Konvention ueber die Verhuetung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfaellen und anderen Stoffen Die Vertragsparteien dieser Konvention In der Erkenntnis, dass die Meeresumwelt und die in ihr lebenden Organismen fuer die Menschheit von lebenswichtiger Bedeutung sind und dass alle - Menschen daran interessiert sind zu sichern, dass sie so behandelt wird, dass ihre Qualitaet und ihre Ressourcen keinen Schaden nehmen; In der Erkenntnis, dass die Kapazitaet des Meeres, Abfaelle zu assimilieren und sie unschaedlich zu machen, und seine Faehigkeit zur Regenerierung von natuerlichen Ressourcen nicht unbegrenzt sind; In der Erkenntnis, dass die Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und den Prinzipien des Voelkerrechts das souveraene Recht haben, ihre eigenen Ressourcen gemaess ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, und dafuer verantwortlich sind sicherzustellen, dass unter ihrer Jurisdiktion oder Kontrolle durchgefuehrte Aktivitaeten der Umwelt anderer Staaten oder der Umwelt von Gebieten, die ausserhalb der Grenzen der nationalen Jurisdiktion liegen, keinen Schaden zufuegen; Unter Berufung auf Resolution 2749 (XXV) der Vollversammlung der Vereinten Nationen ueber die Prinzipien fuer den Meeresgrund und Ozeanboden und deren Untergrund ausserhalb der Grenzen nationaler Jurisdiktion; In Anbetracht dessen, dass die Verschmutzung des Meeres viele Quellen hat, wie Einbringen und Einleiten ueber die Atmosphaere, durch Fluesse, Flussmuendungen, Ausfluesse und Rohrleitungen, und dass es wichtig ist, dass die Staaten die bestmoeglichen Mittel zur Verhuetung einer solchen Verschmutzung einsetzen und dass Erzeugnisse und Verfahren entwik-kelt werden, die den Umfang der zu beseitigenden schaedlichen Abfaelle verringern; In der Ueberzeugung, dass internationale Aktionen zur Bekaempfung der Verschmutzung des Meeres durch Einbringen unverzueglich ergriffen werden koennen und muessen, dass jedoch solche Aktionen eine moeglichst baldige Beratung ueber Massnahmen zur Ausschaltung anderer Quellen der Meeresverschmutzung nicht ausschliessen sollten; In dem Wunsch, den Schutz der Meeresumwelt zu verbessern, indem Staaten, die ein gemeinsames Interesse an bestimmten geographischen Gebieten haben, ermutigt werden, ergaenzend zu dieser Konvention geeignete Vereinbarungen abzuschliessen; Haben folgendes vereinbart: ARTIKEL I Die Vertragsparteien foerdern einzeln und gemeinsam die effektive Bekaempfung aller Quellen der Verschmutzung der Meeresumwelt und verpflichten sich insbesondere, alle praktischen Schritte zur Verhuetung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfaellen und anderen Stoffen zu ergreifen, das Gefahren fuer die menschliche Gesundheit heraufbeschwoeren, den lebenden Schaetzen sowie der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres Schaden zufuegen, die Annehmlichkeiten der Umwelt beeintraechtigen oder andere rechtmaessige Nutzungsmoeglichkeiten des Meeres behindern kann. ARTIKEL II Gemaess den Festlegungen der folgenden Artikel ergreifen die Vertragsparteien jede fuer sich im Rahmen ihrer wissenschaftlichen, technischen und oekonomischen Moeglichkeiten so- . wie gemeinsam wirksame Massnahmen zur Verhuetung der Meeresverschmutzung durch Einbringen und stimmen ihre diesbezueglichen Massnahmen untereinander ab. ARTIKEL III Im Sinne dieser Konvention haben die nachstehenden Ausdruecke folgende Bedeutung: 1. a) Der Ausdruck ?Einbringen? bezeichnet (i) jede auf See erfolgende vorsaetzliche Beseitigung von Abfaellen oder sonstigen Stoffen von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken aus; (ii) jede auf See erfolgende vorsaetzliche Beseitigung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken. b) Der Ausdruck ?Einbringen? umfasst nicht (i) die auf See erfolgende Beseitigung von Abfaellen oder sonstigen Stoffen, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken sowie mit ihrer Ausruestung Zusammenhaengen oder davon herruehren, mit Ausnahme von Abfaellen oder sonstigen Stoffen, die durch Schiffe, Luftfahrzeuge, Plattformen oder sonstige auf See errichtete Bauwerke, die zur Beseitigung dieser Stoffe verwendet werden, befoerdert oder auf sie verladen werden, sowie von Abfaellen und sonstigen Stoffen, die aus der Behandlung solcher Abfaelle oder sonstiger Stoffe auf solchen Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder Bauwerken herruehren; (ii) das Absetzen von Stoffen zu einem anderen Zweck als dem der blossen Beseitigung, sofern es nicht den Zielen dieser Konvention widerspricht. c) Die Beseitigung von Abfaellen oder sonstigen Stoffen, die bei der Erforschung, Ausbeutung und damit zusammenhaengenden auf See stattfindenden Verarbeitung von Bodenschaetzen des Meeresgrundes direkt anfallen oder damit im Zusammenhang stehen, wird nicht durch die Bestimmungen dieser Konvention erfasst. 2. Der Ausdruck ?Schiffe und Luftfahrzeuge? bezeichnet Wasserfahrzeuge oder Fluggeraet jeder Art. Er umfasst Luftkissenfahrzeuge und schwimmendes Geraet mit oder ohne eigenen Antrieb. 3. Der Ausdruck ?Meer? bezeichnet alle Seegewaesser mit Ausnahme der inneren Seegewaesser der Staaten. 4. Der Ausdruck ?Abfaelle oder andere Stoffe? bezeichnet Gegenstaende und Substanzen jeder Art, Form und Beschreibung. 5. Der Ausdruck ?besondere Erlaubnis? bezeichnet die Genehmigung, die speziell nach vorheriger Beantragung im Einklang mit Anlage II und Anlage III erteilt wird. 6. Der Ausdruck ?allgemeine Erlaubnis? bezeichnet eine im voraus im Einklang mit Anlage III erteilte Genehmigung. 7. Der Ausdruck ?die Organisation? bezeichnet die von den Vertragsparteien im Einklang mit Artikel XIV Abs. 2 benannte Organisation. - ARTIKEL IV 1. Im Einklang mit den Bestimmungen dieser Konvention verbieten die Vertragsparteien das Einbringen aller Abfaelle und anderen Stoffe, ganz gleich in welcher Form oder in welchem Zustand diese sind, mit Ausnahme der folgenden abweichenden Festlegungen: a) Das Einbringen von Abfaellen oder anderen Stoffen, die in Anlage I auf gef uehrt sind, ist verboten;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit gestellt werden. Das erfordert : klare Zielstellungen. exakte Planung. planmäßige Durchführung der Arbeit durch jeden Leitungskader entsprechend seiner Verantwortung. Auch die Arbeit ist in die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit konnte in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß alle Aktivitäten rechtzeitig erkannt und lückenlos registriert und dokumentiert werden. Die Kräfte der Außensicherung der Untersuchungs haftanstalt sind auf der Grundlage der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung zuständig für die Durchsetzung der Maßnahmen des operativen Untersuchungshaftvollzuges sowie der Durchsetzung von Maßnahmen des Strafvollzuges. Er hat die Durchsetzung der zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration schöpferisch anzuwenden, die Bereitschaft zu hohen physischen und psychischen Belastungen aufbringen sowie über geeignete berufliche, gesellschaftliche Positionen, Wohnortbedingungen, Freizeitbeschäftigungen verfügen.

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