Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1975, Seite 70

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 70 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 70); 70 Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 15. Mai 1975 2. Durch diesen Vertrag wird die Verwendung militärischen Personals oder militärischer Ausrüstungsgegenstände zu wissenschaftlichen Forschungen oder zu beliebigen anderen friedlichen Zwecken nicht behindert. Artikel II Die freie wissenschaftliche Forschung in der Antarktis und die darauf abgestellte Zusammenarbeit, wie sie während des Internationalen Geophysikalischen Jahres betrieben wurden, werden nach Maßgabe dieses Vertrages weitergeführt. Artikel III 1. Zur Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Forschung in der Antarktis gemäß Artikeln dieses Vertrages kommen die Vertragsparteien überein, soweit irgend möglich a) Mitteilungen über die wissenschaftlichen Programme in der Antarktis auszutauschen, um den bestmöglichen Einsatz der Mittel und den Erfolg der Arbeiten zu gewährleisten ; b) wissenschaftliches Personal zwischen Expeditionen und Stationen in diesem Raum auszutauschen; c) die in der Antarktis gemachten Beobachtungen und erzielten wissenschaftlichen Ergebnisse, die frei verfügbar sein sollen, auszutauschen. 2. In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Zusammenarbeit in den Arbeitsbeziehungen mit den Spezialorganisationen der Vereinten Nationen und den anderen internationalen Organisationen, für die die Antarktis von besonderem wissenschaftlichen oder technischen Interesse ist, mit allen Mitteln gefördert. Artikel IV 1. Keine Vertragsbestimmung ist so auszulegen, a) als enthalte sie den Verzicht einer Vertragspartei auf ihre Rechte auf territoriale Souveränität oder auf territoriale Ansprüche in der Antarktis, die von ihr vorher geltend gemacht worden sind; b) als enthalte sie den vollständigen oder teilweisen Verzicht einer Vertragspartei auf die Grundlage eines Anspruchs auf territoriale Souveränität in der Antarktis, der sich aus ihrer eigenen Betätigung oder aus derjenigen ihrer Staatsangehörigen in der Antarktis oder aus einem anderen Grund ergeben könnte; c) als beeinträchtige sie die Stellung einer Vertragspartei hinsichtlich der Anerkennung oder Nichtanerkennung des Hoheitsrechts, eines Anspruchs oder der Grundlage eines Anspruchs auf territoriale Souveränität jedes anderen Staates in der Antarktis durch diese Partei. 2. Während der Geltungsdauer dieses Vertrages bildet keine Handlung oder Betätigung eine Grundlage dafür, einen Anspruch auf territoriale Souveränität in der Antarktis zu erheben oder zu bestreiten, und begründet keine Souveränitätsrechte in diesem Raum. Während der Geltungsdauer dieses Vertrages dürfen kein neuer Anspruch und keine Erweiterung eines vorher geltend gemachten Anspruchs auf territoriale Souveränität erhoben werden. Artikel V 1. In der Antarktis sind jede Kernexplosion und jede Ablagerung radioaktiver Abfälle verboten. 2. Werden internationale Abkommen über die Verwendung der Kernenergie, einschließlich der Kernexplosionen und der Ablagerung radioaktiver Abfälle, geschlossen, an denen alle Vertragsparteien teilnehmen, deren Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel IX vorgesehenen Tagungen befugt sind, so finden die Bestimmungen dieser Abkommen in der Antarktis Anwendung. Artikel VI Dieser Vertrag findet Anwendung auf den Raum südlich des 60. Grades südlicher Breite, einschließlich aller Schelfeisflächen; er berührt oder beeinträchtigt jedoch nicht die jedem Staat durch das Völkerrecht zuerkannten Rechte oder die Ausübung dieser Rechte betreffend die Teile der hohen See, die sich innerhalb des so abgegrenzten Raumes befinden. Artikel VII 1. Um die Ziele dieses Vertrages zu erreichen und um die Einhaltung seiner Bestimmungen zu gewährleisten, ist jede Vertragspartei, deren Vertreter befugt sind, an den in Artikel IX dieses Vertrages erwähnten Tagungen teilzunehmen, berechtigt, Beobachter zu benennen, die mit der Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Inspektionen beauftragt sind. Diese Beobachter werden aus den Staatsangehörigen der Vertragspartei, die sie benennt, ausgewählt. Ihre Namen werden allen anderen Vertragsparteien mitgeteilt, die befugt sind, Beobachter zu benennen; die Beendigung ihrer Tätigkeit wird entsprechend notifiziert. 2. Die nach Maßgabe des Absatzes 1 benannten Beobachter haben jederzeit ungehinderten Zugang zu einzelnen oder allen Gebieten der Antarktis. 3. Alle Gebiete der Antarktis, alle Stationen und Anlagen, alles dort vorhandene Material sowie alle Schiffe und Luftfahrzeuge an den Aus- und Eingangspunkten für Fracht und Personal in der Antarktis sind jederzeit allen nach Maßgabe des Absatzes 1 benannten Beobachtern zwecks Inspektion zugänglich. 4. Jede der zur Benennung von Beobachtern befugten Vertragsparteien kann jederzeit die Luftinspektion einzelner oder aller Gebiete der Antarktis durchführen. 5. Jede Vertragspartei hat, sobald dieser Vertrag für sie in Kraft tritt, die anderen Vertragsparteien zu unterrichten und ihnen in der Folge jeweils vorher Mitteilung zu machen über: a) alle Expeditionen, die zur Antarktis aufbrechen oder dort ihren Standort wechseln, soweit sie mittels ihrer Schiffe oder durch ihre Staatsangehörigen durchgeführt werden, sowie alle Expeditionen, die in ihrem Hoheitsgebiet organisiert werden oder von dort aufbrechen werden; b) alle Stationen, die in der Antarktis von ihren eigenen Staatsangehörigen besetzt sind; c) ihre Absicht, nach Maßgabe des Artikels I Absatz 2 militärisches Personal oder Material jeder Art in die Antarktis zu entsenden. Artikel VIII 1. Um die Wahrnehmung der den Vertragsparteien aus diesem Vertrag erwachsenden Aufgaben zu erleichtern und unbeschadet der Haltung, welche die Vertragsparteien bezüglich der Gerichtsbarkeit über alle anderen Personen in der Antarktis einnehmen, unterstehen die gemäß Artikel VII Absatz 1 benannten Beobachter und das wissenschaftliche Personal, das gemäß Artikel III Absatz 1 b) dieses Vertrages ausgetauscht wird, sowie die ihnen beigegebenen und sie begleitenden Personen hinsichtlich aller Handlungen oder Unterlassungen während ihres der Erfüllung ihrer Aufgaben dienenden Aufenthalts in der Antarktis lediglich der Gerichtsbarkeit der Vertragspartei, deren Staatsangehörige sie sind. 2. Unbeschadet des Absatzes 1 und bis zur Veranlassung der in Artikel IX Absatz 1 e) vorgesehenen Maßnahmen haben sich die Vertragsparteien, die an einer Streitigkeit über die Ausübung der Gerichtsbarkeit in der Antarktis beteiligt sind, unverzüglich zu konsultieren, um zu einer beiderseits annehmbaren Lösung zu gelangen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Februar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, Nr. 1-14 v. 20.2.-30.12.1975, S. 1-292).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit im Netz und die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung, einzubeziehen. Dem Tätigwerden des Untersuchungsorgans geht entweder eine operative Bearbeitung gemäß Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Rahmenkollektivvertrag für Zivilbeschäftigte Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Operative Führungsdokumente der Hauptabteilungen und Bezirks-verwaltungen Verwaltungen Planorientierung für das Planjahr der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Hauptabteilung zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt Berlin-Hohenschönhausen, Ereienwalder Straße des Wachregimentes Peliks Dziersynski Lehrmaterial der Juristischen Hochschule Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache Studienmaterial, Erfordernisse und Wege der Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter unter-suchungsführender Referate der Linie Seite Vertrauliche Verschlußsache Lehrbuch, Vorkommnisuntersuchung - Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der insgesamt sowie der einzelnen gerichtet sind. Einzuschätzen ist allem der konkrete, abrechenbare Beitrag der zur Entwicklung von Ausgangsmaterial für Operative Vorgänge, zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen.

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