Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Jahrgang 1976 Teil II (GBl. II Nr. 1-17, S. 1-336, 6.11.-15.12.1976)Deutsche Demokratische Republik -

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil II 1976, Seite 166 (GBl. DDR II 1976, S. 166); ?166 Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 30. Juni 1976 Artikel 31 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht: 1. Ehe-, Geburten- und Sterberegister von Staatsbuergern des Entsendestaates zu fuehren; 2. Ehen entsprechend den Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu schliessen, wenn die Eheschliessenden beide Staatsbuerger des Entsendestaates sind und eine solche Eheschliessung nicht in Widerspruch zu den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates steht; 3. Urkunden zur Anerkennung ausserhalb der Ehe geborener Kinder, unabhaengig von der Staatsbuergerschaft und vom Alter der Kinder, entgegenzunehmen, vorausgesetzt, dass die Urkunde von einem Staatsbuerger des Entsendestaates unterschrieben wurde; 4. Adoptionen vorzunehmen, wenn der Annehmende und das an Kindes Statt anzunehmende Kind Staatsbuerger des Entsendestaates sind. (2) Eine konsularische Amtsperson informiert die zustaendigen Organe des Empfangsstaates ueber die Durchfuehrung von Handlungen, die in Absatz 1 festgelegt sind, wenn es die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorsehen. Artikel 32 Eine konsularische Amtsperson hat das Recht: 1. Erklaerungen von Staatsbuergern des Entsendestaates entgegenzunehmen und zu beurkunden; 2. letztwillige Verfuegungen sowie andere Dokumente, die einseitige Rechtshandlungen von Staatsbuergern des Entsendestaates betreffen, entgegenzunehmen, zu beurkunden und aufzubewahren; 3. Dokumente ueber Rechtsgeschaefte zwischen Staatsbuergern des Entsendestaates entgegenzunehmen, zu beurkunden und aufzubewahren, mit Ausnahme von Rechtsgeschaeften, die Rechte an im Empfangsstaat belegenen unbeweglichen Vermoegen begruenden, uebertragen oder aufheben; 4. Unterschriften von Staatsbuergern des Entsendestaates auf Urkunden sowie Abschriften von oder Auszuege aus Urkunden zu beglaubigen; 5. Urkunden, die von den zustaendigen Organen oder Amtspersonen des Empfangsstaates ausgestellt und zur Verwendung im Entsendestaat bestimmt sind, zu legalisieren; 6. Uebersetzungen von Schriftstuecken, die von zustaendigen Organen des Entsendestaates oder des Empfangsstaates ausgestellt wurden, zu beglaubigen; 7. andere notarielle Handlungen vorzunehmen, die ihr vom Entsendestaat uebertragen werden. Artikel 33 Die von einer konsularischen Amtsperson des Entsendestaates gemaess Artikel 32 errichteten, beglaubigten oder uebersetzten Urkunden besitzen im Empfangsstaat die gleiche Rechtswirksamkeit und Beweiskraft, .als seien sie von den entsprechenden Organen oder Behoerden des Empfangsstaates errichtet, beglaubigt oder uebersetzt worden. Artikel 34 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht: 1. von Staatsbuergern oder im Namen von Staatsbuergern des Entsendestaates Vermoegenswerte oder Dokumente in Verwahrung zu nehmen, sofern dies nicht den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates widerspricht und vorausgesetzt, dass eine Ausfuhr dieser Vermoegenswerte oder Dokumente aus dem Empfangsstaat nicht entgegen den Rechtsvorschriften dieses Staates erfolgt; 2. von den Organen des Empfangsstaates Dokumente, Geld, Wertsachen oder andere Gegenstaende, die Staatsbuergern des Entsendestaates waehrend ihres Aufenthaltes im Empfangsstaat abhanden gekommen sind, zur Uebermittlung an die Eigentuemer entgegenzunehmen. (2) Die gemaess Absatz 1 in Verwahrung genommenen Gegenstaende duerfen aus dem Empfangsstaat nur ausgefuehrt werden, wenn dies nicht im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften dieses Staates steht. Artikel 35 (1) Die zustaendigen Organe des Empfangsstaates informieren die betreffende konsularische Vertretung so bald wie moeglich ueber den Tod eines Staatsbuergers des Entsendestaates sowie ueber die Eroeffnung eines Nachlassverfahrens im Empfangsstaat, wenn die Erben, Vermaechtnisnehmer oder andere Anspruchsberechtigte Staatsbuerger des Entsendestaates sind, nicht ihren Wohnsitz im Empfangsstaat haben und dort keinen Vertreter besitzen. Erhaelt die betreffende konsularische Vertretung zuerst vom Tod eines Staatsbuergers des Entsendestaates Kenntnis, so hat sie zur Sicherung des Nachlasses die zustaendigen Organe des Empfangsstaates zu benachrichtigen. Im Falle des Todes eines Staatsbuergers des Entsendestaates stellen die zustaendigen Organe des Empfangsstaates der konsularischen Vertretung eine Sterbeurkunde aus. (2) Eine konsularische Amtsperson kann die zustaendigen Organe des Empfangsstaates ersuchen, Massnahmen zum Schutz und zur Verwaltung des Nachlasses, der in diesem Staat von einem Staatsbuerger des Entsendestaates hinterlas-. sen wurde, zu treffen. Die Organe des Empfangsstaates: haben ueber bereits getroffene Massnahmen zu informieren. Eine konsularische Amtsperson kann den Organen des Empfangsstaates unmittelbar Unterstuetzung bei der Verwirklichung der Massnahmen zum Schutz und zur Verwaltung des Nachlasses leisten. Sie kann die Erben, wenn sie Staatsbuerger des Entsendestaates sind, vertreten, sofern diese am Nachlass verfahren nicht teilnehmen koennen und keinen Bevollmaechtigten ernannt haben. (3) Die Organe des Empfangsstaates uebergeben einer konsularischen Amtsperson den Nachlass oder den durch den Verkauf des Nachlasses erzielten Erloes, sofern der Erbe, Pflichtteilsberechtigte oder Vermaechtnisnehmer Staatsbuerger des Entsendestaates ist und seinen Wohnsitz nicht im Empfangsstaat hat, unter der Bedingung, dass 1. Schulden, mit denen der Nachlass belastet ist, bezahlt sind oder deren Bezahlung durch den Entsendestaat garantiert wird; 2. alle mit dem Nachlass verbundenen Steuern und andere Gebuehren bezahlt sind oder deren Bezahlung durch den Entsendestaat garantiert wird; 3. die zustaendigen Organe des Empfangsstaates die Aus- haendigung des Nachlasses oder des beim Verkauf erzielten Erloeses gestattet haben. (4) Die Organe des Empfangsstaates uebergeben einer konsularischen Amtsperson die von Staatsbuergern des Entsendestaates hinterlassenen persoenlichen Gegenstaende, Geldmittel und Wertsachen, wenn die Buerger waehrend ihres zeitweiligen Aufenthaltes im Empfangsstaat verstorben sind. (5) Die Ausfuhr der in Absatz 3 und 4 genannten Vermoegenswerte erfolgt gemaess den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates. (6) Die genannten Bestimmungen gelten auch fuer den Kommandanten und die Besatzungsmitglieder eines Luftfahrzeuges des Entsendestaates sowie fuer den Kapitaen und die Besatzungsmitglieder eines Schiffes des Entsendestaates,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie innerdienstlichen Regelungen, die Einheitlichkeit der Gestaltung des Untersuchunqshaft-Vollzuges unbedingt auf hohem Niveau gewährleistet wird. Dies auch unter Berücksichtigung bestimmter Faktoren, die diese Zielstellung objektiv erschweren, wie zum Beispiel die Beschwerde, Benachrichtigung von Angehörigen, rsorgemaßnahmen mit dem Unte rsuchung so gan zu klären hat. Wendet sich der Verhaftete dennoch mit solchen Fragen an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges durch die Suche, Sicherstellung und Dokumentierung von Gegenständen, Mitteln. Die Körperdurehsuenung wird im entkleideten Zustand der Verhafteten durchgeführt.

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