Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1975, Seite 40

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 40 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 40); 40 Gesetzblatt Teiil II Nr. 2 Ausgabetag: 3. April 1975 Bekanntmachung über den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Konvention vom 5. Oktober 1961 über das für die Form letztwilligcr Verfügungen anzuwendende Recht vom 21. Februar 1975 Es wird hierdurch bekanntgemacht, daß am 23. Juli 1974 die Beitrittsurkunde der Deutschen Demokratischen Republik zu der nachstehend veröffentlichten Konvention über das für die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961 hinterlegt wurde. Die Konvention ist gemäß ihrem Artikel 16 Absatz 2 für die Deutsche Demokratische Republik am 21. September 1974 in Kraft getreten. Berlin, den 21. Februar 1975 Der Sekretär des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik H. E i c h 1 e r (Übersetzung) Konvention über das auf die Form letztwilligcr Verfügungen anzuwendende Recht DIE UNTERZEICHNERSTAATEN DIESER KONVENTION IN DEM WUNSCHE, gemeinsame Regeln zur Lösung der Frage des auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendenden Rechtes aufzustellen HABEN BESCHLOSSEN, zu diesem Zweck eine Konvention abzuschließen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart: Artikel 1 Eine letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht entspricht: a) des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, oder b) eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt, an dem er letztwillig verfügt hat, oder zum Zeitpunkt seines Todes besessen hat, oder c) eines Ortes, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt, an dem er letztwillig verfügt hat, oder zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz gehabt hat, oder d) des Ortes, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt, an dem er letztwillig verfügt hat, oder zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, oder e) soweit es sich um unbewegliches Vermögen handelt, des Ortes, an dem sich dieses befindet. Ist die innerstaatliche Rechtsordnung nicht vereinheitlicht, so wird für die Zwecke dieser Konvention das anzuwendende Recht durch die innerhalb dieser Rechtsordnung geltenden Vorschriften und mangels solcher Vorschriften durch die engste Bindung bestimmt, die der Erblasser zu einer der Rechtsordnungen innerhalb dieses Systems gehabt hat. Die Frage, ob der Erblasser an einem bestimmten Ort einen Wohnsitz gehabt hat, wird durch das an diesem Ort geltende Recht geregelt. Artikel 2 Artikel 1 ist auch auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, durch die eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird. Der Widerruf ist hinsichtlich seiner Form auch dann gültig, wenn diese einer der Rechtsordnungen entspricht, nach denen die widerrufene letztwillige Verfügung gemäß Artikel 1 gültig gewesen ist. Artikel 3 Diese Konvention berührt bestehende oder künftige Vorschriften der Vertragsstaaten nicht, wodurch letztwillige Verfügungen anerkannt werden, die der Form nach entsprechend einer in den vorangehenden Artikeln nicht vorgesehenen Rechtsordnung errichtet worden sind. Artikel 4 Diese Konvention ist auch auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwenden, die zwei oder mehrere Personen in derselben Urkunde errichtet haben. Artikel 5 Für den Zweck dieser Konvention werden die Vorschriften, welche die für letztwillige Verfügungen zugelassenen Formen mit Beziehung auf das Alter, die Staatsangehörigkeit oder andere persönliche Eigenschaften des Erblassers beschränken, als zur Form gehörend angesehen. Das gleiche gilt für Eigenschaften, welche die für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung erforderlichen Zeugen besitzen müssen. Artikel 6 Die Anwendung der in dieser Konvention aufgestellten Regeln über das anzuwendende Recht hängt nicht von der Gegenseitigkeit ab. Die Konvention ist auch dann anzuwenden, wenn die Beteiligten nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind oder das auf Grund der vorangehenden Artikel anzuwendende Recht nicht das eines Vertragsstaates ist. Artikel 7 Die Anwendung eines durch diese Konvention für maßgebend erklärten Rechtes darf nur abgelehnt werden, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist. Artikel 8 Diese Konvention ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der Erblasser nach dem Inkrafttreten der Konvention stirbt. Artikel 9 Jeder Vertragsstaat kann sich, abweichend von Artikel 1 Abs. 3, das Recht Vorbehalten, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz gehabt hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht zu bestimmen. Artikel 10 Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht Vorbehalten, letztwillige Verfügungen nicht anzuerkennen, die einer seiner Staatsangehörigen, der keine andere Staatsangehörigkeit besaß, ausgenommen den Fall außergewöhnlicher Umstände, in mündlicher Form errichtet hat. Artikel 11 Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht Vorbehalten, bestimmte Formen im Ausland errichteter letztwilliger Verfügungen auf Grund der einschlägigen Vorschriften seines Rechtes nicht anzuerkennen, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) die letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form nur nach einem Recht gültig, das ausschließlich auf Grund des Ortes anzuwenden ist, an dem der Erblasser sie errichtet hat, b) der Erblasser war Staatsangehöriger de Staates, der den Vorbehalt erklärt hat, c) der Erblasser hatte in diesem Staat ein n Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt und;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Februar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, Nr. 1-14 v. 20.2.-30.12.1975, S. 1-292).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung sowie des Geheimnisschutzes, der Zuarbeit von gezielten und verdichteten Informationen für Problemanalysen und Lageeinschätzungen und - der Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Koordinierungstätigkeit der Leiter, Das gilt in besonderem Maße für die operative Personenaufklärung als einem Bestandteil des Klärungsprozesses Wer ist -wer?.

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