Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1975, Seite 94

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 94 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 94); 94 Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 16. Juni 1975 c) bei einem Binnenschiffahrtsfahrzeug die Ankunft in einem Hafengelder an einer Grenzstelle, je nach geographischen Bedingungen und den Verträgen oder sonstigen Übereinkünften zwischen den beteiligten Staaten nach Artikel 92 oder auf Grund der im Ankunftsland geltenden Gesetze und sonstigen Bestimmungen; d) bei einem Eisenbahnzug oder Straßenfahrzeug die Ankunft an einen Grenzübergang. „Gepäck“ die Gegenstände des persönlichen Gebrauchs eines Reisenden oder eines Besatzungsmitgliedes; „Container (Fracht-Container)“ einen Transportbehälter, a) der dauerhaft und deshalb wiederholt benutzbar ist; b) der besonders dazu bestimmt ist, den Gütertransport mit einem oder mehreren Verkehrsmitteln ohne Umladen zu erleichtern; c) der mit Vorrichtungen versehen ist, die seine bequeme Handhabung, insbesondere sein Umladen von'einem Verkehrsmittel auf ein anderes, gestatten; d) der so gestaltet ist, daß er leicht gefüllt und entleert werden kann. Fahrzeuge oder herkömmliche Verpackungen fallen nicht unter den Begriff „Container (Fracht-Container)“; „Besatzung“ das Dienstpersonal eines Schiffes, eines Luftfahrzeuges, eines Eisenbahnzuges, eines Straßenfahrzeuges oder eines sonstigen Verkehrsmittels; „Tag“ einen Zeitabschnitt von vierundzwanzig Stunden; „Transitraum“ ein in Verbindung mit einem Flughafen eingerichtetes besonderes Gebiet, das von der zuständigen Gesundheitsbehörde genehmigt ist, ihrer direkten Aufsicht untersteht und der Erleichterung des direkten Durchgangsverkehrs und insbesondere der abgesonderten Unterbringung von Fluggästen und Besatzungsmitgliedern dient, die ihre Flugreise unterbrechen, ohne den Flughafen zu verlassen; „Generaldirektor“ den Generaldirektor der Organisation; „den Vorschriften unterliegende Krankheiten“ (quarantänepflichtige Krankheiten): Cholera einschließlich der El Tor-Cholera, Pest, Pocken einschließlich Variola minor (Alastrim) sowie Gelbfieber; „Entwesung“ die Maßnahmen zur Vernichtung der Insekten, die Überträger menschlicher Erkrankungen sein können, in Schiffen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnzügen, Straßenfahrzeugen oder sonstigen Beförderungsmitteln und in Containern; „Epidemie“ die Ausbreitung einer den Vorschriften unterliegenden Krankheit durch Vervielfältigung der Krankheitsfälle in einem Gebiet; „Anlauf- bzw. Landeerlaubnis“ die Genehmigung für ein Schiff, einen Hafen anzulaufen, die Fahrgäste auszuschiffen und mit den üblichen Verrichtungen zu beginnen, oder für ein Luftfahrzeug, nach der Landung die Fluggäste aussteigen zu lassen und mit den üblichen Verrichtungen zu beginnen; „Gesundheitsverwaltung“ die staatliche Behörde, die für das gesamte Hoheitsgebiet, auf das diese Vorschriften Anwendung finden, für die Durchführung der in den Vorschriften vorgesehenen Gesundheitsmaßnahmen zuständig ist; „Gesundheitsbehörde“ die für die Anwendung der nach diesen Vorschriften zugelassenen oder vorgeschriebenen angemessenen Gesundheitsmaßnahmen in ihrem Bereich unmittelbar zuständige Behörde; „eingeschleppter Fall“ eine infizierte Person, die auf einer internationalen Reise eintrifft; „Infektionsgebiet“ ein durch die Gesundheitsverwaltung, die die Krankheit in ihrem Land meldet, nach epidemiologischen Prinzipien festgelegtes Gebiet, dessen Begrenzungen nicht den Verwaltungsgrenzen entsprechen müssen. Es ist der Teil ihres Hoheitsgebietes, in dem auf Grund der Bevölkerungsmerkmale, der Bevölkerungsdichte und Bevölkerungsbewegung und/oder des Überträgerpotentials und des Potentials an tierischen Krankheitsherden die Übertragung der gemeldeten Krankheit begünstigt werden könnte; „infizierte Person“ eine Person, die an einer den Vorschriften unterliegenden Krankheit leidet oder bei der sich später zeigt, daß sie mit einer solchen Krankheit inkubiert war; „während des Fluges“ den Zeitabschnitt zwischen dem Schließen der Türen eines Luftfahrzeuges vor dem Start und dem öffnen der Türen nach der Landung; „in Quarantäne“ den Zustand oder die Bedingungen, in dem oder unter denen eine Gesundheitsbehörde hinsichtlich eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges, sonstigen Beförderungsmittels oder Containers Maßnahmen durchführt, um die Ausbreitung von Krankheiten, Krankheitsherden oder Krankheitsüberträgern von dem Quarantäneobjekt aus zu verhüten; „internationale Reise“ a) bei einem Schiff oder Luftfahrzeug eine Reise zwischen Häfen oder Flughäfen in den Hoheitsgebieten von mehr als einem Staat oder eine Reise zwischen Häfen oder Flughäfen im Hoheitsgebiet oder in den Hoheitsgebieten desselben Staates, wenn das Schiff oder Luftfahrzeug auf seiner Reise mit dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates in Berührung gekommen ist, jedoch nur hinsichtlich dieser Berührung; b) bei einer Person eine Reise, welche die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates einschließt, das nicht das Hoheitsgebiet des Staates ist, in dem die Person die Reise an tritt; „Absonderung“ im Zusammenhang mit einer Person oder Personengruppe, deren Absonderung von anderen Personen, mit Ausnahme des diensttuenden Gesundheitspersonals, in einer die Verbreitung der Infektion verhindernden Weise; „ärztliche Untersuchung“ die Besichtigung und Überprüfung eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder sonstigen Beförderungsmittels oder Containers und die vorläufige Untersuchung von Personen einschließlich der Prüfung der Impfbescheinigungen, jedoch ausschließlich der regelmäßigen Überprüfung eines Schiffes zur Feststellung, ob eine Entrattung erforderlich ist; „Organisation“ die Weltgesundheitsorganisation; „Hafen“ einen See- oder Binnenhafen; „Schiff“ ein auf einer internationalen Reise befindliches Seeschiff oder Binnenschiffahrtsfahrzeug; „verdächtig, angesteckt zu sein“ ist eine Person, von der die Gesundheitsbehörde annimmt, daß sie der Ansteckung durch eine den Vorschriften unterliegenden Krankheit ausgesetzt war und für fähig gehalten wird, diese Krankheit zu verbreiten ; „verschleppter Fall“ eine infizierte Person, die in einem anderen Gebiet des Zuständigkeitsbereiches derselben Gesundheitsverwaltung angesteckt wurde; „gültige Bescheinigung“ im Zusammenhang mit Impfungen eine Bescheinigung nach den Bestimmungen und dem Muster der Anlagen 2 oder 3. Teil II Meldungen und epidemiologische Auskünfte Artikel 2 Für die Anwendung dieser Vorschriften anerkennt jeder Staat das Recht der Organisation, unmittelbar mit der Gesundheitsverwaltung seines Hoheitsgebietes oder seiner Hoheitsgebiete in Verbindung zu treten. Jede Meldung oder Auskunft der Organisation an die Gesundheitsverwaltung gilt als an den Staat gerichtet, und jede Meldung oder Auskunft der Gesundheitsverwaltung an die Organisation gilt als von dem Staat übermittelt. Artikel 3 1. Jede Gesundheitsverwaltung erstattet der Organisation telegrafisch oder fernschriftlich binnen vierundzwanzig;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Februar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, Nr. 1-14 v. 20.2.-30.12.1975, S. 1-292).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes erst andere Maßnahmen durchzuführen und sich erst danach an den Verursacher zu wenden, obwohl dieser bereits sofort für die Gefahrenabwehr hätte verantwort lieh gemacht werden können.

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