Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1975, Seite 52

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 52 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 52); 52 Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 8. April 1975 Bekanntmachung über den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Zusatzkonvention vom 7. September 1956 über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und der Einrichtungen und Praktiken, die der Sklaverei ähnlich sind , vom 21. Februar 1975 Es wird hierdurch bekanntgemacht, daß am 16. Juli 1974 die Beitrittsurkunde der Deutschen Demokratischen Republik zu der nachstehend veröffentlichten Zusatzkonvention vom 7. September 1956 über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und der Einrichtungen und Praktiken, die der Sklaverei ähnlich sind, hirrterlegt wurde. Die Zusatzkonvention ist gemäß ihrem Artikel 13 für die Deutsche Demokratische Republik am 16. Juli 1974 in Kraft getreten. Berlin, den 21. Februar 1975 Der Sekretär des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik H. Eichler (Übersetzung) Zusatzkonvention über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und der Einrichtungen und Praktiken, die der Sklaverei ähnlich sind PRÄAMBEL DIE VERTRAGSSTAATEN DIESER KONVENTION IN DER ERWÄGUNG, daß die Freiheit das angeborene Recht jedes Menschen ist, EINGEDENK der Tatsache, daß die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die Würde und den Wert der menschlichen Person erneut bekräftigt haben, IN DER ERWÄGUNG, daß in der von der Vollversammlung der Vereinten Nationen als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal verkündeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgestellt wird, daß niemand in Sklaverei oder Knechtschaft gehalten werden darf und daß Sklaverei und Sklavenhandel in jeder Form verboten werden sollen, IN ANERKENNUNG der Tatsache, daß seit dem Abschluß der am 25. September 1926 in Genf Unterzeichneten Konvention über die Sklaverei, durch welche die Abschaffung der Sklaverei und des Sklavenhandels sichergestellt werden sollte, weitere Fortschritte zur Erreichung dieses Ziels gemacht worden sind, IN ANBETRACHT des Übereinkommens über Zwangsoder Pflichtarbeit von 1930 und weiterer, von der Internationalen Arbeitsorganisation in bezug auf Zwangs- oder Pflichtarbeit unternommener Schritte, jedoch IN DEM BEWUSSTSEIN, daß Sklaverei, Sklavenhandel und sklavereiähnliche Einrichtungen und Praktiken noch nicht in allen Teilen der Welt beseitigt sind, HABEN DAHER BESCHLOSSEN, die Konvention von 1926, die in Kraft bleibt, nunmehr durch den Abschluß einer Zusatzkonvention zu ergänzen mit dem Ziel, sowohl die nationalen als auch die internationalen Bemühungen um die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken zu verstärken, und SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: TEIL I Sklavereiähnliche Einrichtungen und Praktiken Artikel 1 Jeder Vertragsstaat dieser Konvention trifft alle durchführbaren und notwendigen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um schrittweise und so bald wie möglich die vollständige Abschaffung der folgenden Einrichtungen und Praktiken oder den Verzicht darauf herbeizuführen, soweit sie noch bestehen und ohne Rücksicht darauf, ob sie unter die in Artikel 1 der am 25. September 1926 in Genf Unterzeichneten Konvention über die Sklaverei enthaltene Begriffsbestimmung fallen: a) Schuldknechtschaft, d. h. eine Rechtsstellung oder eine Lage, die dadurch entsteht, daß ein Schuldner als Sicherheit für eine Schuld seine persönlichen Dienstleistungen oder diejenigen einer seiner Kontrolle unterstehenden Person verpfändet, wenn der in angemessener Weise festgesetzte Wert dieser Dienstleistungen nicht zur Tilgung der Schuld dient oder wenn diese Dienstleistungen nicht sowohl nach ihrer Dauer wie auch nach ihrer Art begrenzt und bestimmt sind; b) Leibeigenschaft, d. h. die Lage oder Rechtsstellung eines Pächters, der durch Gesetz, Gewohnheitsrecht oder Vereinbarung verpflichtet ist, auf einem einer anderen Person gehörenden Grundstück zu leben und zu arbeiten und dieser Person bestimmte entgeltliche oder unentgeltliche Dienste zu leisten, ohne seine Rechtsstellung selbständig ändern zu können; c) Einrichtungen oder Praktiken, durch die (i) eine Frau, ohne ein Weigerungsrecht zu besitzen, gegen eine an ihre Eltern, ihren Vormund, ihre Familie oder eine andere Person oder Gruppe gegebene Geld- oder Naturalleistung zur Ehe versprochen oder verheiratet wird, (ii) der Ehemann einer Frau, seine Familie ojler seine Sippe berechtigt ist, sie gegen Entgelt oder in ande- . rer Weise an eine andere Person abzutreten, (iii) eine Frau beim Tode ihres Ehemannes zwangsläufig an eine andere Person vererbt wird; d) Einrichtungen oder Praktiken, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher unter achtzehn Jahren von seinen natürlichen Eltern oder einem Elternteil oder seinem Vormund entgeltlich oder unentgeltlich einer anderen Person übergeben werden, in der Absicht, das Kind oder den Jugendlichen oder seine Arbeitskraft auszubeuten. Artikel 2 Um den in Artikel 1 Absatz c dieser Konvention erwähnten Einrichtungen und Praktiken ein Ende zu bereiten, verpflichten sich die Vertragsstaaten, dort, wo es angebracht erscheint, ein angemessenes Mindestalter zur Eheschließung festzusetzen, die Anwendung von Vorkehrungen, auf Grund deren die Zustimmung beider Ehepartner vor einer zuständigen zivilen oder religiösen Behörde frei zum Ausdruck gebracht werden kann, und die Eintragung der Eheschließungen zu fördern. TEIL II Sklavenhandel Artikel 3 1. Die Beförderung oder der Versuch der Beförderung von Sklaven aus einem Land in ein anderes, gleichgültig mit welchen Beförderungsmitteln sie erfolgt, oder die Beihilfe dazu soll ein Verbrechen nach den Gesetzen der Vertragsstaaten dieser Konvention sein; Personen, die dieser Verbrechen überführt werden, sollen sehr schwer bestraft werden 2. a) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen Maßnah- men, um Schiffe und Luftfahrzeuge, die ihre Flagge führen dürfen, an der Beförderung von Sklaven zu;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Februar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, Nr. 1-14 v. 20.2.-30.12.1975, S. 1-292).

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