Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1975, Seite 71

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 71 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 71); Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 15. Mai 1975 71 Artikel IX 1. Die in der Präambel zu diesem Vertrag erwähnten Vertreter der Vertragsparteien werden binnen zwei Monaten nach seinem Inkrafttreten in Canberra und in der Folge in angemessenen Abständen und an geeigneten Orten zusammentreten, um Informationen auszutauschen, um sich über die Antarktis betreffende Fragen von gemeinsamem Interesse zu konsultieren und um Maßnahmen, die die Beachtung der Grundsätze und die Verfolgung der Ziele dieses Vertrages sicherstellen sollen, zu prüfen, festzulegen und ihren Regierungen zu empfehlen, insbesondere Maßnahmen: a) welche sich auf die Nutzung der Antarktis zu ausschließlich friedlichen Zwecken beziehen; b) welche die wissenschaftliche Forschung in der Antarktis erleichtern; c) welche die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit in diesem Raum erleichtern; d) welche die Ausübung der in Artikel VII dieses Vertrages vorgesehenen Inspektionsrechte erleichtern; e) welche sich auf Fragen der Ausübung der Gerichtsbarkeit in der Antarktis beziehen; f) welche sich auf den Schutz und die Erhaltung der Pflanzen- und Tierwelt in der Antarktis beziehen. 2. Jede Vertragspartei, die diesem Vertrag gemäß Artikel XIII beigetreten ist, hat das Recht, Vertreter zu benennen, die an den in Absatz 1 erwähnten Tagungen teilnehmen, solange sie ihr Interesse an der Antarktis dadurch bekundet, daß sie dort wesentliche wissenschaftliche Forschungen betreibt, z. B. durch Errichtung einer Station oder Entsendung einer Expedition. 3. Die Berichte der in Artikel VII dieses Vertrages erwähnten Beobachter werden den Vertretern der Vertragsparteien übermittelt, die an den in Absatz 1 erwähnten Tagungen teilnehmen. 4. Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen treten mit ihrer Billigung durch alle Vertragsparteien in Kraft, deren Vertreter befugt waren, an den Tagungen teilzunehmen, auf denen über diese Maßnahmen beraten wurde. 5. Einzelne oder alle durch diesen Vertrag begründeten Rechte können von seinem Inkrafttreten an ausgeübt werden ohne Rücksicht darauf, ob Maßnahmen zur Erleichterung der Wahrnehmung dieser Rechte nach Maßgabe dieses Artikels geprüft, vorgeschlagen oder gebilligt worden sind oder nicht. Artikel X Jede Vertragspartei verpflichtet sich, geeignete, mit der Charta der Vereinten Nationen zu vereinbarende Maßnahmen zu treffen, damit niemand in der Antarktis sich in einer Weise betätigt, die den Grundsätzen oder Absichten dieses Vertrages zuwiderläuft. Artikel XI 1. Bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragspar-teien über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertra- ( ges werden siA diese Vertragsparteien konsultieren, um I die Streitigkeiten durch Verhandlungen, Untersuchungen', Vermittlung, Schlichtung, Schiedsspruch, gerichtliche Beilegung oder jedes andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen. 2. Jede derartige Streitigkeit, die nicht auf diese Weise beigelegt werden kann, ist, in jeden Fall mit Zustimmung aller beteiligten Parteien, dem Internationalen Gerichtshof zur Beilegung zu unterbreiten; die Unmöglichkeit, ein Einvernehmen über eine derartige Anrufung des Gerichtshofes zu erzielen, entbindet jedoch die beteiligten Parteien keinesfalls von der Verpflichtung, die Beilegung j der Streitigkeit weiterhin mit allen in Absatz 1 erwähn- i ten friedlichen Mitteln anzustreben. Artikel XII 1. a) Dieser Vertrag kann jederzeit mit Zustimmung aller Vertragsparteien, deren Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel IX vorgesehenen Tagungen befugt sind, geändert oder ergänzt werden. Eine solche Änderung oder Ergänzung tritt in Kraft, sobald die Depositarregierung von allen diesen Vertragsparteien die Mitteilung über ihre Ratifikation erhalten hat. b) In der Folge tritt eine solche Änderung oder Ergänzung für jede andere Vertragspartei in Kraft, sobald die Mitteilung über die Ratifikation durch diese Partei bei der Depositarregierung eingegangen ist. Jede Vertragspartei, deren Mitteilung nicht binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung oder Ergänzung gemäß Absatz 1 a) eingegangen ist, gilt nach Ablauf dieser Frist nicht mehr als Partei dieses Vertrages. 2. a) Stellt nach Ablauf von 30 Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages eine der Vertragsparteien, deren Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel IX vorgesehenen Tagungen befugt sind, durch eine an die Depositarregierung gerichtete Mitteilung einen entsprechenden Antrag, so wird so bald wie möglich eine Konferenz aller Vertragsparteien zur Überprüfung der Wirksamkeit des Vertrages einberufen. b) Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages, die auf einer solchen Konferenz von der Mehrheit der auf ihr vertretenen Vertragsparteien, einschließlich der Mehrheit der Vertragsparteien, deren Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel IX vorgesehenen Tagungen befugt sind, gebilligt worden ist, wird nach Abschluß der Konferenz von der Depositarregierung allen Vertragsparteien mitgeteilt und tritt nach Maßgabe des Absatzes 1 in Kraft. c) Ist eine solche Änderung oder. Ergänzung nicht gemäß Absatz 1 a) binnen zwei Jahren nach dem Tage, an dem alle Vertragsparteien davon verständigt sind, in Kraft getreten, so kann jede Vertragspartei jederzeit nach Ablauf dieser Frist der Depositarregierung notifizieren, daß sie nicht mehr Partei dieses Vertrages ist; dieser Rücktritt wird zwei Jahre nach Eingang der Notifizierung bei der Depositarregierung wirksam. Artikel XIII 1. Dieser Vertrag wird den Unterzeichnerstaaten zur Ratifizierung unterbreitet. Er steht jedem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen und jedem anderen Staat zum Beitritt offen, der mit Zustimmung aller Vertragsparteien, deren Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel IX des Vertrages erwähnten Tagungen befugt sind, dazu eingeladen wird. 2. Die Ratifikation dieses Vertrages oder der Beitritt zu demselben erfolgt durch jeden Staat nach seinem verfassungsmäßigen Verfahren. 3. Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, die Depositarregierung ist hinterlegt i, Die DepositarregEcrung unterrtchtet alle Unterzeiehn'er-staaten und beitretenden Staaten vom Zatpurürfder Hin terlegung jeder Ratifikations- und Beitrittsurkunde sowie vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages und von jeder seiner Änderungen und Ergänzungen. 5. Sobald alle Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden. hinterlegt haben, tritt dieser Vertrag für diese Staaten und für diejenigen Staaten, die ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben, in Kraft. Iir. der Folge tritt der Vertrag für jeden bei tretenden Staat mit dem Tage der Hinterlegung seiner Btrittairiia*ade in Kraft 6. Dieser Vertrag whni was der Depositarregierung gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Februar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, Nr. 1-14 v. 20.2.-30.12.1975, S. 1-292).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der Erfordernisse der Wachsamkeit. Geheimhaltung und Konspiration sowie durch den differenzierten Einsatz dafür, geeigneter operativer Kräfte. Mittel und Methoden realisiert werden.

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