Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1975, Seite 4

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 4 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 4); 4 Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 20. Februar 1975 1. bis zur Fertigstellung von Vereinbarungen zur Repatriierung von mittellosen Opfern des internationalen Menschenhandels zum Zwecke der Prostitution geeignete Vorkehrungen für deren zeitweilige Obhut und deren zeitweiligen Lebensunterhalt zu treffen; 2. die Personen zu repatriieren, die in Artikel 18 aufgeführt sind und repatriiert werden möchten oder deren Repatriierung von Personen gefordert werden kann, die Autorität über sie ausüben oder deren Ausweisung gemäß dem Gesetz angeordnet wird. Die Repatriierung erfolgt erst, nachdem mit dem Bestimmungsstaat Einvernehmen über die Identität und Nationalität sowie den Ankunftsort und das Ankunftsdatum an der Grenze erzielt wurde. Jede Partei der vorliegenden Konvention erleichtert die Durchreise dieser Personen durch ihr Territorium. In Fällen, wo die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen nicht selbst die Repatriierungskosten zurückerstatten können und weder einen Ehepartner, Verwandte oder einen Vormund besitzen, die für sie zahlen können, werden die Repatriierungskosten bis zur nächsten Grenze oder zum nächsten Einschiffungshafen oder Flugplatz in Richtung des Herkunftsstaates von dem Staat getragen, in dem sie sich aufhalten, und die Kosten für den übrigen Teil der Reise vom Herkunftsstaat. Artikel 20 Die Parteien der vorliegenden Konvention treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie das nicht schon getan haben, für eine Kontrolle der Arbeitsvermittlungsstellen, um zu verhindern, daß Personen, die Beschäftigung suchen, besonders Frauen und Kinder, der Gefahr der Prostitution ausgesetzt werden. Artikel 21 Die Parteien der vorliegenden Konvention informieren den Generalsekretär der Vereinten Nationen über die Gesetze und Bestimmungen, die in ihren Staaten schon zum Gegenstand der vorliegenden Konvention verkündet worden sind, und danach jährlich über die Gesetze und Bestimmungen, die verkündet werden können, sowie über alle Maßnahmen, die sie im Hinblick auf die Anwendung der Konvention unternommen haben. Die erhaltenen Informationen werden periodisch vom Generalsekretär veröffentlicht und allen Mitgliedern der Vereinten Nationen sowie den Nichtmitgliedsstaaten, die über die vorliegende Konvention offiziell gemäß Artikel 23 informiert werden, übersandt. Artikel 22 Im Falle von Streitigkeiten zwischen den Parteien der vorliegenden Konvention im Hinblick auf ihre Auslegung oder Anwendung und wenn diese Streitigkeiten nicht auf anderem Wege beigelegt werden können, wird der Streitfall auf Ersuchen irgendeiner Partei des Streitfalls an den Internationalen Gerichtshof überwiesen. Artikel 23 Die vorliegende Konvention liegt für jedes Mitglied der Vereinten Nationen und auch für jeden anderen Staat, der vom Wirtschafts- und Sozialrat dazu aufgefordert wurde, zur Unterzeichnung auf. Die vorliegende Konvention wird ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Die im ersten Absatz erwähnten Staaten, die die Konvention nicht unterzeichnet haben, können ihr beitreten. Der Beitritt wird wirksam durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. In der vorliegenden Konvention schließt das Wort „Staat“ alle Kolonien und Treuhandgebiete eines Staates ein, der Signatar der Konvention ist oder ihr beitritt, und alle Territorien, für die dieser Staat international verantwortlich ist. Artikel 24 Die vorliegende Konvention tritt am 90. Tage nach dem Datum der Hinterlegung der zweiten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der die Konvention nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihr beitritt, tritt die Konvention 90 Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Artikel 25 Nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Inkrafttreten der vorliegenden Konvention, kann jede Partei der Konvention sie durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Mitteilung kündigen. Eine solche Kündigung wird für die Partei, die sie vornimmt, ein Jahr nach dem Datum, an dem sie der Generalsekretär der Vereinten Nationen erhalten hat, wirksam. Artikel 26 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen informiert alle Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Artikel 23 erwähnten Nichtmitgliedsstaaten: a) von gemäß Artikel 23 eingegangenen Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten; b) vom Zeitpunkt, zu dem die vorliegende Konvention gemäß Artikel 24 in Kraft treten wird; c) von in Übereinstimmung mit Artikel 25 eingegangenen Kündigungen. Artikel 27 Jede Partei der vorliegenden Konvention verpflichtet sich, in Übereinstimmung mit ihrer Verfassung die gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen anzunehmen, die zur Gewährleistung der Anwendung der Konvention erforderlich sind. Artikel 28 Die Bestimmungen der vorliegenden Konvention heben die Bestimmungen der in den Unterabschnitten 1, 2, 3 und 4 des zweiten Absatzes der Präambel erwähnten internationalen Dokumente in den Beziehungen zwischen den Parteien der Konvention auf. Jede dieser Bestimmungen wird als abgelaufen betrachtet, wenn alle betreffenden Parteien Parteien der vorliegenden Konvention geworden sind. Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die von ihren betreffenden Regierungen ordnungsgemäß dazu bevollmächtigt wurden, die vorliegende Konvention, die zur Unterzeichnung in Lake Success, New York, aufliegt, am 21. Tage des März eintausendneunhundertundfünfzig unterzeichnet. Eine beglaubigte und bestätigte Kopie dieser Konvention wird vom Generalsekretär allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in Artikel 23 erwähnten Nichtmitgliedsstaaten zugesandt. Schlußprotokoll Nichts in der vorliegenden Konvention ist so aufzufassen, als beeinträchtige es irgendwelche Gesetzgebung, die zur Durchsetzung der Bestimmungen für die Sicherung der Unterdrückung des Menschenhandels und der Ausnutzung anderer zum Zwecke der Prostitution strengere Bedingungen vorsieht, als sie in der vorliegenden Konvention festgelegt sind. Die Bestimmungen der Artikel 23 bis einschließlich 26 der Konvention gelten für das vorliegende Protokoll.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 4 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 4) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 4 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 4)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Februar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, Nr. 1-14 v. 20.2.-30.12.1975, S. 1-292).

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