Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1975, Seite 41

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 41 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 41); Gesetzblatt Tail II Nr. 2 Ausgabetag: 3. April 1975 41 d) der Erblasser ist in einem anderen Staat gestorben als in dem, wo er letztwillig verfügt hatte. Dieser Vorbehalt ist nur für das Vermögen wirksam, das sich in dem Staat befindet, der den Vorbehalt erklärt hat. Artikel 12 Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht Vorbehalten, die Anwendung dieser Konvention auf Anordnungen in einer letztwilligen Verfügung auszuschließen, die nach seinem Recht nicht erbrechtlicher Art sind. Artikel 13 Jeder Vertragsstaat kann sich, abweichend von Artikel 8, das Recht Vorbehalten, diese Konvention nur auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach deren Inkrafttreten errichtet worden sind. Artikel 14 Diese Konvention liegt für die bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen. Artikel 15 Diese Konvention tritt am sechzigsten Tage nach der gemäß Artikel 14 Abs. 2 vorgenommenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft. Die Konvention tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der sie später ratifiziert, am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft. Artikel 16 Jeder bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann dieser Konvention beitreten, nachdem sie gemäß Artikel 15 Abs. 1 in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde ist beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen. Die Konvention tritt für den beitretenden Staat am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft. Artikel 17 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt erklären, daß diese Konvention auf alle oder auf einzelne der Gebiete ausgedehnt werde, dereri internationale Beziehungen er wahmimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald die Konvention für den betreffenden Staat in Kraft tritt. Später kann eine solche Ausdehnung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert werden. Die Konvention tritt für die Gebiete, auf die sich die Ausdehnung erstreckt, am sechzigsten Tage nach der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Notifikation in Kraft. Artikel 18 Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifizierung oder beim Beitritt einen oder mehrere der in den Artikeln 9, 10, 11, 12 und 13 vorgesehenen Vorbehalte erklären. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig. Ebenso kann jeder Vertragsstaat bei der Notifikation einer Ausdehnung der Konvention gemäß Artikel 17 einen oder mehrere dieser Vorbehalte für alle oder einzelne der Gebiete, auf die sich die Ausdehnung erstreckt, erklären. Jeder Vertragsstaat kann einen Vorbehalt, den er erklärt hat, jederzeit zurückziehen. Diese Zurückziehung ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren. Die Wirkung des Vorbehalts erlischt am sechzigsten Tage nach der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Notifikation. Artikel 19 Diese Konvention gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 15 Abs. 1, und zwar auch für Staaten, die sie später ratifiziert haben oder ihr später beigetreten sind. Die Geltungsdauer der Konvention verlängert sich, außer im Falle der Kündigung, stillschweigend um jeweils fünf Jahre. Die Kündigung ist spätestens sechs Monate, bevor der Zeitraum von fünf Jahren jeweils abläuft, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren. Sie kann sich auf bestimmte Gebiete, auf die die Konvention anzuwenden ist, beschränken. Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt die Konvention in Kraft. Artikel 20 Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Artikel 14 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die gemäß Artikel 16 beigetreten sind: a) die Unterzeichnungen und Ratifikationen gemäß Artikel 14; b) den Tag, an dem diese Konvention gemäß Artikel 15 Abs. 1 in Kraft tritt; c) die Beitrittserklärungen gemäß Artikel 16 sowie den Tag, an dem sie wirksam werden; d) die Erklärungen über die Ausdehnung gemäß Artikel 17 sowie den Tag, an dem sie wirksam werden; e) die Vorbehalte und Zurückziehungen von Vorbehalten gemäß Artikel 18, f) die Kündigungen gemäß Artikel 19 Abs. 3. ZU URKUND DESSEN haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Konvention unterschrieben. GESCHEHEN in Den Haag, am 5. Oktober 1961, in französischer und englischer Sprache, wobei im Falle von Abweichungen der französische Wortlaut maßgebend ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Weg übermittelt wird. CONVENTION SUR LES CONFLITS DE LOIS EN MATIERE DE FORME DES DISPOSITIONS TESTA M EN T AIRES Les Etats signataires de la presente Convention, Desirant etablir des regies communes de solution des con-flits de lois en mattere de forme des dispositions testamentai-res, Ont resolu de conclure une Convention ä cet effet et sont convenus des dispositions suivantes: Article premier Une disposition testamentaire est valable quant ä la forme si celle-ci repond ä la loi interne: a) du lieu oü le testateur a dispose, ou b) d’une nationality possedee par le testateur, soit au moment oü il a dispose, soit au moment de son deces, ou;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 41 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 41) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 41 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 41)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Februar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, Nr. 1-14 v. 20.2.-30.12.1975, S. 1-292).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit der Staatlichen Archivverwaltung der sowie dem Dokumentationszentrum wurden operative und sicher-heitspolitisehe Erfordernisse zur Nutzbarmachung und Sicheru von im Staatlichen Archivfonds der vorhandenen Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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