Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Jahrgang 1976 Teil II (GBl. II Nr. 1-17, S. 1-336, 6.11.-15.12.1976)Deutsche Demokratische Republik -

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil II 1976, Seite 18 (GBl. DDR II 1976, S. 18); ?18 Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 6. Januar 1976 a) eine Gesetzgebung zu erlassen und in Kraft zu belassen, welche die Anwendung der in Teil II enthaltenen allgemeinen Grundsaetze gewaehrleistet, und b) zu gewaehrleisten, dass die Bestimmungen der Empfehlung betreffend den Gesundheitsschutz (Handel und Bueros), 1964, oder gleichwertige Bestimmungen durchgefuehrt werden, soweit dies im Hinblick auf die innerstaatlichen Verhaeltnisse moeglich und wuenschenswert ist. A rti kel 5 Die Gesetzgebung zur Durchfuehrung der Bestimmungen dieses Uebereinkommens ist nach Anhoerung der massgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbaende, soweit solche bestehen, auszuarbeiten; das gleiche gilt fuer die Gesetzgebung, welche die Bestimmungen der Empfehlung betreffend den Gesundheitsschutz (Handel und Bueros), 1964, oder gleichwertige Bestimmungen durchfuehren soll, soweit dies im Hinblick auf die innerstaatlichen Verhaeltnisse moeglich und wuenschenswert ist. Artikel 6 1. Geeignete Massnahmen sind zu treffen, um durch angemessene Aufsicht oder durch sonstige Mittel die wirksame Anwendung der in Artikel 5 erwaehnten Gesetzgebung zu gewaehrleisten. 2. Sofern die Art der Durchfuehrung dieses Uebereinkommens es gestattet, ist die wirksame Anwendung dieser Gesetzgebung durch angemessene Zwangsmassnahmen zu gewaehrleisten. Teil IL Allgemeine Grundsaetze Artikel 7 Alle von den Arbeitnehmern benutzten Raeume sowie deren Einrichtung sind in gutem Zustand und sauber zu halten. Artikel 8 Alle von den Arbeitnehmern benutzten Raeume sind durch Zufuhr frischer oder gereinigter Luft auf natuerlichem oder kuenstlichem Wege oder auf beiderlei Art in ausreichender und geeigneter Weise zu lueften. Artikel 9 Alle von den Arbeitnehmern benutzten Raeume sind in ausreichender und geeigneter Weise zu beleuchten; Arbeitsraeume sind soweit wie moeglich durch natuerliches Licht zu beleuchten. Artikel 10 Die Temperatur ist in allen von den Arbeitnehmern benutzten Raeumen so angenehm und bestaendig zu halten, wie die Umstaende es gestatten. Artikel 11 Alle Arbeitisraeume und Arbeitsplaetze sind so zu gestalten, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer keinen schaedlichen Wirkungen ausgesetzt ist Artikel 12 Den Arbeitnehmern ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies Getraenk in ausreichender Menge zur Verfuegung zu stellen. Artikel 13 Geeignete Waschgelegenheiten und Aborte sind in ausreichender Zahl vorzusehen und in gutem Zustand zu halten. Artikel 14 Den Arbeitnehmern sind geeignete Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl zur Verfuegung zu stellen; die Arbeitnehmer muessen in vertretbarem Masse die Moeglichkeit haben, ?diese zu benutzen. Artikel 15 Geeignete Einrichtungen sind vorzusehen und in gutem Zustand zu halten, damit die Arbeitnehmer die bei der Arbeit nicht getragenen Kleider wechseln, aeblegen und trocknen koennen. Artikel 16 Unterirdische und fensterlose Raeume, in denen normalerweise gearbeitet wird, haben entsprechenden Normen des Gesundheitsschutzes zu genuegen. Artikel 17 Die Arbeitnehmer sind durch geeignete und durchfuehrbare Massnahmen gegen belaestigende, gesundheitsschaedliche oder giftige oder aus irgendeinem Grund gefaehrliche Stoffe und Verfahren zu schuetzen. Sofern die Art der Arbeit es erfordert, hat die zustaendige Stelle die Verwendung persoenlicher Schutzausruestungen vorzuschreiben. Artikel 18 Laerm und Erschuetterungen, die schaedliche Wirkungen fuer die Arbeitnehmer haben koennen;- sind durch geeignete und durchfuehrbare Massnahmen soweit wie moeglich zu vermindern. Artikel 19 In allen Betrieben, Einrichtungen, Verwaltungen oder Abteilungen, auf welche dieses Uebereinkommen Anwendung findet, muessen je nach ihrer Groesse und den moeglicherweise auftretenden Gefahren vorhanden sein: a) ein eigenes Krankenzimmer oder eine Stelle fuer Erste Hilfe oder b) ein von mehreren Betrieben, Einrichtungen, Verwaltungen oder Abteilungen gemeinsam unterhaltenes Krankenzimmer oder eine Stelle fuer Erste Hilfe oder c) ein oder mehrere Schraenke oder Kaesten oder eine oder mehrere Taschen fuer Erste Hilfe. Teil in. Schlussbestimmungen Artikel 20 Die foermlichen Ratifikationen dieses Uebereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen. Artikel 21 1. Dieses Uebereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , das Erfordernis schnellstmöglicher Reaktion zur Schadensabwendung, die Gewährleistung der Kontroll- und Aufsichtspflichten über die Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen durch die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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