Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1975, Seite 53

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 53 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 53); Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 8. April 1975 53 hindern und um Personen, die solcher Handlungen oder der Benutzung nationaler Flaggen für diesen Zweck schuldig werden, zu bestrafen, b) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ihre Häfen, Flughäfen und Küsten nicht zur Beförderung. von Sklaven benutzt werden. 3. Die Vertragsstaaten dieser Konvention tauschen Informationen aus, um die praktische Koordinierung der von ihnen zur Bekämpfung des Sklavenhandels getroffenen Maßnahmen sicherzustellen, und unterrichten einander über jeden Fall von Sklavenhandel und jeden Versuch, dieses Verbrechen zu begehen, der zu ihrer Kenntnis gelangt. Artikel 4 Jeder Sklave, der an Bord eines Schiffes eines Vertragsstaates dieser Konvention Zuflucht sucht, wird ipso facto frei. TEIL III Sklaverei und sklavereiähnliche Einrichtungen und Praktiken Artikel 5 In einem Land, in dem die Abschaffung der Sklaverei oder der in Artikel 1 dieser Konvention erwähnten Einrichtungen oder Praktiken oder der Verzicht darauf noch nicht in vollem Umfang erfolgt ist, soll das Verstümmeln, Brandmarken oder sonstige Kennzeichnen eines Sklaven oder einer Person in sklavereiähnlicher Rechtsstellung zur Bezeichnung dieser Rechtsstellung oder als Strafe oder aus einem anderen Grunde oder, die Beihilfe dazu ein Verbrechen nach den Gesetzen der Vertragsstaaten dieser Konvention sein; Personen, die dieser Verbrechen überführt werden, werden bestraft. Artikel 6 1. Die Versklavung einer Person oder die Anstiftung einer Person, sich oder eine von ihr abhängige Person in Sklaverei zu geben, oder der Versuch dazu oder die Beihilfe dazu oder die Beteiligung an einer Verschwörung zur Durchführung solcher Handlungen soll ein Verbrechen nach den Gesetzen der Vertragsstaaten dieser Konvention sein; Personen, die dieser Verbrechen überführt werden, werden bestraft. 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des einleitenden Absatzes des Artikels 1 dieser Konvention finden die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels auch Anwendung auf die Anstiftung einer Person, sich oder eine von ihr abhängige Person in eine sklavereiähnliche Rechtsstellung zu geben, die auf einer der in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen oder Praktiken beruht, auf jeden Versuch, solche Handlungen zu begehen, auf die Beihilfe dazu und auf die Beteiligung an einer Verschwörung zur Durchführung solcher Handlungen. TEIL IV Begriffsbestimmungen Artikel 7 Im Sinne dieser Konvention bedeutet a) „Sklaverei“, wie in der Konvention über die Sklaverei von 1926 definiert wird, die Rechtsstellung oder Lage einer Person, an der einzelne oder alle der mit dem Eigentumsrecht verbundenen Befugnisse ausgeübt werden, und „Sklave“ eine Person in einer solchen Lage oder Rechtsstellung; b) „eine Person in sklavereiähnlicher Rechtsstellung“ eine Person in einer Lage oder Rechtsstellung, die auf einer der in Artikel 1 dieser Konvention erwähnten Einrichtungen oder Praktiken beruht; c) „Sklavenhandel“ den Gesamtbereich aller Handlungen der Festnahme, des Erwerbs oder der Veräußerung einer Person in der Absicht, sie zum Sklaven zu machen; aller Handlungen zum Erwerb eines Sklaven in der Ab- sicht, ihn zu verkaufen oder zu tauschen; aller Handlungen zur Veräußerung einer zum Verkauf oder Tausch erworbenen Person durch Verkauf oder Tausch und ganz allgemein jeder Handel mit Sklaven und jede Beförderung derselben, gleichgültig, mit welchen Beförderungsmitteln sie erfolgt. TEIL V Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und Übermittlung von Informationen Artikel 8 1. Die Vertragsstaaten dieser Konvention verpflichten sich, zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen miteinander und mit den Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten. 2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Abschriften aller Gesetze, Vorschriften 'und Verwaltungsanordnungen zu übermitteln, die sie zur Durchführung der Bestimmungen dieser Konvention erlassen oder in Kraft gesetzt haben. 3. Der Generalsekretär übermittelt die gemäß Absatz 2 dieses Artikels erhaltenen Informationen den anderen Vertragsstaaten und dem Wirtschafts- und Sozialrat als Teil der Unterlagen für alle etwaigen Beratungen des Rates mit dem Zweck, weitere Empfehlungen zur Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels oder der Einrichtungen und Praktiken zu machen, die den Gegenstand dieser Konvention bilden. TEIL VI Schlußbestimmungen Artikel 9 Zu dieser Konvention können keine Vorbehalte gemacht werden. Artikel 10 Alle Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten dieser Konvention über ihre Auslegung oder Anwendung, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden, sind auf Antrag einer der an dem Streit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, sofern die betroffenen Parteien kein anderes Streitregelungsverfahren vereinbaren. Artikel 11 1. Diese Konvention liegt bis zum 1. Juli 1957 für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer Spezialorganisation zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten; die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten davon in Kenntnis setzt. 2. Nach dem 1. Juli 1957 liegt diese Konvention für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer Spezialorganisation oder für jeden anderen Staat zum Beitritt auf, der von der Vollversammlung der Vereinten Nationen aufgefordert wird, ihr beizutreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer offiziellen Urkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten davon in Kenntnis setzt. Artikel 12 1. Diese Konvention findet Anwendung auf alle nicht unter Selbstregierung stehenden, alle treuhänderisch verwalteten, Kolonial- und sonstigen Gebiete außerhalb des Mutterlandes, für deren internationale Beziehungen ein Vertragsstaat verantwortlich ist; der betreffende Vertragsstaat erklärt vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels anläßlich der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts, auf welches Gebiet oder welche Gebiete außerhalb des Mutterlandes die Konvention ipso facto auf Grund dieser Unterzeichnung, dieser Ratifizierung oder dieses Beitritts Anwendung findet.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 53 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 53) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 53 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 53)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Februar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, Nr. 1-14 v. 20.2.-30.12.1975, S. 1-292).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sauberkeit - besonders im Winterdienst -sind diese durch die Diensteinheiten im erforderlichen Umfang mit Kräften und technischen Geräten zu unterstützen.

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